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Vaterschaftsanerkennungen im deutsch-italienischen Verhältnis
Vaterschaftsanerkennung, © Zoonar.com/Margarita Borodina
Vaterschaftsanerkennung nach italienischem Recht (Geburt des Kindes in Italien)
Eine nach italienischem Recht von beiden Elternteilen gleichzeitig beim italienischen Standesamt oder bei entsprechend bevollmächtigten Krankenhausverwaltungen abgegebene Vater- und Mutterschaftsanerkennung für ein in Italien geborenes Kind ist grundsätzlich auch über das deutsche internationale Privatrecht (Art. 19 Abs. 1, Art. 23 EGBGB) für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Als Nachweis dient der ausführliche Geburtsregisterauszug des Kindes (copia integrale dell’atto di nascita).
Vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennungen sind sowohl im deutschen als auch im italienischen Recht zulässig.
Rechtswirkungen nach italienischem Recht
Die Folgen bei feststehender Vaterschaft nach italienischem Recht bei nicht miteinander verheirateten Paaren weichen von denen des deutschen Rechts in manchen Punkten ab.
Unterschiede ergeben sich u.a. bei der Namensführung. Nach Art. 262 codice civile erhält das außerhalb der Ehe geborene Kind den Familiennamen des Elternteils, der es zuerst anerkennt. Durch die nachfolgende Anerkennung durch den Vater kann auch der Vatername oder ein Doppelname aus Mutter- und Vaternamen gewählt werden. Bei gleichzeitiger Anerkennung durch Vater und Mutter erhält das Kind den Namen des Vaters.
Informationen zu den Möglichkeiten der Namensführung nach deutschem Recht finden Sie hier Link
Durch die Anerkennung erwirbt ein ausländisches Kind automatisch die italienische Staatsangehörigkeit des italienischen Vaters. In der Regel ergibt sich hieraus eine doppelte Staatsangehörigkeit des Kindes.
Informationen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit finden Sie hier:
Derjenige Elternteil, der das Kind anerkannt hat - das italienische Recht kennt auch die Anerkennung der Mutterschaft - besitzt nach italienischem Recht das Sorgerecht. Hat neben der Mutter auch der Vater das Kind anerkannt, so steht ihnen das Sorgerecht gemeinsam zu. Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Italien kommt auch aus deutscher international privatrechtlicher Sicht italienisches Sorgerecht zur Anwendung.
Informationen zum Sorgerecht finden Sie hier Sorgerecht
Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht (Geburt des Kindes in Deutschland)
Die Vaterschaft kann nach deutschem Recht (Art. 19 Abs. 1 EGBGB, §§ 1592 ff BGB) - nach vorheriger Terminvereinbarung - auch bei den deutschen Vertretungen anerkannt werden, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Vaterschaftsanerkennungen von italienischen Kindesvätern, die bei einer deutschen Auslandsvertretung in Italien beurkundet werden, sind nur für den deutschen Rechtsbereich, nicht aber in Italien wirksam.
Folgende Unterlagen sind i.d.R. für eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich:
- Internationale bzw. deutsche Geburtsurkunden des Vaters, der Mutter und des Kindes
- Reisepass/Personalausweis des Vaters, der Mutter und des Kindes
- ggf. Schreiben des deutschen Jugendamts
- Für die Beurkundung von Erklärungen im Zusammenhang mit der Anerkennung der Vaterschaft, Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt und Sorgeerklärungen fallen in der Regel Gebühren in Höhe von € 84,20 an. Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften können im Einzelfall gewährt werden.
Die Anerkennung der Vaterschaft muss öffentlich beurkundet werden. Die Mutter muss der Anerkennung in öffentlich beurkundeter Form zustimmen. Die Erklärungen sind vom jeweiligen Elternteil höchstpersönlich abzugeben. Eine Vertretung ist nicht möglich.
In der Regel wird die Vaterschaftsanerkennung wirksam, wenn die Anerkennung und die Zustimmung dem jeweiligen anderen Elternteil zugestellt wurde.
Sofern die Vaterschaftsanerkennung nach einem Jahr nicht wirksam geworden ist, kann der Anerkennende seine Erklärung widerrufen.
Die Anfechtung der Vaterschaft ist nur auf gerichtlichem Wege und nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab der Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, zulässig.
Rechtswirkungen nach deutschem Recht
Der Vater und das Kind sind in gerader Linie verwandt.
Ab Geburt des Kindes ist der Vater zur Zahlung von Unterhalt - mindestens in Höhe des Regelunterhaltes - verpflichtet. Die konkrete Höhe des Unterhaltsbeitrages ergibt sich gestaffelt nach dem Lebensalter des Kindes aus einer Regelbetragsverordnung, die von der Bundesregierung erlassen und alle zwei Jahre der Entwicklung angepasst wird. Bei höherem Einkommen des Vaters steigen die Unterhaltsbeiträge prozentual. Die Unterhaltsverpflichtung für das Kind umfasst auch den notwendigen Betrag für eine Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Kosten für eine angemessene Ausbildung.
Der Vater muss der Mutter ggf. die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Geburt entstehenden Kosten ersetzen und für bestimmte Zeiten vor und nach der Geburt Unterhalt zahlen.
Das Kind hat gegenüber dem Vater einen uneingeschränkten Erbanspruch auf dessen Nachlass. Erbansprüche können auch gegenüber den Verwandten des Vaters entstehen. Wird das Kind z.B. durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann es vom Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil ist die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Das Sorgerecht für ein in Deutschland lebendes Kind, dessen Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, steht grundsätzlich der Mutter alleine zu. Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können eine übereinstimmende Sorgeerklärung abgeben und sodann die gemeinsame Sorge für das Kind ausüben. Es besteht auch ohne gemeinsam ausgeübte Sorge ein Anspruch des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen. Wenn es der Entwicklung des Kindes förderlich ist, können auch andere Personen ein entsprechendes Umgangsrecht erhalten.
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