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Familienangelegenheiten
Familienangelegenheiten, © www.colourbox.com
Hier finden Sie alle erforderlichen Informationen zum Thema „Familienangelegenheiten“.
- Geburt eines deutschen Kindes in Italien
- Namenserklärung für ein im Ausland geborenes Kind
- Ehenamenserklärung nach erfolgter Eheschließung
- Einseitige Namenserklärung nach Ehescheidung oder Versterben des Ehegatten
- Namenserklärung bei eingetragener Lebenspartnerschaft
- Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
- Eintrag in das deutsche Eheregister
- Lebenspartnerschaft - Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft in Italien
- Scheidung
- Antragsformulare (bitte ausdrucken, ausfüllen und bei Antragstellung vorlegen)
Geburt eines deutschen Kindes in Italien
Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister des zuständigen Standesamts beurkundet werden. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
In staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang gemäß § 4 Absatz 4 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) zu beachten, dass Kinder bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt gem. § 4 Absatz 1 StAG erwerben, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurde und dieser Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Kindesgeburt im Ausland hat.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt tritt dennoch ein, wenn das Kind andernfalls staatenlos werden würde oder innerhalb eines Jahres nach der Geburt ein Antrag auf Beurkundung der Geburt gemäß § 36 PStG gestellt wird.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Bereich Staatsangehörigkeit.
Der Antrag kann vom Antragsberechtigten auch direkt beim zuständigen Standesamt gestellt werden.
Welches Standesamt ist zuständig?
Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) zum 01. November 2017 liegt die örtliche Zuständigkeit deutscher Standesämter bei dem Standesamt des aktuellen oder letzten deutschen Wohnsitzes der Kindesmutter und/oder des Kindesvaters, wobei das Standesamt I in Berlin nur noch dann zuständig ist, wenn ein solcher nie bestand.
Antragsberechtigung
Bei einer Geburt sind die Eltern (Vater oder Mutter können sofern keine Namenserklärung abzugeben ist - auch allein beantragen), das Kind, um dessen Geburt es sich handelt, dessen (letzter) Ehegatte oder Lebenspartner oder dessen Kinder antragsberechtigt. Eine Reihenfolge für die Antragsberechtigung ist nicht festgelegt.
Folgende Dokumente/Unterlagen sind im Original beizufügen:
-
Geburtsurkunde des Kindes auf internationalem Vordruck
-
Bei Geburt des Kindes in Italien: Copia integrale dell'atto di nascita mit beglaubigter Übersetzung
- bei einem Kind von miteinander verheirateten Eltern: Geburtsurkunden der Eltern und Nachweis der Eheschließung der Eltern (deutsche oder internationale Geburtsurkunden und Heiratsurkunde bzw. beglaubigter Eheregisterausdruck)
- bei einem Kind von nicht miteinander verheirateten Eltern: Nachweis der Anerkennung der Vaterschaft, ggf. Sorgeerklärungen
- Geburtsurkunden der Eltern (deutsche oder internationale Geburtsurkunden), bei Geburt der Eltern in Italien: jeweilige Copia integrale dell'atto di nascita ohne Übersetzung)
- bei Eheauflösung (aller Ehen) außerdem: Sterbeurkunde bzw. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, ggf. Bescheinigung über die Scheidung nach Art. 39 der EU-VO 2201/2003 bzw. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern und des Kindes (soweit vorhanden - z.B. Reisepass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde). Falls einer der Beteiligten die Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, ist die entsprechende Staatsangehörigkeit/Einbürgerungsurkunde vorzulegen.
- ggf. Namensbescheinigungen oder Nachweise zur Namensführung (z.B. Namenserklärungen für ältere Geschwisterkinder)
- ggf. Nachweis des letzten Wohnsitzes in Deutschland (Abmeldebescheinigung)
-
ausgefüllter „Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister (§ 36 PStG)“
Die obige Aufzählung beruht auf Erfahrungswerten und ist nicht abschließend.
Im Einzelfall ist die Vorlage weiterer Unterlagen eventuell erforderlich.
Alle ausländischen Urkunden müssen grundsätzlich auf internationalem Vordruck oder mit Haager Apostille bzw. Legalisation und, sofern sie nicht mehrsprachig ausgestellt wurden, einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.
Gebühren
Bei Beantragung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt fallen in der Regel folgende Gebühren an:
- € 56,40 für die Unterschriftsbeglaubigung, wird gleichzeitig eine Namenserklärung abgegeben, beträgt die Gebühr € 79,60
- € 25,80 für die Beglaubigung der Fotokopien
Gebühren können passend in bar oder mit Kreditkarte (Visa oder MasterCard) bezahlt werden.
Im Einzelfall können ggf. weitere Gebühren und Auslagen hinzu kommen.
Das deutsche Standesamt, an das die deutschen Vertretungen die Namenserklärung oder den Antrag auf Beurkundung der Geburt weiterleitet, erhebt ebenfalls Gebühren und Auslagen, die sich nach dem jeweiligen Landesrecht richten und daher variieren können.
Die Gebühren werden vom Standesamt in Deutschland nach Eingang des Antrags angefordert und müssen an das Standesamt direkt überwiesen werden.
Terminvergabe
Der Antrag auf Beurkundung einer Geburt wird in der Regel im Rahmen des Passantrages abgegeben. Sie benötigen dafür einen gesonderten Termin, den Sie online buchen müssen.
Bei Beantragung bei der Deutschen Botschaft in Rom kann über das Terminbuchungssystem pro Kind, für das ein Antrag gestellt werden soll, ein Termin in der Kategorie „Sonstige Konsularangelegenheiten“ gebucht werden.
Bei Beantragung beim Deutschen Generalkonsulat in Mailand kann über das Terminbuchungssystem pro Kind, für das ein Antrag gestellt werden soll, ein Termin in der Kategorie „Deutsche Reisepässe/Personalausweise und Namenserklärung“ gebucht werden.
Namenserklärungen können nach vorheriger Terminvereinbarung auch bei einigen der deutschen Honorarkonsuln und Honorarkonsulinnen (derzeit Cagliari und Neapel sowie Bozen und Florenz) abgegeben werden.
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, fragen Sie bitte unter Angabe der wichtigsten Daten nach, telefonisch oder über den Kontakt zu unseren Vertretungen.
Namenserklärung für ein im Ausland geborenes Kind
Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich in der Regel nach deutschem Recht unabhängig von der Eintragung in einer ausländischen Geburtsurkunden oder weiteren Staatsangehörigkeiten.
Hierbei gibt es folgende mögliche Fallkonstellationen:
1. Ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt verheiratet sind und einen Ehenamen führen, erhält mit Geburt automatisch den Ehenamen der Eltern als Nachnamen. Sind die Eltern bei seiner Geburt verheiratet und führen keinen Ehenamen, ist eine Namenserklärung zum Geburtsnamen erforderlich. Bei Eheschließung in Italien behält jeder Ehegatte seinen Namen bei, so dass nach deutschem Recht eine Namenserklärung für das Kind abzugeben ist. Ist für ein älteres Kind bereits eine Namenserklärung abgegeben worden, ist diese eventuell bindend für weitere Kinder. Fragen Sie in dieser Konstellation bei der für Sie zuständigen Vertretung nach, ob eine Namenserklärung notwendig ist.
2. Ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht verheiratet sind, erhält in der Regel nach deutschen Recht mit Geburt automatisch den Nachnamen der Mutter. Wird dieser Nachname gewünscht, ist keine Namenserklärung erforderlich. Wünschen die Eltern den Nachnamen des anderen Elternteils, kann der Name bei feststehender Vaterschaft sowie ggf. nach Abgabe einer Sorgeerklärung durch eine Namenserklärung geändert werden.
3. Ein Doppelname als Kombination aus den beiden Nachnamen der Eltern ist nach deutschem Recht nicht als Nachname für das Kind zulässig. Ist ein Elternteil jedoch nicht (nur) deutsch, kann in der Regel auch das Namensrecht des Staates, dessen Nationalität ein Elternteil besitzt, für die Namensführung des Kindes gewählt werden. Durch diese Rechtswahl kann somit auch ein deutsches Kind einen Geburtsnamen erhalten, der nach den deutschen Sachvorschriften nicht möglich wäre. Diese Wahl nach ausländischem Recht ist für jedes Kind separat zu treffen. Es ist dabei zu beachten, dass nicht das Recht jedes Staates wählbar ist. In Einzelfällen beraten Sie hierzu die Botschaft in Rom und das Generalkonsulat in Mailand.
4. Seit dem 29. Januar 2013 ist mit Artikel 48 EGBGB eine neue gesetzliche Regelung in Kraft getreten, wonach auch Familiennamen, die während eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem EU-Land erworben und dort in ein Personenstandsregister eingetragen wurden, für den deutschen Rechtsbereich Anerkennung finden, sofern dies nicht den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Namensrechts widerspricht. Wird ein solcher Name für ein Kind gewählt, ist hierfür eine Namenserklärung abzugeben. Diese Erklärung ist für jedes Kind separat abzugeben.
Folgende Dokumente/Unterlagen sind im Original beizufügen:
-
Geburtsurkunde des Kindes auf internationalem Vordruck
-
Copia integrale dell'atto di nascita mit beglaubigter Übersetzung
- bei einem Kind von miteinander verheirateten Eltern: Nachweis Eheschließung der Eltern (deutsche oder internationale Geburtsurkunden und Heiratskunde bzw. beglaubigter Eheregisterausdruck)
- bei einem Kind von nicht miteinander verheirateten Eltern: Nachweis der Anerkennung der Vaterschaft, ggf. Sorgeerklärungen
-
Geburtsurkunden der Eltern (deutsche oder internationale Geburtsurkunden), bei Geburt der Eltern in Italien: jeweilige copia integrale dell'atto di nascita ohne Übersetzung)
- bei Eheauflösung (aller Ehen) außerdem: Sterbeurkunde bzw. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, ggf. Bescheinigung über die Scheidung nach Art. 39 der EU-VO 2201/2003 bzw. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern und des Kindes (soweit vorhanden - z.B. Reisepass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde). Falls einer der Beteiligten die Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, sollte die entsprechende Staatsangehörigkeit/Einbürgerungsurkunde beigefügt werden.
- ggf. Namenserklärungen oder Nachweise zur Namensführung
-
ausgefülltes Antragsformular „Erklärung zur Namensführung eines minderjährigen/volljährigen Kindes“
Die obige Aufzählung beruht auf Erfahrungswerten und ist nicht abschließend.
Weiteren Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein.
Gebühren
Bei der Abgabe einer Namenserklärung fallen in der Regel folgende Gebühren an:
- 79,60 € Unterschriftsbeglaubigung
- 25,80 € für die Kopiebeglaubigung
Gebühren können passend in bar oder mit Kreditkarte (Visa oder MasterCard) bezahlt werden.
Im Einzelfall können ggf. weitere Gebühren und Auslagen hinzu kommen.
Das deutsche Standesamt wird für das Ausstellen etwaiger Bescheinigungen zur Namensführung weitere Gebühren erheben.
Termin
Unterschriften auf Namenserklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Bei minderjährigen Kinder müssen daher beide Eltern/Sorgeberechtigten persönlich vorsprechen. Kinder ab 14 Jahren müssen ebenfalls persönlich zum Termin erscheinen. Volljährige Kinder geben ihre Namenserklärungen selbst ab.
Namenserklärungen für Kinder werden in der Regel im Rahmen des Passantrages abgegeben. Sie benötigen dafür gesondert einen Termin, den Sie online buchen müssen.
Bei Beantragung bei der Deutschen Botschaft in Rom kann über das Terminbuchungssystem pro Kind, für das ein Antrag gestellt werden soll, ein Termin in der Kategorie „Sonstige Konsularangelegenheiten“ gebucht werden.
Bei Beantragung beim Deutschen Generalkonsulat in Mailand kann über das Terminbuchungssystem pro Kind, für das ein Antrag gestellt werden soll, ein Termin in der Kategorie „Deutsche Reisepässe/Personalausweise und Namenserklärung“ gebucht werden.
Namenserklärungen können nach vorheriger Terminvereinbarung auch bei einigen der deutschen Honorarkonsuln und Honorarkonsulinnen (Cagliari und Neapel sowie Bozen und Florenz) abgegeben werden.
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, fragen Sie bitte unter Angabe der wichtigsten Daten nach, telefonisch oder über den Kontakt zu unseren Vertretungen
Ehenamenserklärung nach erfolgter Eheschließung
Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch die Eheschließung. Bei der Eheschließung in Deutschland kann man direkt bei der standesamtlichen Trauung einen Ehenamen bestimmen. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann dabei seinen vorherigen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.
Haben Sie bei Eheschließung außerhalb Deutschlands vor einem ausländischen Standesbeamten oder einer anderen Behörde/Institution Erklärungen zu einem Ehenamen abgegeben, so sind diese leider nicht in allen Fällen automatisch auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Bitte fragen Sie daher zunächst bei den Deutschen Vertretungen in Italien nach, ob Ihr neuer Name nach Eheschließung auch nach deutschem Recht anerkannt wird.
Gibt man keine Erklärung ab, führt der deutsche Staatsangehörige weiter den vor der Eheschließung geführten Namen.
Eine Ehenamensbestimmung ist auch nach der Eheschließung noch möglich, entweder beim deutschen Standesamt oder, bei Wohnsitz im Ausland, über eine deutsche Auslandsvertretung.
Bei Eheschließung in Italien behält jeder Ehegatte seinen Namen bei. Möchte ein deutscher Ehegatte seinen Namen nach Eheschließung ändern, muss eine Ehenamenserklärung abgegeben werden.
Beide Ehepartner müssen persönlich anwesend sein, da ihre Unterschriften auf der Namenserklärung beglaubigt werden müssen.
Folgende Dokumente/Unterlagen sind im Original beizufügen:
- gültige Ausweisdokumente beider Ehegatten
- Geburtsurkunden beider Ehegatten (deutsche oder internationale)
- Ggf. Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern
- Heiratsurkunde (deutsche oder internationale oder übersetzte Heiratsurkunde oder Auszug aus dem deutschen Familienbuch bzw. Eheregisterausdruck)
-
bei Eheauflösung außerdem: Sterbeurkunde bzw. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, ggf. Bescheinigung über die Scheidung nach Art. 39 der EU-VO 2201/2003 bzw. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung
- Ggf. Nachweis über die Namensführung
- italienische aktuelle Wohnsitzbescheinigung (certificato di residenza oder certificato di stato di famiglia) – eine sogenannte „autocertificazione“ wird nicht akzeptiert
- italienische carta d'identità des deutschen Antragstellers
- Ggf. Abmeldebescheinigung des letzten Wohnorts in Deutschland
-
Ausgefülltes Antragsformular „Erklärung über die nachträgliche Rechtswahl und Bestimmung der Namensführung in der Ehe“
Die obige Aufzählung beruht auf Erfahrungswerten und ist nicht abschließend.
Weiteren Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein.
Bitte beachten Sie, dass fremdsprachige Unterlagen ins Deutsche übersetzt werden müssen. Alle ausländischen Urkunden müssen auf internationalem Vordruck oder mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.
Gebühr
Bei der Abgabe einer Namenserklärung fallen in der Regel folgende Gebühren an:
- 79,60 € Unterschriftsbeglaubigung
- 25,80 € für die Kopiebeglaubigung
Gebühren können passend in bar oder mit Kreditkarte (Visa oder MasterCard) bezahlt werden.
Im Einzelfall können ggf. weitere Gebühren und Auslagen hinzu kommen.
Das deutsche Standesamt wird für das Ausstellen etwaiger Bescheinigungen zur Namensführung weitere Gebühren erheben.
Terminvergabe
Namenserklärungen werden in der Regel im Rahmen des Passantrages abgegeben. Sie benötigen dafür einen gesonderten Termin, den Sie online buchen müssen.
Bei Beantragung bei der Deutschen Botschaft in Rom kann über das Terminbuchungssystem pro Kind, für das ein Antrag gestellt werden soll, ein Termin in der Kategorie „Sonstige Konsularangelegenheiten“ gebucht werden.
Bei Beantragung beim Deutschen Generalkonsulat in Mailand kann über das Terminbuchungssystem pro Kind, für das ein Antrag gestellt werden soll, ein Termin in der Kategorie „Deutsche Reisepässe/Personalausweise und Namenserklärung“ gebucht werden.
Namenserklärungen können nach vorheriger Terminvereinbarung auch bei einigen der deutschen Honorarkonsuln und Honorarkonsulinnen (Cagliari und Neapel sowie Bozen und Florenz) abgegeben werden
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, fragen Sie bitte unter Angabe der wichtigsten Daten nach, über den Kontakt zu unseren Vertretungen
Einseitige Namenserklärung nach Ehescheidung oder Versterben des Ehegatten
Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch die Ehescheidung oder durch das Versterben des Ehegatten. Nach einer in Deutschland anerkannten Scheidung oder dem Tod des Ehegatten ist es möglich, durch eine Namenserklärung den Geburtsnamen wieder anzunehmen. Es ist auch möglich, den Nachnamen zu wählen, den man vor der Eheschließung getragen hat (z. B. einen Ehenamen aus einer Vorehe).
Wenn der Ehename aus der geschiedenen Ehe beibehalten werden soll, ist keine Namenserklärung erforderlich.
Bei Ehescheidung im Ausland ist möglicherweise noch eine Anerkennung der Scheidung in Deutschland erforderlich.
Sie müssen persönlich anwesend sein, da Ihre Unterschrift auf der Namenserklärung beglaubigt werden muss.
Folgende Dokumente/Unterlagen sind im Original beizufügen:
- Gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder deutscher Personalausweis)
- Geburtsurkunde (deutsche oder internationale)
- Nachweis, dass Sie einen Ehenamen führen (Namensbescheinigung des Standesamtes, Auszug aus dem Familienbuch / Eheregister oder Heiratsurkunde)
-
Sterbeurkunde des Ehegatten bzw. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, ggf. Bescheinigung über die Scheidung nach Art. 39 der EU-VO 2201/2003 bzw. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung
- italienische aktuelle Wohnsitzbescheinigung (certificato di residenza oder certificato di stato di famiglia) – eine sogenannte „autocertificazione“ wird nicht akzeptiert
- italienische carta d'identità des deutschen Antragstellers
- ggf. Abmeldebescheinigung des letzten Wohnorts in Deutschland
-
Ausgefülltes Antragsformular „Einseitige Erklärung zur Namensführung in der Ehe“
Die obige Aufzählung beruht auf Erfahrungswerten und ist nicht abschließend.
Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein.
Bitte beachten Sie, dass fremdsprachige Unterlagen ins Deutsche übersetzt werden müssen. Alle ausländischen Urkunden müssen auf internationalem Vordruck oder mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.
Gebühr
Bei der Abgabe einer Namenserklärung fallen in der Regel folgende Gebühren an:
- 79,60 € Unterschriftsbeglaubigung
- 25,80 € für die Kopiebeglaubigung
Gebühren können passend in bar oder mit Kreditkarte (Visa oder MasterCard) bezahlt werden.
Im Einzelfall können ggf. weitere Gebühren und Auslagen hinzu kommen.
Das deutsche Standesamt wird für das Ausstellen etwaiger Bescheinigungen zur Namensführung weitere Gebühren erheben.
Terminvergabe
Namenserklärungen werden in der Regel im Rahmen des Passantrages abgegeben. Sie benötigen dafür einen gesonderten Termin, den Sie online buchen müssen.
Bei Beantragung bei der Deutschen Botschaft in Rom kann über das Terminbuchungssystem pro Kind, für das ein Antrag gestellt werden soll, ein Termin in der Kategorie „Sonstige Konsularangelegenheiten“ gebucht werden.
Bei Beantragung beim Deutschen Generalkonsulat in Mailand kann über das Terminbuchungssystem pro Kind, für das ein Antrag gestellt werden soll, ein Termin in der Kategorie „Deutsche Reisepässe/Personalausweise und Namenserklärung“ gebucht werden.
Namenserklärungen können nach vorheriger Terminvereinbarung auch bei einigen der deutschen Honorarkonsuln und Honorarkonsulinnen (Cagliari und Neapel sowie Bozen und Florenz) abgegeben werden
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, fragen Sie bitte unter Angabe der wichtigsten Daten nach, über den Kontakt zu unseren Vertretungen
Namenserklärung bei eingetragener Lebenspartnerschaft
Wenn Sie nach Eingehung einer Lebenspartnerschaft den Namen Ihrer Partnerin/Ihres Partners annehmen möchten, müssen Sie eine Namenserklärung abgeben. Im Rahmen dieser Namenserklärung wird das Standesamt vor allem auch prüfen, ob eine im Ausland eingegangene Lebenspartnerschaft für den deutschen Rechtskreis wirksam ist.
Beide Lebenspartner/-innen müssen persönlich anwesend sein, da ihre Unterschriften auf der Namenserklärung beglaubigt werden müssen.
Folgende Dokumente/Unterlagen sind im Original beizufügen:
- gültige Ausweisdokumente beider Lebenspartner/-innen
- Geburtsurkunden beider Lebenspartner/-innen (deutsche oder internationale)
- Lebenspartnerschaftsurkunde
- Bei vorheriger Scheidung: Bescheinigung über die Scheidung nach Art. 39 der EU-VO 2201/2003 (ab 01.03.2001) oder rechtskräftiges Scheidungsurteil (Anerkennung einer ausländischen Scheidung)
- italienische aktuelle Wohnsitzbescheinigung (certificato di residenza oder certificato di stato di famiglia) – eine sogenannte „autocertificazione“ wird nicht akzeptiert
- italienische carta d'identità des deutschen Antragstellers
- ggf. Abmeldebescheinigung des letzten Wohnorts in Deutschland
-
Ausgefülltes Antragsformular „Erklärung über die nachträgliche Rechtswahl und Bestimmung der Namensführung in der Lebenspartnerschaft“
Die obige Aufzählung beruht auf Erfahrungswerten und ist nicht abschließend.
Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein.
Bitte beachten Sie, dass fremdsprachige Unterlagen ins Deutsche übersetzt werden müssen. Alle ausländischen Urkunden müssen auf internationalem Vordruck oder mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.
Gebühr
Bei der Abgabe einer Namenserklärung fallen in der Regel folgende Gebühren an:
- 79,60 € Unterschriftsbeglaubigung
- 25,80 € für die Kopiebeglaubigung
Gebühren können passend in bar oder mit Kreditkarte (Visa oder MasterCard) bezahlt werden.
Im Einzelfall können ggf. weitere Gebühren und Auslagen hinzu kommen.
Das deutsche Standesamt wird für das Ausstellen etwaiger Bescheinigungen zur Namensführung weitere Gebühren erheben.
Terminvergabe
Namenserklärungen werden in der Regel im Rahmen des Passantrages abgegeben. Sie benötigen dafür einen gesonderten Termin, den Sie online buchen müssen.
Bei Beantragung bei der Deutschen Botschaft in Rom kann über das Terminbuchungssystem pro Kind, für das ein Antrag gestellt werden soll, ein Termin in der Kategorie „Sonstige Konsularangelegenheiten“ gebucht werden.
Bei Beantragung beim Deutschen Generalkonsulat in Mailand kann über das Terminbuchungssystem pro Kind, für das ein Antrag gestellt werden soll, ein Termin in der Kategorie „Deutsche Reisepässe/Personalausweise und Namenserklärung“ gebucht werden.
Namenserklärungen können nach vorheriger Terminvereinbarung auch bei einigen der deutschen Honorarkonsuln und Honorarkonsulinnen (Cagliari und Neapel sowie Bozen und Florenz) abgegeben werden
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, fragen Sie bitte unter Angabe der wichtigsten Daten nach, über den Kontakt zu unseren Vertretungen
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Eine Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann nur bei persönlicher Vorsprache beider Partner in einem deutschen Standesamt durchgeführt werden. Die Partner müssen die von ihnen beabsichtige Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Partner seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Partner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, können sie die Verpartnerung bei jedem beliebigen Standesamt anmelden.
Eintrag in das deutsche Eheregister
Haben deutsche Staatsangehörigen im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen (vgl. Art. 11 I, 13 I EGBGB), so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Die Deutschen Auslandsvertretungen in Italien (Botschaft Rom, Generalkonsulat Mailand, Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln in Neapel und Cagliari) können bei der Entgegennahme eines Antrages auf Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister mitwirken, wenn mindestens ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger ist und dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk der jeweiligen Deutschen Auslandsvertretung in Italien hat.
Zuständig für die Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder zuletzt hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind die Ehegatten. Eine gemeinsame Antragstellung der Ehegatten wird nicht gefordert; jeder Ehegatte kann die Beurkundung ohne Zustimmung des anderen beantragen sofern keine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben wird.
Folgende Dokumente/Unterlagen sind im Original beizufügen:
- Nachweis der Eheschließung (z.B. Heiratsurkunde)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Ehegatten (z.B. beglaubigte Kopie des Reisepasses oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde). Falls einer der Beteiligten die Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, sollte die entsprechende Staatsangehörigkeits/Einbürgerunurkunde in beglaubigter Kopie beigefügt werden.
- Nachweis zur Abstammung (z.B. beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister, Geburtsurkunde)
- Ggf. Nachweis zur Namensführung in der Ehe
- Sofern ein Ehegatte bereits einmal verheiratet oder verpartnert war:
- Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunden aller Vorehen bzw. Lebenspartnerschaften
- Auflösungsnachweise aller Vorehen bzw. Lebenspartnerschaften (z.B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk oder Bescheinigung über die Scheidung nach Art. 39 der EU-VO 2201/2003 (ab 01.03.2001), ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung).
- Ausgefülltes Antragsformular „Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister (§ 34 PStG)
Die obige Aufzählung beruht auf Erfahrungswerten und ist nicht abschließend.
Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein.
Bitte beachten Sie, dass fremdsprachliche Unterlagen ins Deutsche übersetzt werden müssen. Alle ausländischen Urkunden müssen auf internationalem Vordruck oder mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.
Gebühren
Bei Beantragung der Nachbeurkundung einer Auslandseheschließung fallen in der Regel folgende Gebühren an:
- 56,40 € für die Unterschriftsbeglaubigung, wird gleichzeitig eine Namenserklärung abgegeben, beträgt die Gebühr 79,60€
- 25,80 € für die Beglaubigung von Fotokopien
Gebühren können passend in bar oder mit Kreditkarte (Visa oder MasterCard) bezahlt werden.
Im Einzelfall können ggf. weitere Gebühren und Auslagen hinzu kommen.
Das deutsche Standesamt, an das die deutschen Vertretungen den Antrag auf Beurkundung der Auslandseheschließung weiterleitet, erhebt ebenfalls Gebühren und Auslagen, die sich nach dem jeweiligen Landesrecht richten und daher variieren können.
Die Gebühren werden vom Standesamt in Deutschland nach Eingang des Antrags angefordert und müssen dem Standesamt direkt überwiesen werden.
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, fragen Sie bitte unter Angabe der wichtigsten Daten nach, über den Kontakt zu unseren Vertretungen
Terminvergabe
Der Antrag auf Beurkundung einer Geburt wird in der Regel im Rahmen des Passantrages abgegeben. Sie benötigen dafür einen gesonderten Termin, den Sie online buchen müssen.
Bei Beantragung bei der Deutschen Botschaft in Rom kann über das Terminbuchungssystem pro Kind, für das ein Antrag gestellt werden soll, ein Termin in der Kategorie “Sonstige Konsularangelegenheiten„ gebucht werden.
Bei Beantragung beim Deutschen Generalkonsulat in Mailand kann über das Terminbuchungssystem pro Kind, für das ein Antrag gestellt werden soll, ein Termin in der Kategorie “Deutsche Reisepässe/Personalausweise und Namenserklärung„ gebucht werden.
Namenserklärungen können nach vorheriger Terminvereinbarung auch bei einigen der deutschen Honorarkonsuln und Honorarkonsulinnen (Cagliari und Neapel sowie Bozen und Florenz) abgegeben werden
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, fragen Sie bitte unter Angabe der wichtigsten Daten nach, über den Kontakt zu unseren Vertretungen
Lebenspartnerschaft - Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft in Italien
1. Lebenspartnerschaft in Italien
Rechtsgrundlage: Regolamentazione delle unioni civili tra persone dello stesso sesso e disciplina delle convivenze, Gesetz Nr. 76/2016 vom 20.05.2016, Gazzetta Ufficiale Nr. 18/2016 vom 21.05.2016, in Kraft seit 05.06.2016.
Regolamentazione delle unioni civili
In Italien wird die Eingetragene Lebenspartnerschaft “unione civile„ durch gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeamten in Gegenwart von zwei Zeugen geschlossen.
Die Lebenspartnerschaft kann auch vor einer konsularischen Vertretung Italiens in Deutschland begründet werden, wenn mindestens einer die italienische Staatsangehörigkeit hat.
In Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen ist die “unione civile„ einer Ehe weitgehend angenähert. Dies gilt auch für die Rechte bei Krankheit und Tod des Partners. Die Lebenspartner können per Erklärung einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen; diesem gemeinsamen Namen kann der Partner, dessen Name nicht gewählt wurde, den seinigen voranstellen oder anfügen.
Aus deutscher Sicht unterliegt die Begründung und Wirkung einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Recht des Register führenden Staates, also des Staates, der die Eintragung vorgenommen hat. Die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft gehen nicht weiter als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgesehen (vgl. Art. 17b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
2. Namenserklärung bei eingetragener Lebenspartnerschaft
Wenn Sie nach Eingehung einer Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen wollen, müssen Sie nach deutschem Recht eine Namenserklärung abgeben (s.oben).
3. Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses zur Begründung einer Lebenspartnerschaft in Italien (§ 39 Absatz 4 PStG)
Sind Sie Deutscher und möchten in Italien die Lebenspartnerschaft begründen, benötigen Sie zur Vorlage beim italienischen Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft.
4. Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister (§ 35 PStG)
Hat ein Deutscher im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft geschlossen (vgl. Art. 17b Abs. 1 EGBGB), so kann die Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden (§ 35 PStG).
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