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Familienangelegenheiten

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

Artikel

Hier finden Sie alle erforderlichen Informationen zum Thema „Familienangelegenheiten“.

Geburt eines deutschen Kindes in Italien

Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister des zuständigen Standesamts beurkundet werden. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

In staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang gemäß § 4 Absatz 4 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) zu beachten, dass Kinder bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt gem. § 4 Absatz 1 StAG erwerben, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurde und dieser Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Kindesgeburt im Ausland hat.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt tritt dennoch ein, wenn das Kind andernfalls staatenlos werden würde oder innerhalb eines Jahres nach der Geburt ein Antrag auf Beurkundung der Geburt gemäß § 36 PStG gestellt wird.

Der Antrag kann vom Antragsberechtigten auch direkt beim zuständigen Standesamt gestellt werden.

Welches Standesamt ist zuständig?

Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetzt - 2. PStRÄndG) zum 01. November 2017 liegt die örtliche Zuständigkeit deutscher Standesämter bei dem Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes, wobei das Standesamt I in Berlin nur noch dann zuständig ist, wenn ein solcher nie bestand.

Antragsberechtigung

Bei einer Geburt sind die Eltern (Vater oder Mutter können auch allein beantragen), das Kind, um dessen Geburt es sich handelt, dessen (letzter) Ehegatte oder Lebenspartner oder dessen Kinder antragsberechtigt. Eine Reihenfolge für die Antragsberechtigung ist nicht festgelegt.

In der Regel beizufügende Nachweise und Unterlagen:

  • Geburtsurkunde des Kindes auf internationalem Vordruck

  • Bei Geburt des Kindes in Italien: Copia integrale dell'atto di nascita mit beglaubigter Übersetzung

  • bei einem Kind von miteinander verheirateten Eltern: Geburtsurkunden der Eltern und Nachweis der Eheschließung der Eltern (deutsche oder internationale Geburtsurkunden und Heiratsurkunde bzw. beglaubigter Eheregisterausdruck; bei Geburt der Eltern in Italien: jeweilige Copia integrale dell'atto di nascita ohne Übersetzung)
  • bei einem Kind von nicht miteinander verheirateten Eltern: Geburtsurkunden der Eltern (deutsche oder internationale Geburtsurkunden, bei Geburt der Eltern in Italien: jeweilige Copia integrale dell'atto di nascita ohne Übersetzung), ggf. Nachweis der Anerkennung der Vaterschaft, ggf. Sorgeerklärungen
  • bei Eheauflösung (aller Ehen) außerdem: Sterbeurkunde bzw. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, ggf. Bescheinigung über die Scheidung nach Art. 39 der EU-VO 2201/2003 bzw. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern und des Kindes (soweit vorhanden - z.B. Reisepass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde). Falls einer der Beteiligten die Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, sollte die entsprechende Staatsangehörigkeitsurkunde beigefügt werden.
  • ggf. Namensbescheinigungen oder Nachweise zur Namensführung (z.B. Namenserklärungen für ältere Geschwisterkinder)
  • ggf. Nachweis des letzten Wohnsitzes in Deutschland (Abmeldebescheinigung)

Die obige Aufzählung beruht auf Erfahrungswerten und ist nicht abschließend.
Im Einzelfall ist die Vorlage weiterer Unterlagen eventuell erforderlich.

Alle ausländischen Urkunden müssen grundsätzlich auf internationalem Vordruck oder mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.

Gebühren

Anfallende Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung € 56,40 zahlbar in bar oder mit internationaler Kreditkarte (nur Visa Card, Master Card).

Wird gleichzeitig eine Namenserklärung abgebeben, beträgt die Gebühr € 79,60.

Ggf. können weitere Gebühren, wie z.B. für Kopiebeglaubigungen in Höhe von € 31,50 hinzu kommen.


Das deutsche Standesamt, an das die deutschen Vertretungen die Namenserklärung oder den Antrag auf Beurkundung der Geburt weiterleitet, erhebt ebenfalls Gebühren und Auslagen, die sich nach dem jeweiligen Landesrecht richten und daher variieren können.

Die Gebühren werden vom Standesamt in Deutschland nach Eingang des Antrags angefordert und müssen an das Standesamt direkt überwiesen werden.


Terminvergabe

Der Antrag auf Beurkundung einer Geburt wird in der Regel im Rahmen des Passantrages abgegeben. Sie benötigen dafür einen Termin, den Sie online buchen müssen.

Namenserklärung für ein im Ausland geborenes Kind

Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach deutschem Recht unabhängig von der Eintragung in ausländischen Geburtsurkunden.

1. Ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt verheiratet sind und einen Ehenamen führen, erhält mit Geburt den Ehenamen der Eltern als Nachnamen. Sind die Eltern bei seiner Geburt verheiratet und führen keinen Ehenamen, ist eine Namenserklärung zum Geburtsnamen erforderlich. Bei Eheschließung in Italien behält jeder Ehegatte seinen Namen bei, so dass nach deutschem Recht eine Namenserklärung für das Kind abzugeben ist.

2. Ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht verheiratet sind, erhält in der Regel nach deutschen Recht mit Geburt den Nachnamen der Mutter. Wird dieser Nachname gewünscht, ist keine Namenserklärung erforderlich. Wünschen die Eltern den Nachnamen des anderen Elternteils, kann der Name durch eine Namenserklärung geändert werden.

3. Ein Doppelname als Kombination aus den beiden Nachnamen der Eltern ist nach deutschem Recht nicht als Nachname für das Kind zulässig. Ist ein Elternteil jedoch nicht (nur) deutsch, kann in der Regel auch das Namensrecht des Staates, dessen Nationalität ein Elternteil besitzt, für die Namensführung des Kindes gewählt werden. Durch diese Rechtswahl kann somit auch ein deutsches Kind einen Geburtsnamen erhalten, der nach den deutschen Sachvorschriften nicht zulässig wäre. Diese Wahl nach ausländischen Recht ist für jedes Kind separat zu treffen.

4. Seit dem 29. Januar 2013 ist eine neue gesetzliche Regelung in Kraft getreten (Artikel 48 EGBGB), wonach auch Familiennamen, die während eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem EU-Land erworben und dort in ein Personenstandsregister eingetragen wurden, für den deutschen Rechtsbereich Anerkennung finden, sofern dies nicht den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Namensrechts widerspricht. Wird ein solcher Name für ein Kind gewählt, ist hierfür eine Namenserklärung abzugeben.

Beizufügende Nachweise und Unterlagen:

  • Geburtsurkunde des Kindes auf internationalem Vordruck

  • Copia integrale dell'atto di nascita mit beglaubigter Übersetzung

  • bei einem Kind von miteinander verheirateten Eltern: Nachweis der Geburt und Eheschließung der Eltern (deutsche oder internationale Geburtsurkunden und Eheurkunde bzw. beglaubigter Eheregisterausdruck)
  • bei einem Kind von nicht miteinander verheirateten Eltern: deutsche oder internationale Geburtsurkunde der Mutter, ggf. Nachweis der Anerkennung der Vaterschaft und deutsche oder internationale Geburtsurkunde des Vaters, ggf. Sorgeerklärungen
  • bei Eheauflösung (aller Ehen) außerdem: Sterbeurkunde bzw. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, ggf. Bescheinigung über die Scheidung nach Art. 39 der EU-VO 2201/2003 bzw. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern und des Kindes (soweit vorhanden - z.B. Reisepass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde). Falls einer der Beteiligten die Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, sollte die entsprechende Staatsangehörigkeitsurkunde beigefügt werden.
  • ggf. Namenserklärungen oder Nachweise zur Namensführung

Gebühren

Bei der Abgabe einer Namenserklärung fallen in der Regel folgende Gebühren an:

79,60 € Unterschriftsbeglaubigung

31,50 € für die Kopiebeglaubigung

Im Einzelfall können ggf. weitere Gebühren und Auslagen hinzu kommen.

Bei dem für die Entgegennahme der Namenserklärung zuständigen deutschen Standesamt fallen weitere Gebühren an (in der Regel € 12,-).

Termin

Namenserklärungen für Kinder werden in der Regel im Rahmen des Passantrages abgegeben. Sie benötigen dafür einen Termin, den Sie online buchen müssen.

Namenserklärungen können nach vorheriger Terminvereinbarung auch bei den Honorarkonsuln (in Bozen und Neapel) und die Honorarkonsulinnen (in Cagliari, Florenz, Neapel und Venedig) abgegeben werden.

Wenn Sie weitere Informationen benötigen, fragen Sie bitte unter Angabe der wichtigsten Daten nach, telefonisch oder über den Kontakt zu unseren Vertretungen

Ehenamenserklärung nach erfolgter Eheschließung

Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch die Eheschließung. Bei der Eheschließung in Deutschland kann man direkt bei der standesamtlichen Trauung einen Ehenamen bestimmen. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann dabei seinen vorherigen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.

Haben Sie bei der Eheschließung außerhalb Deutschlands einen Ehenamen erklärt, fragen Sie bitte bei den Deutschen Vertretungen in Italien nach, ob dieser nach deutschem Recht anerkannt wird.

Gibt man keine Erklärung ab, führt der deutsche Staatsangehörige weiter den vor der Eheschließung geführten Namen.

Eine Ehenamensbestimmung ist auch nach der Eheschließung noch möglich, entweder beim deutschen Standesamt oder, bei Wohnsitz im Ausland, über eine deutsche Auslandsvertretung.

Bei Eheschließung in Italien behält jeder Ehegatte seinen Namen bei. Möchte ein deutscher Ehegatte seinen Namen nach Eheschließung ändern, muss eine Ehenamenserklärung abgegeben werden.

Beide Ehepartner müssen persönlich anwesend sein, da ihre Unterschriften auf der Namenserklärung beglaubigt werden müssen.

Folgende Dokumente im Original und je einer Fotokopie sind erforderlich:

  • gültige Reisepässe beider Ehegatten (oder deutscher Personalausweis)
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten (deutsche oder internationale)
  • Ggf. Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern
  • Heiratsurkunde (deutsche oder internationale oder übersetzte Heiratsurkunde oder Auszug aus dem deutschen Familienbuch)
  • Bei Scheidung oder Trennung: Bescheinigung über die Scheidung bzw. Trennung nach Art. 39 der EU-VO 2201/2003 (ab 01.03.2001) oder rechtskräftiges Scheidungs-/Trennungsurteil
  • Anerkennung einer ausländischen Scheidung
  • Ggf. Nachweis über die Namensführung
  • italienische aktuelle Wohnsitzbescheinigung (certificato di residenza oder certificato di stato di famiglia) – eine sogenannte „autocertificazione“ wird nicht akzeptiert
  • italienische carta d'identità des deutschen Antragstellers, sofern diese nach dem 28.08.2007 ausgestellt oder verlängert wurde oder Meldebescheinigung für EU-Bürger nach dem Gesetz Nr. 30 vom 06.02.2007 (attestazione di soggiorno permanente per cittadini UE) – wird von der ital. Wohngemeinde ausgestellt (sofern nicht auch im Besitz der italienischen Staatsangehörigkeit)
  • Ggf. Abmeldebescheinigung des letzten Wohnorts in Deutschland, wenn im letzten Ausweis noch eine inländische Adresse angegeben ist

Bitte beachten Sie, dass fremdsprachliche Unterlagen ins Deutsche übersetzt werden müssen. Alle ausländischen Urkunden müssen auf internationalem Vordruck oder mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden. Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein.

Gebühr

Die Gebühr für die Ehenamenserklärung beträgt €79,60,-- und ist in bar oder per internationaler Kreditkarte (nur Master Card, VISA) zu zahlen.

Weiterhin kommen weitere Gebühren, wie z.B. für Kopiebeglaubigungen, hinzu.

Terminvergabe

Namenserklärungen werden in der Regel im Rahmen des Passantrages abgegeben. Sie benötigen dafür einen Termin, den Sie online buchen müssen.

Namenserklärungen können nach vorheriger Terminvereinbarung auch bei den Honorarkonsuln (in Bozen und Neapel) und die Honorarkonsulinnen (in Cagliari, Florenz und Venedig) abgegeben werden.

Wenn Sie weitere Informationen benötigen, fragen Sie bitte unter Angabe der wichtigsten Daten nach, über den Kontakt zu unseren Vertretungen

Einseitige Namenserklärung nach Ehescheidung oder Versterben des Ehegatten

Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch die Ehescheidung oder durch das Versterben des Ehegatten. Nach einer in Deutschland anerkannten Scheidung oder dem Tod des Ehegatten ist es möglich, durch eine Namenserklärung den Geburtsnamen wieder anzunehmen. Es ist auch möglich, den Nachnamen zu wählen, den man vor der Eheschließung getragen hat (z. B. einen Ehenamen aus einer Vorehe).

Wenn der Ehename aus der geschiedenen Ehe beibehalten werden soll, ist keine Namenserklärung erforderlich.

Bei Ehescheidung im Ausland ist möglicherweise noch eine Anerkennung der Scheidung in Deutschland erforderlich.

Namenserklärungen können nach vorheriger Terminvereinbarung bei den Deutschen Vertretungen in Italien (Botschaft Rom und Generalkonsulat Mailand) sowie bei den Honorarkonsuln (in Bozen und Neapel) und die Honorarkonsulinnen (in Cagliari, Florenz und Venedig) abgegeben werden.

Sie müssen persönlich anwesend sein, da Ihre Unterschrift auf der Namenserklärung beglaubigt werden muss.

Folgende Dokumente im Original und mit je einer Fotokopie sind erforderlich:

  • Gültiger Reisepass (oder deutscher Personalausweis)
  • Geburtsurkunde (deutsche oder internationale)
  • Nachweis, dass Sie einen Ehenamen führen (Namensbescheinigung des Standesamtes, Auszug aus dem Familienbuch / Eheregister oder Heiratsurkunde)
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten
  • Bescheinigung über die Scheidung nach Art. 39 EU-VO 2201/2003, wenn Sie nach dem 1. März 2001 in einem EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) geschieden wurden.
  • italienische aktuelle Wohnsitzbescheinigung (certificato di residenza oder certificato di stato di famiglia) – eine sogenannte „autocertificazione“ wird nicht akzeptiert
  • italienische carta d'identità des deutschen Antragstellers, sofern diese nach dem 28.08.2007 ausgestellt oder verlängert wurde oder Meldebescheinigung für EU-Bürger nach dem Gesetz Nr. 30 vom 06.02.2007 (attestazione di soggiorno permanente per cittadini UE) – wird von der ital. Wohngemeinde ausgestellt (sofern nicht auch im Besitz der italienischen Staatsangehörigkeit)
  • Ggf. Abmeldebescheinigung des letzten Wohnorts in Deutschland, wenn im letzten Ausweis noch eine inländische Adresse angegeben ist

Bitte beachten Sie, dass fremdsprachliche Unterlagen ins Deutsche übersetzt werden müssen. Alle ausländischen Urkunden müssen auf internationalem Vordruck oder mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden. Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein.

Gebühr

Die Gebühr für die Ehenamenserklärung beträgt € 79,60, und ist in bar oder per internationaler Kreditkarte (nur Master Card, VISA) zu zahlen.

Ggf. können weitere Gebühren, wie z.B. für Kopiebeglaubigungen, hinzukommen.

Terminvergabe

Namenserklärungen werden in der Regel im Rahmen des Passantrages abgegeben. Sie benötigen dafür einen Termin, den Sie online buchen müssen.

Namenserklärungen können nach vorheriger Terminvereinbarung auch bei den Honorarkonsuln abgegeben werden.

Wenn Sie weitere Informationen benötigen, fragen Sie bitte unter Angabe der wichtigsten Daten nach, über den Kontakt zu unseren Vertretungen

Namenserklärung bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Wenn Sie nach Eingehung einer Lebenspartnerschaft den Namen Ihrer Partnerin/Ihres Partners annehmen möchten, müssen Sie eine Namenserklärung abgeben. Im Rahmen dieser Namenserklärung wird das Standesamt vor allem auch prüfen, ob eine im Ausland eingegangene Lebenspartnerschaft für den deutschen Rechtskreis wirksam ist.

Namenserklärungen können nach vorheriger Terminvereinbarung bei der Botschaft Rom und bei dem Generalkonsulat Mailand sowie bei den Honorarkonsuln (in Bozen und Neapel) und die Honorarkonsulinnen (in Cagliari, Florenz und Venedig) abgegeben werden.

Beide Lebenspartner/-innen müssen persönlich anwesend sein, da ihre Unterschriften auf der Namenserklärung beglaubigt werden müssen.

Folgende Dokumente im Original und je einer Fotokopie sind erforderlich:

  • gültige Reisepässe beider Lebenspartner/-innen (oder deutscher Personalausweis)
  • Geburtsurkunden beider Lebenspartner/-innen (deutsche oder internationale)
  • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Bei vorheriger Scheidung: Bescheinigung über die Scheidung nach Art. 39 der EU-VO 2201/2003 (ab 01.03.2001) oder rechtskräftiges Scheidungsurteil (Anerkennung einer ausländischen Scheidung)
  • italienische aktuelle Wohnsitzbescheinigung (certificato di residenza oder certificato di stato di famiglia) – eine sogenannte „autocertificazione“ wird nicht akzeptiert
  • italienische carta d'identità des deutschen Antragstellers, sofern diese nach dem 28.08.2007 ausgestellt oder verlängert wurde oder Meldebescheinigung für EU-Bürger nach dem Gesetz Nr. 30 vom 06.02.2007 (attestazione di soggiorno permanente per cittadini UE) – wird von der ital. Wohngemeinde ausgestellt (sofern nicht auch im Besitz der italienischen Staatsangehörigkeit)
  • Ggf. Abmeldebescheinigung des letzten Wohnorts in Deutschland, wenn im letzten Ausweis noch eine inländische Adresse angegeben ist

Bitte beachten Sie, dass fremdsprachliche Unterlagen ins Deutsche übersetzt werden müssen. Alle ausländischen Urkunden müssen auf internationalem Vordruck oder mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden. Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein.

Gebühr

Die Gebühr für die Namenserklärung beträgt € 79,60,-, zahlbar in bar oder per internationaler Kreditkarte (nur Master Card, VISA) zu zahlen.

Weiterhin kommen weitere Gebühren, wie z.B. für Kopiebeglaubigungen, hinzu.

Terminvergabe

Namenserklärungen werden in der Regel im Rahmen des Passantrages abgegeben. Sie benötigen dafür einen Termin, den Sie online buchen müssen. Wenn Sie weitere Informationen benötigen, fragen Sie bitte unter Angabe der wichtigsten Daten nach, über den Kontakt zu unseren Vertretungen

Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Eine Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann nur bei persönlicher Vorsprache beider Partner in einem deutschen Standesamt durchgeführt werden. Die Partner müssen die von ihnen beabsichtige Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Partner seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Partner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, können sie die Verpartnerung bei jedem beliebigen Standesamt anmelden.

Eintrag in das deutsche Eheregister

Hat ein Deutscher im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen (vgl. Art. 11 I, 13 I EGBGB), so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Die Deutschen Auslandsvertretungen in Italien (Botschaft Rom, Generalkonsulat Mailand, Honorarkonsuln in Bozen, Neapel und die Honorarkonsulinnen in Cagliari, Florenz und Venedig) können bei der Entgegennahme eines Antrages auf Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister mitwirken, wenn mindestens ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger ist und dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk der jeweiligen Deutschen Auslandsvertretung in Italien hat.

Zuständig für die Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind die Ehegatten. Eine gemeinsame Antragstellung der Ehegatten wird nicht gefordert; jeder Ehegatte kann die Beurkundung ohne Zustimmung des anderen beantragen.

Beizufügende Nachweise und Unterlagen

Die nachfolgende Aufzählung beruht auf Erfahrungswerten und ist nicht abschließend. Das zuständige Standesamt kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Alle fremdsprachigen Urkunden müssen in die deutsche Sprache übersetzt werden.

  • Nachweis der Eheschließung (z.B. Heiratsurkunde)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Ehegatten (z.B. beglaubigte Kopie des Reisepasses oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde). Falls einer der Beteiligten die Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, sollte die entsprechende Staatsangehörigkeitsurkunde in beglaubigter Kopie beigefügt werden.
  • Nachweis zur Abstammung (z.B. beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister, Geburtsurkunde)
  • Gegebenenfalls Nachweis zur Namensführung in der Ehe

Sofern ein Ehegatte bereits einmal verheiratet oder verpartnert war:

Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunden aller Vorehen bzw. Lebenspartnerschaften

Auflösungsnachweise aller Vorehen bzw. Lebenspartnerschaften (z.B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk oder Bescheinigung über die Scheidung nach Art. 39 der EU-VO 2201/2003 (ab 01.03.2001), ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung).

Bitte beachten Sie, dass fremdsprachliche Unterlagen ins Deutsche übersetzt werden müssen. Alle ausländischen Urkunden müssen auf internationalem Vordruck oder mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden. Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein.

Gebühren

Die Gebühr beträgt € 56,40,- und ist in bar oder per internationaler Kreditkarte (nur Master Card, VISA) zu zahlen.

Ggf. können weitere Gebühren, wie z.B. für Kopiebeglaubigungen, hinzukommen.

Das deutsche Standesamt, an das die zuständigen Auslandsvertretung den Antrag auf Beurkundung der Auslandseheschließung weiterleitet, erhebt ebenfalls Gebühren und Auslagen.

Das deutsche Standesamt, an das die deutschen Vertretungen den Antrag auf Beurkundung der Auslandseheschließung weiterleitet, erhebt ebenfalls Gebühren und Auslagen, die sich nach dem jeweiligen Landesrecht richten und daher variieren können.

Die Gebühren werden vom Standesamt in Deutschland nach Eingang des Antrags angefordert und müssen an das Standesamt direkt überwiesen werden.

Wenn Sie weitere Informationen benötigen, fragen Sie bitte unter Angabe der wichtigsten Daten nach, über den Kontakt zu unseren Vertretungen

Lebenspartnerschaft - Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft in Italien

1. Lebenspartnerschaft in Italien

Rechtsgrundlage: Regolamentazione delle unioni civili tra persone dello stesso sesso e disciplina delle convivenze, Gesetz Nr. 76/2016 vom 20.05.2016, Gazzetta Ufficiale Nr. 18/2016 vom 21.05.2016, in Kraft seit 05.06.2016.

Regolamentazione delle unioni civili

In Italien wird die Eingetragene Lebenspartnerschaft „unione civile“ durch gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeamten in Gegenwart von zwei Zeugen geschlossen.

Die Lebenspartnerschaft kann auch vor einer konsularischen Vertretung Italiens in Deutschland begründet werden, wenn mindestens einer die italienische Staatsangehörigkeit hat.

In Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen ist die „unione civile“ einer Ehe weitgehend angenähert. Dies gilt auch für die Rechte bei Krankheit und Tod des Partners. Die Lebenspartner können per Erklärung einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen; diesem gemeinsamen Namen kann der Partner, dessen Name nicht gewählt wurde, den seinigen voranstellen oder anfügen.

Aus deutscher Sicht unterliegt die Begründung und Wirkung einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Recht des Register führenden Staates, also des Staates, der die Eintragung vorgenommen hat. Die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft gehen nicht weiter als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgesehen (vgl. Art. 17b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).

2. Namenserklärung bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Wenn Sie nach Eingehung einer Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen wollen, müssen Sie nach deutschem Recht eine Namenserklärung abgeben.

3. Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses zur Begründung einer Lebenspartnerschaft in Italien (§ 39 Absatz 4 PStG)

Sind Sie Deutscher und möchten in Italien die Lebenspartnerschaft begründen, benötigen Sie zur Vorlage beim italienischen Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft.

4. Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister (§ 35 PStG)

Hat ein Deutscher im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft geschlossen (vgl. Art. 17b Abs. 1 EGBGB), so kann die Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden (§ 35 PStG).

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