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Familienangelegenheiten

Familienangelegenheiten © www.colourbox.com
Hier finden Sie alle erforderlichen Informationen zum Thema „Familienangelegenheiten“.
- Namensführung eines im Ausland geborenen Kindes
- Geburt eines deutschen Kindes im Ausland, Eintragung der Geburt im deutschen Geburtenregister
- Namenserklärung für ein im Ausland geborenes Kind
- Ehenamenserklärung nach erfolgter Eheschließung
- Einseitige Namenserklärung nach Ehescheidung oder Versterben des Ehegatten
- Namenserklärung bei eingetragener Lebenspartnerschaft
- Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
- Eintrag in das deutsche Eheregister
- Lebenspartnerschaft - Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft in Italien
- Scheidung
- Antragsformulare (bitte ausdrucken, ausfüllen und bei Antragstellung vorlegen)
Namensführung eines im Ausland geborenen Kindes
Während bis zum 30. April 2025 der Name eines Kindes dem Recht seiner Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung seit dem 1. Mai 2025 nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name ändert sich jedoch nicht.
Die Namensführung eines bis zum 30. April 2025 geborenen deutschen Kindes richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung im italienischen Geburtsregister oder dem eines anderen Landes.
Für ein in Italien ab dem 1. Mai 2025 geborenes Kind richtet sich die Namensführung grundsätzlich nach italienischem Recht, sofern sich auch der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Italien befindet.
Geburt eines deutschen Kindes im Ausland, Eintragung der Geburt im deutschen Geburtenregister
Ist ein Deutscher im Ausland geboren, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister des zuständigen Standesamts beurkundet werden.
In staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang gemäß § 4 Absatz 4 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) zu beachten, dass Kinder bei Geburt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt gem. § 4 Absatz 1 StAG erwerben, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurde und dieser Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Kindesgeburt im Ausland hat. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt tritt dennoch ein, wenn das Kind andernfalls staatenlos werden würde oder innerhalb eines Jahres nach der Geburt ein Antrag auf Beurkundung der Geburt gemäß § 36 PStG gestellt wird.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Bereich Staatsangehörigkeit.
Der Antrag kann vom/von Antragsberechtigten auch direkt beim zuständigen Standesamt gestellt werden.
Welches Standesamt ist zuständig?
Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) zum 01. November 2017 liegt die örtliche Zuständigkeit deutscher Standesämter bei dem Standesamt des aktuellen oder letzten deutschen Wohnsitzes der Kindesmutter und/oder des Kindesvaters, wobei das Standesamt I in Berlin nur noch dann zuständig ist, wenn ein solcher nie bestand.
Antragsberechtigung
Bei einer Geburt sind die Eltern (Vater oder Mutter können sofern keine Namenserklärung abzugeben ist - auch allein beantragen), das Kind, um dessen Geburt es sich handelt, dessen (letzter) Ehegatte oder Lebenspartner oder dessen Kinder antragsberechtigt. Eine Reihenfolge für die Antragsberechtigung ist nicht festgelegt.
Folgende Dokumente/Unterlagen sind im Original beizufügen:
- Geburtsurkunde des Kindes auf internationalem Vordruck
- Bei Geburt des Kindes in Italien: Copia integrale dell'atto di nascita
- bei einem Kind von miteinander verheirateten Eltern: Geburtsurkunden der Eltern und Nachweis der Eheschließung der Eltern (deutsche oder internationale Geburtsurkunden und Heiratsurkunde bzw. beglaubigter Eheregisterausdruck)
- bei einem Kind von nicht miteinander verheirateten Eltern: Nachweis der vor-/nachgeburtlichen Anerkennung der Vaterschaft, copia integrale dell'atto di nascita mit beglaubigter Übersetzung, ggf. Sorgeerklärungen
- Geburtsurkunden der Eltern (deutsche oder internationale Geburtsurkunden), bei Geburt der Eltern in Italien: jeweilige Copia integrale dell'atto di nascita ohne Übersetzung)
- bei Eheauflösung (aller Ehen) außerdem: Sterbeurkunde bzw. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, ggf. Bescheinigung über die Scheidung nach Art. 39 der EU-VO 2201/2003 bzw. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern und des Kindes (soweit vorhanden - z.B. Reisepass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde). Falls einer der Beteiligten die Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, ist die entsprechende Staatsangehörigkeit/Einbürgerungsurkunde vorzulegen.
- ggf. Namensbescheinigungen oder Nachweise zur Namensführung (z.B. Namenserklärungen für ältere Geschwisterkinder)
- ggf. Nachweis des letzten Wohnsitzes in Deutschland (Abmeldebescheinigung)
- ausgefüllter „Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister (§ 36 PStG)“
Die obige Aufzählung beruht auf Erfahrungswerten und ist nicht abschließend.
Im Einzelfall ist die Vorlage weiterer Unterlagen eventuell erforderlich.
Alle ausländischen Urkunden müssen grundsätzlich auf internationalem Vordruck oder mit Haager Apostille bzw. Legalisation und, sofern sie nicht mehrsprachig ausgestellt wurden, einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.
Gebühren
Bei Beantragung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt fallen in der Regel folgende Gebühren an:
- € 56,40 für die Unterschriftsbeglaubigung, bei gleichzeitiger Abgabe einer Namenserklärung
beträgt die Gebühr € 79,60 - € 25,80 für die Beglaubigung der Fotokopien
Gebühren können passend in bar oder mit Kreditkarte (Visa oder MasterCard) bezahlt werden.
Im Einzelfall können ggf. weitere Gebühren und Auslagen hinzu kommen.
Das deutsche Standesamt, an das die deutschen Vertretungen die Namenserklärung oder den Antrag auf Beurkundung der Geburt weiterleitet, erhebt ebenfalls Gebühren und Auslagen, die sich nach dem jeweiligen Landesrecht richten und daher variieren können.
Die Gebühren werden vom Standesamt in Deutschland nach Eingang des Antrags angefordert und müssen an das Standesamt direkt überwiesen werden.
Terminvergabe
Der Antrag auf Beurkundung einer Geburt wird in der Regel im Rahmen des Passantrages abgegeben. Sie benötigen dafür einen gesonderten Termin, den Sie online buchen müssen.
Bei Beantragung bei der Deutschen Botschaft in Rom kann über das Terminbuchungssystem pro Kind, für das ein Antrag gestellt werden soll, ein Termin in der Kategorie „Sonstige Konsularangelegenheiten“ gebucht werden.
Bei Beantragung beim Deutschen Generalkonsulat in Mailand kann über das Terminbuchungssystem pro Kind, für das ein Antrag gestellt werden soll, ein Termin in der Kategorie „Namenserklärung / Nachbeurkundung der Geburt bzw. der Ehe“ gebucht werden.
Namenserklärungen können nach vorheriger Terminvereinbarung auch bei einigen der deutschen Honorarkonsuln und Honorarkonsulinnen (derzeit Cagliari und Neapel sowie Bozen und Florenz) abgegeben werden.
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, fragen Sie bitte unter Angabe der wichtigsten Daten nach, telefonisch oder über den Kontakt zu unseren Vertretungen.
Namenserklärung für ein im Ausland geborenes Kind
Führt mein Kind schon den gewünschten Namen nach deutschem Recht?
Weshalb kann eine Namenserklärung erforderlich sein?
Ob Sie eine Namenserklärung für Ihr Kind abgeben müssen, ist abhängig davon, wann und wo Ihr Kind geboren wurde, ob Sie im Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren, ob Sie einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) nach deutschem Recht führen und wer das Sorgerecht im Zeitpunkt der Geburt des Kindes hatte.
Regelfall (deutsch-italienische Kindeseltern): Ein in Italien geborenes Kind, das neben der deutschen auch die italienische Staatsangehörigkeit besitzt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt (= Lebensmittelpunkt) in Italien hat, erhält seinen Namen auf Grundlage des italienischen Rechts. Dieser entspricht ab dem 1. Mai 2025 in der Regel auch dem Namen, den das Kind nach deutschem Recht führt.
Dies wird für alle in Italien ab 1. Mai 2025 geborenen Kinder zu einer Vereinfachung führen: Der (vollständige) Name aus dem italienischen Geburtsregistereintrag kann dann in aller Regel direkt übernommen werden, eine Namenserklärung, ggf. in Verbindung mit einem Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt, ist dann nur noch in Ausnahmefällen erforderlich (z.B. bei unterschiedlicher Schreibweise bzw. bei diakritischen Zeichen).
Kommt durch den automatischen Namenserwerb qua Gesetz nicht der gewünschte Name des Kindes zustande, so besteht sowohl für vor als auch nach dem 1.5.2025 geborene Kinder die Möglichkeit, eine Namenserklärung zu Gunsten des gewünschten Namens bzw. des für die Bestimmung geltenden Rechts abzugeben. Eine solche Erklärung kann bei den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen in Italien entgegengenommen und an das zuständige deutsche Standesamt weitergeleitet werden. Erst nach Zugang beim Standesamt wird diese Erklärung wirksam, erst nach dortiger Bestätigung kann ein deutsches Ausweisdokument für das Kind auf den gewünschten Namen ausgestellt werden.
Sollte daher für das Kind nicht der oben genannte Regelfall zutreffen, werden Sie gebeten, mit der für Sie zuständigen Auslandsvertretung in Italien – vorzugsweise schriftlich unter Vorlage der Geburts- und ggf. Heiratsurkunden sowie Ausweisdokumente aller Beteiligten - Kontakt aufzunehmen.
Die am 1. Mai 2025 in Kraft getretene Reform des deutschen Namensrechts bringt umfassende Änderungen mit sich, die sowohl Ehepaare / Lebenspartnerinnen und Lebenspartner als auch Kinder betreffen. Diese Reform erweitert die Möglichkeiten zur Namenswahl und erleichtert Namensänderungen in verschiedenen Konstellationen. Eine gute Übersicht bietet die Homepage der Standesämter in Berlin.
Hinweis: Die Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist immer dann gegeben, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft waren.
Die Informationen zu vorzulegenden Unterlagen, Terminbuchung, Gebühren, etc. gleichen denen zur Geburt eines Kindes im Ausland/Eintragung der Geburt im deutschen Geburtenregister. Sie finden diese oben, aus Gründen der Übersichtlichkeit, werden diese Informationen hier nicht erneut abgedruckt.
Ehenamenserklärung nach erfolgter Eheschließung
Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch die Eheschließung. Bei der Eheschließung in Deutschland kann man direkt bei der standesamtlichen Trauung einen Ehenamen bestimmen. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann dabei seinen vorherigen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.
Haben Sie bei Eheschließung außerhalb Deutschlands vor einem ausländischen Standesbeamten oder einer anderen Behörde/Institution Erklärungen zu einem Ehenamen abgegeben, so sind diese leider nicht in allen Fällen automatisch auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Bitte fragen Sie daher zunächst bei den Deutschen Vertretungen in Italien nach, ob Ihr neuer Name nach Eheschließung auch nach deutschem Recht anerkannt wird.
Gibt man keine Erklärung ab, führt der deutsche Staatsangehörige weiter den vor der Eheschließung geführten Namen.
Eine Ehenamensbestimmung ist auch nach der Eheschließung noch möglich, entweder beim deutschen Standesamt oder, bei Wohnsitz im Ausland, über eine deutsche Auslandsvertretung.
Bei Eheschließung in Italien behält jeder Ehegatte seinen Namen bei. Möchte ein deutscher Ehegatte seinen Namen nach Eheschließung ändern, muss eine Ehenamenserklärung abgegeben werden.
Beide Ehepartner müssen persönlich anwesend sein, da ihre Unterschriften auf der Namenserklärung beglaubigt werden müssen.
Folgende Dokumente/Unterlagen sind im Original beizufügen:
- gültige Ausweisdokumente beider Ehegatten
- Geburtsurkunden beider Ehegatten (deutsche oder internationale)
- Ggf. Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern
- Heiratsurkunde (deutsche oder internationale oder übersetzte Heiratsurkunde oder Auszug aus dem deutschen Familienbuch bzw. Eheregisterausdruck)
- bei Eheauflösung außerdem: Sterbeurkunde bzw. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, ggf. Bescheinigung über die Scheidung nach Art. 39 der EU-VO 2201/2003 bzw. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung
- Ggf. Nachweis über die Namensführung
- italienische aktuelle Wohnsitzbescheinigung (certificato di residenza oder certificato di stato di famiglia) – eine sogenannte „autocertificazione“ wird nicht akzeptiert
- italienische carta d'identità des deutschen Antragstellers
- Ggf. Abmeldebescheinigung des letzten Wohnorts in Deutschland
- Ausgefülltes Antragsformular „Erklärung über die nachträgliche Rechtswahl und Bestimmung der Namensführung in der Ehe“
Die obige Aufzählung beruht auf Erfahrungswerten und ist nicht abschließend.
Weiteren Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein.
Bitte beachten Sie, dass fremdsprachige Unterlagen ins Deutsche übersetzt werden müssen. Alle ausländischen Urkunden müssen auf internationalem Vordruck oder mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.
Gebühr
Bei der Abgabe einer Namenserklärung fallen in der Regel folgende Gebühren an:
- 79,60 € Unterschriftsbeglaubigung
- 25,80 € für die Kopiebeglaubigung
Gebühren können passend in bar oder mit Kreditkarte (Visa oder MasterCard) bezahlt werden.
Im Einzelfall können ggf. weitere Gebühren und Auslagen hinzu kommen.
Das deutsche Standesamt wird für das Ausstellen etwaiger Bescheinigungen zur Namensführung weitere Gebühren erheben.
Terminvergabe
Namenserklärungen werden in der Regel im Rahmen des Passantrages abgegeben. Sie benötigen dafür einen gesonderten Termin, den Sie online buchen müssen.
Bei Beantragung bei der Deutschen Botschaft in Rom kann über das Terminbuchungssystem pro Kind, für das ein Antrag gestellt werden soll, ein Termin in der Kategorie „Sonstige Konsularangelegenheiten“ gebucht werden.
Bei Beantragung beim Deutschen Generalkonsulat in Mailand kann über das Terminbuchungssystem pro Kind, für das ein Antrag gestellt werden soll, ein Termin in der Kategorie „Namenserklärung / Nachbeurkundung der Geburt bzw. der Ehe“ gebucht werden.
Namenserklärungen können nach vorheriger Terminvereinbarung auch bei einigen der deutschen Honorarkonsuln und Honorarkonsulinnen (Cagliari und Neapel sowie Bozen und Florenz) abgegeben werden
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, fragen Sie bitte unter Angabe der wichtigsten Daten nach, über den Kontakt zu unseren Vertretungen
Einseitige Namenserklärung nach Ehescheidung oder Versterben des Ehegatten
Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch die Ehescheidung oder durch das Versterben des Ehegatten. Nach einer in Deutschland anerkannten Scheidung oder dem Tod des Ehegatten ist es möglich, durch eine Namenserklärung den Geburtsnamen wieder anzunehmen. Es ist auch möglich, den Nachnamen zu wählen, den man vor der Eheschließung getragen hat (z. B. einen Ehenamen aus einer Vorehe).
Wenn der Ehename aus der geschiedenen Ehe beibehalten werden soll, ist keine Namenserklärung erforderlich.
Bei Ehescheidung im Ausland ist möglicherweise noch eine Anerkennung der Scheidung in Deutschland erforderlich.
Sie müssen persönlich anwesend sein, da Ihre Unterschrift auf der Namenserklärung beglaubigt werden muss.
Folgende Dokumente/Unterlagen sind im Original beizufügen:
- Gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder deutscher Personalausweis)
- Geburtsurkunde (deutsche oder internationale)
- Nachweis, dass Sie einen Ehenamen führen (Namensbescheinigung des Standesamtes, Auszug aus dem Familienbuch / Eheregister oder Heiratsurkunde)
- Sterbeurkunde des Ehegatten bzw. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, ggf. Bescheinigung über die Scheidung nach Art. 39 der EU-VO 2201/2003 bzw. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung
- italienische aktuelle Wohnsitzbescheinigung (certificato di residenza oder certificato di stato di famiglia) – eine sogenannte „autocertificazione“ wird nicht akzeptiert
- italienische carta d'identità des deutschen Antragstellers
- ggf. Abmeldebescheinigung des letzten Wohnorts in Deutschland
- Ausgefülltes Antragsformular „Einseitige Erklärung zur Namensführung in der Ehe“
Die obige Aufzählung beruht auf Erfahrungswerten und ist nicht abschließend.
Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein.
Bitte beachten Sie, dass fremdsprachige Unterlagen ins Deutsche übersetzt werden müssen. Alle ausländischen Urkunden müssen auf internationalem Vordruck oder mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.
Gebühr
Bei der Abgabe einer Namenserklärung fallen in der Regel folgende Gebühren an:
- 79,60 € Unterschriftsbeglaubigung
- 25,80 € für die Kopiebeglaubigung
Gebühren können passend in bar oder mit Kreditkarte (Visa oder MasterCard) bezahlt werden.
Im Einzelfall können ggf. weitere Gebühren und Auslagen hinzu kommen.
Das deutsche Standesamt wird für das Ausstellen etwaiger Bescheinigungen zur Namensführung weitere Gebühren erheben.
Terminvergabe
Namenserklärungen werden in der Regel im Rahmen des Passantrages abgegeben. Sie benötigen dafür einen gesonderten Termin, den Sie online buchen müssen.
Bei Beantragung bei der Deutschen Botschaft in Rom kann über das Terminbuchungssystem pro Kind, für das ein Antrag gestellt werden soll, ein Termin in der Kategorie „Sonstige Konsularangelegenheiten“ gebucht werden.
Bei Beantragung beim Deutschen Generalkonsulat in Mailand kann über das Terminbuchungssystem pro Kind, für das ein Antrag gestellt werden soll, ein Termin in der Kategorie „Namenserklärung / Nachbeurkundung der Geburt bzw. der Ehe“ gebucht werden.
Namenserklärungen können nach vorheriger Terminvereinbarung auch bei einigen der deutschen Honorarkonsuln und Honorarkonsulinnen (Cagliari und Neapel sowie Bozen und Florenz) abgegeben werden
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, fragen Sie bitte unter Angabe der wichtigsten Daten nach, über den Kontakt zu unseren Vertretungen
Namenserklärung bei eingetragener Lebenspartnerschaft
Wenn Sie nach Eingehung einer Lebenspartnerschaft den Namen Ihrer Partnerin/Ihres Partners annehmen möchten, müssen Sie eine Namenserklärung abgeben. Im Rahmen dieser Namenserklärung wird das Standesamt vor allem auch prüfen, ob eine im Ausland eingegangene Lebenspartnerschaft für den deutschen Rechtskreis wirksam ist.
Beide Lebenspartner/-innen müssen persönlich anwesend sein, da ihre Unterschriften auf der Namenserklärung beglaubigt werden müssen.
Folgende Dokumente/Unterlagen sind im Original beizufügen:
- gültige Ausweisdokumente beider Lebenspartner/-innen
- Geburtsurkunden beider Lebenspartner/-innen (deutsche oder internationale)
- Lebenspartnerschaftsurkunde
- Bei vorheriger Scheidung: Bescheinigung über die Scheidung nach Art. 39 der EU-VO 2201/2003 (ab 01.03.2001) oder rechtskräftiges Scheidungsurteil (Anerkennung einer ausländischen Scheidung)
- italienische aktuelle Wohnsitzbescheinigung (certificato di residenza oder certificato di stato di famiglia) – eine sogenannte „autocertificazione“ wird nicht akzeptiert
- italienische carta d'identità des deutschen Antragstellers
- ggf. Abmeldebescheinigung des letzten Wohnorts in Deutschland
- Ausgefülltes Antragsformular „Erklärung über die nachträgliche Rechtswahl und Bestimmung der Namensführung in der Lebenspartnerschaft“
Die obige Aufzählung beruht auf Erfahrungswerten und ist nicht abschließend.
Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein.
Bitte beachten Sie, dass fremdsprachige Unterlagen ins Deutsche übersetzt werden müssen. Alle ausländischen Urkunden müssen auf internationalem Vordruck oder mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.
Gebühr
Bei der Abgabe einer Namenserklärung fallen in der Regel folgende Gebühren an:
- 79,60 € Unterschriftsbeglaubigung
- 25,80 € für die Kopiebeglaubigung
Gebühren können passend in bar oder mit Kreditkarte (Visa oder MasterCard) bezahlt werden.
Im Einzelfall können ggf. weitere Gebühren und Auslagen hinzu kommen.
Das deutsche Standesamt wird für das Ausstellen etwaiger Bescheinigungen zur Namensführung weitere Gebühren erheben.
Terminvergabe
Namenserklärungen werden in der Regel im Rahmen des Passantrages abgegeben. Sie benötigen dafür einen gesonderten Termin, den Sie online buchen müssen.
Bei Beantragung bei der Deutschen Botschaft in Rom kann über das Terminbuchungssystem pro Kind, für das ein Antrag gestellt werden soll, ein Termin in der Kategorie „Sonstige Konsularangelegenheiten“ gebucht werden.
Bei Beantragung beim Deutschen Generalkonsulat in Mailand kann über das Terminbuchungssystem pro Kind, für das ein Antrag gestellt werden soll, ein Termin in der Kategorie „Namenserklärung / Nachbeurkundung der Geburt bzw. der Ehe“ gebucht werden.
Namenserklärungen können nach vorheriger Terminvereinbarung auch bei einigen der deutschen Honorarkonsuln und Honorarkonsulinnen (Cagliari und Neapel sowie Bozen und Florenz) abgegeben werden
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, fragen Sie bitte unter Angabe der wichtigsten Daten nach, über den Kontakt zu unseren Vertretungen
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Eine Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann nur bei persönlicher Vorsprache beider Partner in einem deutschen Standesamt durchgeführt werden. Die Partner müssen die von ihnen beabsichtige Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Partner seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Partner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, können sie die Verpartnerung bei jedem beliebigen Standesamt anmelden.
Eintrag in das deutsche Eheregister
Haben deutsche Staatsangehörigen im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen (vgl. Art. 11 I, 13 I EGBGB), so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Die Deutschen Auslandsvertretungen in Italien (Botschaft Rom, Generalkonsulat Mailand, Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln in Neapel und Cagliari) können bei der Entgegennahme eines Antrages auf Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister mitwirken, wenn mindestens ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger ist und dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk der jeweiligen Deutschen Auslandsvertretung in Italien hat.
Zuständig für die Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder zuletzt hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind die Ehegatten. Eine gemeinsame Antragstellung der Ehegatten wird nicht gefordert; jeder Ehegatte kann die Beurkundung ohne Zustimmung des anderen beantragen sofern keine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben wird.
Folgende Dokumente/Unterlagen sind im Original beizufügen:
- Nachweis der Eheschließung (z.B. Heiratsurkunde)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Ehegatten (z.B. beglaubigte Kopie des Reisepasses oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde). Falls einer der Beteiligten die Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, sollte die entsprechende Staatsangehörigkeits/Einbürgerunurkunde in beglaubigter Kopie beigefügt werden.
- Nachweis zur Abstammung (z.B. beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister, Geburtsurkunde)
- Ggf. Nachweis zur Namensführung in der Ehe
- Sofern ein Ehegatte bereits einmal verheiratet oder verpartnert war:
- Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunden aller Vorehen bzw. Lebenspartnerschaften
- Auflösungsnachweise aller Vorehen bzw. Lebenspartnerschaften (z.B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk oder Bescheinigung über die Scheidung nach Art. 39 der EU-VO 2201/2003 (ab 01.03.2001), ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung).
- Ausgefülltes Antragsformular „Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister (§ 34 PStG)
Die obige Aufzählung beruht auf Erfahrungswerten und ist nicht abschließend.
Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein.
Bitte beachten Sie, dass fremdsprachliche Unterlagen ins Deutsche übersetzt werden müssen. Alle ausländischen Urkunden müssen auf internationalem Vordruck oder mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden.
Gebühren
Bei Beantragung der Nachbeurkundung einer Auslandseheschließung fallen in der Regel folgende Gebühren an:
- 56,40 € für die Unterschriftsbeglaubigung, bei gleichzeitiger Abgabe einer Namenserklärung
beträgt die Gebühr 79,60€ - 25,80 € für die Beglaubigung von Fotokopien
Gebühren können passend in bar oder mit Kreditkarte (Visa oder MasterCard) bezahlt werden.
Im Einzelfall können ggf. weitere Gebühren und Auslagen hinzu kommen.
Das deutsche Standesamt, an das die deutschen Vertretungen den Antrag auf Beurkundung der Auslandseheschließung weiterleitet, erhebt ebenfalls Gebühren und Auslagen, die sich nach dem jeweiligen Landesrecht richten und daher variieren können.
Die Gebühren werden vom Standesamt in Deutschland nach Eingang des Antrags angefordert und müssen dem Standesamt direkt überwiesen werden.
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, fragen Sie bitte unter Angabe der wichtigsten Daten nach, über den Kontakt zu unseren Vertretungen
Terminvergabe
Der Antrag auf Beurkundung einer Geburt wird in der Regel im Rahmen des Passantrages abgegeben. Sie benötigen dafür einen gesonderten Termin, den Sie online buchen müssen.
Bei Beantragung bei der Deutschen Botschaft in Rom kann über das Terminbuchungssystem ein Termin in der Kategorie “Sonstige Konsularangelegenheiten„ gebucht werden.
Bei Beantragung beim Deutschen Generalkonsulat in Mailand kann über das Terminbuchungssystem pro Kind, für das ein Antrag gestellt werden soll, ein Termin in der Kategorie “Namenserklärung / Nachbeurkundung der Geburt bzw. der Ehe„ gebucht werden.
Namenserklärungen können nach vorheriger Terminvereinbarung auch bei einigen der deutschen Honorarkonsuln und Honorarkonsulinnen (Cagliari und Neapel sowie Bozen und Florenz) abgegeben werden
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, fragen Sie bitte unter Angabe der wichtigsten Daten nach, über den Kontakt zu unseren Vertretungen
Lebenspartnerschaft - Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft in Italien
1. Lebenspartnerschaft in Italien
Rechtsgrundlage: Regolamentazione delle unioni civili tra persone dello stesso sesso e disciplina delle convivenze, Gesetz Nr. 76/2016 vom 20.05.2016, Gazzetta Ufficiale Nr. 18/2016 vom 21.05.2016, in Kraft seit 05.06.2016.
Regolamentazione delle unioni civili
In Italien wird die eingetragene Lebenspartnerschaft “unione civile„ durch einen gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeamten in Gegenwart von zwei Zeugen geschlossen.
Die Lebenspartnerschaft kann auch vor einer konsularischen Vertretung Italiens in Deutschland begründet werden, wenn mindestens einer die italienische Staatsangehörigkeit hat.
In Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen ist die “unione civile„ einer Ehe weitgehend angenähert. Dies gilt auch für die Rechte bei Krankheit und Tod des Partners. Die Lebenspartner können per Erklärung einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen; diesem gemeinsamen Namen kann der Partner, dessen Name nicht gewählt wurde, den seinigen voranstellen oder anfügen.
Aus deutscher Sicht unterliegt die Begründung und Wirkung einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Recht des das Register führenden Staates, also des Staates, der die Eintragung vorgenommen hat. Die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft gehen nicht weiter als nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgesehen (vgl. Art. 17b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
2. Namenserklärung bei eingetragener Lebenspartnerschaft
Wenn Sie nach Eingehung einer Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen wollen, müssen Sie nach deutschem Recht eine Namenserklärung abgeben (s.oben).
3. Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses zur Begründung einer Lebenspartnerschaft in Italien (§ 39 Absatz 4 PStG)
Sind Sie Deutscher und möchten in Italien die Lebenspartnerschaft begründen, benötigen Sie zur Vorlage beim italienischen Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis zur Begründung einer Lebenspartnerschaft.
4. Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister (§ 35 PStG)
Hat ein Deutscher im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft geschlossen (vgl. Art. 17b Abs. 1 EGBGB), so kann die Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden (§ 35 PStG).
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