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Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net
Aktueller Hinweis
Am 27.06.2024 ist das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG) in weiten Teilen in Kraft getreten. Auch für Personen im Ausland haben die Änderungen im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) folgende unmittelbaren Auswirkungen:
Deutsche Staatsangehörige können seit dem 27.06.2024 eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben, ohne ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Dies gilt für den Erwerb aller Staatsangehörigkeiten weltweit. Beibehaltungsgenehmigungen sind somit nicht mehr erforderlich.
In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil seit mehr als fünf (statt bisher acht) Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern können die Kinder behalten. Die Optionsregelung entfällt.
Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts wird in Deutschland Mehrstaatigkeit zugelassen. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung verlangt die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht mehr. Eine Einbürgerung ist zudem künftig in der Regel bereits nach fünf statt wie bisher nach acht Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich. Das Gesetz enthält keine rückwirkenden Regelungen für Ereignisse vor dem 27. Juni 2024. Für solche „Altfälle“ gelten die alten Erwerbs- und Verlustgründe weiterhin.
Weitere aktuelle Informationen zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrecht finden Sie auch auf den Internetseiten des Bundesverwaltungsamts
und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Generell gilt im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht das Abstammungsprinzip (ius-sanguinis-Prinzip). Danach wird die deutsche Staatsangehörigkeit in der Regel durch Abstammung von mindestens einem deutschen Elternteil erworben ohne Berücksichtigung des Geburtsortes (§ 4 Abs. 1 StAG).
Neuregelung ab 01.01.2000:
Bei Geburt im Ausland wird die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr erworben, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen Aufenthalt hat und das Kind durch Geburt automatisch die Staatsangehörigkeit des anderen (ausländischen) Elternteils oder des Geburtslandes erwirbt.
Ausnahme:
Ein Elternteil zeigt die Geburt innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder dem zuständigen Standesamt in Deutschland an. Das Kind darf nicht staatenlos sein/werden.
Diese Regelungen werden also dann aktuell, wenn Deutsche, die nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden, ihre Kinder wiederum im Ausland bekommen.
Alle Erwerbsgründe auf einen Blick
Geburt / Abstammung
- Als eheliches Kind eines deutschen Vaters
- Als eheliches Kind einer deutschen Mutter (seit 01.01.1975)
- Als eheliches Kind einer deutschen Mutter zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.12.1974 nur dann, wenn die Mutter in der Zeit vom 01.01.1975 bis 31.12.1977 eine entsprechende Erklärung vor einer deutschen Auslandsvertretung abgegeben hat (Nachweis durch Urkunde).
- Als Kind einer mit dem Kindesvater nicht verheirateten deutschen Mutter
- Als Kind eines mit der Kindermutter nicht verheirateten deutschen Vaters bei Geburt des Kindes nach dem 01.07.1993: Vaterschaft muss nach deutschen Gesetzen festgestellt sein
- Als Kind eines mit der Kindesmutter nicht verheirateten deutschen Vaters bei Geburt des Kindes vor dem 01.07.1993 durch: 1) Legitimation: wenn eine nach deutschen Gesetzen gültige Vaterschaftsanerkennung vorliegt und die Kindeseltern vor dem 30.06.1998 heirateten / 2) Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen. Voraussetzungen: a) nach deutschen Gesetzen gültige Vaterschaftsanerkennung, b) dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland, c) Erklärung muss vor dem 23. Lebensjahr erfolgen.
- Auf Grund wirksamer Adoption durch eine/einen Deutschen (seit dem 01.01.1977). Das angenommene Kind darf zum Zeitpunkt des Adoptionsbeschlusses das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Als Kind ausländischer Eltern, welches in Deutschland geboren wurde, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.
- Als ausländische Frau eines deutschen Staatsangehörigen bei Heirat vor dem 31.03.1953.
Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Kinder deutscher Eltern, die nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (Erklärungserwerb nach § 5 StAG)
Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde ein zehnjähriges Erklärungsrecht (§ 5 StAG) geschaffen, das nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Abkömmlinge.
Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene
- Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
- Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,
- Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und
- Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können die Erklärung unmittelbar beim Bundesverwaltungsamt oder bei der zuständigen Auslandsvertretung abgeben. Sie wird wirksam mit Eingang bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (d.h. bei Auslandswohnsitz beim Bundesverwaltungsamt), wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Ausführliche Informationen zum Erklärungserwerb finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.
Einbürgerung
Grundsätzlich kommt eine Einbürgerung nur im Inland nach einem mind. 5-jährigen Aufenthalt in Deutschland in Betracht. Für Menschen, die sich besonders gut integriert haben, ist eine Einbürgerung bereits nach drei Jahren möglich. Die Mindestaufenthaltsdauer ist für Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen in der Regel kürzer. Für die Einbürgerung ist der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse erforderlich, außerdem ist der sogenannte Einbürgerungstest abzulegen, mit dem der Einbürgerungsbewerber Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweist. Fehlen von Vorstrafen und Verfassungstreue sind weitere Kriterien. Die Verurteilung wegen einer antisemitischen, rassistischen und fremdenfeindlichen oder sonst menschenverachtenden Straftat steht einer Einbürgerung unabhängig von dem konkreten Strafmaß entgegen. Auch muss die einzubürgernde Person in der Lage sein, sich finanziell selbst zu unterhalten.
Zuständig für Auskünfte zum Einbürgerungsverfahren im Inland sind die Staatsangehörigkeitsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise.
Bei Personen, die nicht in Deutschland wohnen, ist eine Einbürgerung nur im Ausnahmefall möglich. Das über den Antrag entscheidende Bundesverwaltungsamt prüft bei jedem Antrag, ob ein öffentliches (staatliches) Interesse an der Einbürgerung besteht. Private Interessen werden lediglich nachrangig berücksichtigt.
Der Antrag muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt werden, dieser wird dann an das über den Antrag entscheidende Bundesverwaltungsamt in Köln weitergeleitet.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder auf den Seiten des Bundesverwaltungsamtes
Sofern keine Anhaltspunkte für ein öffentliches Interesse bestehen, wird aufgrund der Aussichtslosigkeit von einer Antragstellung, die zudem gebührenpflichtig ist, abgeraten.
Sofern trotzdem beabsichtigt wird, einen Antrag zu stellen, wird empfohlen, vorab eine direkte Anfrage an das Bundesverwaltungsamt (E-Mail: Staatsangehoerigkeit@bva.bund.de) zu richten.
1. Einbürgerung ehemalige deutsche Staatsangehörige (Ermessenseinbürgerung)
Über die Möglichkeit des Wiedererwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach Verlust durch Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit informiert Sie die Webseite des Bundesverwaltungsamts
2. Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung von Kindern deutscher Eltern, die nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben
Für Personen, die vor dem 24.05.1949 geboren wurden und aufgrund der damaligen geschlechterspezifischen Ungleichbehandlung im Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben haben und ihre Abkömmlinge, besteht die Möglichkeit einer Einbürgerung nach § 14 StAG bis zu dem zum 01. Januar 2000 eingefügten Generationenschnitt nach § 4 Abs. 4 Staatsangehörigkeitsgesetz zu (StAG). Dieser besagt, dass im Ausland geborene Kinder, deren Eltern selbst nach dem 31.12.1949 im Ausland geboren wurden, nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen eingebürgert werden können. Lesen Sie mehr dazu
3. Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung
a) Anspruchseinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz
Zwangsausgebürgerte Verfolgte des Nazi-Regimes und ihre Nachkommen können in Deutschland wieder eingebürgert werden. Durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeweitet.
Besondere Vorschriften bei der Wiedereinbürgerung gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 entzogen worden ist. Diese Personen und ihre Abkömmlinge haben einen Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz im Rahmen der Wiedergutmachung.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts
Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18 wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz ausgeweitet.
Als Abkömmlinge im Sinne von Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz zählen ab sofort auch
- vor dem 1. April 1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter
- vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter.
Die Einbürgerungsmöglichkeit steht auch den Abkömmlingen dieser Kinder zu.
Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können formlos einen erneuten Antrag stellen. Die Botschaft/das Generalkonsulat ist ihnen dabei gerne behilflich.
Das BMI hatte zudem bereits am 30. August 2019 zwei umfangreiche Erlassregelungen in Kraft gesetzt, die im Ausland lebenden Nachkommen deutscher NS-Verfolgter, die keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes haben, eine erleichterte Einbürgerung ermöglichen. Am 20.08.2021 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten, das einen neuen gesetzlichen Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung beinhaltet.
b) Ermessenseinbürgerung nach § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz
Durch das am 20.08.2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde ein neuer gesetzlicher Anspruch auf Wiedereinbürgerung für Personen geschaffen, die aufgrund von NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder gar nicht erst erhalten haben, und die nicht bereits einen Anspruch nach Art. 116 Absatz 2 Grundgesetz besitzen (§ 15 StAG). Der Einbürgerungsanspruch gilt auch für alle Abkömmlinge der Betroffenen. Einbürgerungsberechtigt nach § 15 StAG sind Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten:
- Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben, z.B. durch Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Entlassung auf Antrag oder Eheschließung mit einem Ausländer
- Personen, die von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren
- Personen, die nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren oder
- Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser bereits vor dem 30.01.1933 oder bei Kindern auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war
Der Einbürgerungsanspruch besteht auch für die Abkömmlinge.
Ausführliche Informationen zur Einbürgerung von Nachkommen von NS-Verfolgten können Sie der Webseite des Bundesverwaltungsamts entnehmen. Auch die für Ihren Wohnort zuständige Auslandsvertretung berät Sie gerne.
Staatsangehörigkeitsausweis - Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit
Sollte Ihr Vater bzw. Ihre Mutter zum Zeitpunkt Ihrer Geburt und / oder danach im Besitz eines gültigen deutschen Reisepasses oder eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises gewesen sein, können Sie in der Regel direkt einen deutschen Reisepass für sich selbst beantragen.
Das Passformular sowie eine Liste der für den Antrag notwendigen Unterlagen finden Sie im Bereich Passangelegenheiten
Bitte informieren Sie sich bei einem Erstantrag unbedingt zuvor bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung.
Sollten Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit von deutschen Großeltern oder Urgroßeltern ableiten, müssen Sie zuvor einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens kann nur erfolgen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Diesbezügliche Antragsformulare sowie umfangreiches Informationsmaterial zu den Voraussetzungen entnehmen Sie bitte der Internetseite des Bundesverwaltungsamts.
Nichterwerb bei Geburt im Ausland
Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.
Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Beispielfall:
Herr A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Spanien versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2020 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie in die USA zieht. Dort kommt am 01.01.2024 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt das Kind nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da es automatisch durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt.
Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssten Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig innerhalb eines Jahres nach Geburt des Kindes gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.
Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und von der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
In der Zeit vom 01.01.1871 bis 31.12.1913
Zehnjähriger Aufenthalt im Ausland ohne Eintrag in die Matrikel eines deutschen Konsulates;
Durch Nichtregistrierung haben automatisch auch die Ehefrau und die minderjährigen Kinder (damals unter 21 Jahre) des deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, wenn sie mit ihm im Ausland lebten.
Nichterfüllung der Militärpflicht
Ein militärpflichtiger Deutscher, geboren zwischen 1871 und 1885 mit dauerndem Wohnsitz im Ausland, verlor am 01.01.1916 seine Staatsangehörigkeit, wenn er vom 01.01.1914 bis 01.01.1916 keine endgültige Entscheidung über seine Militärpflicht herbeigeführt hatte.
Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitrechts (StARModG) am 27.06.2024 führt der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Dies gilt für den Erwerb aller Staatsangehörigkeiten weltweit. Aus diesem Grund ist auch das Verfahren zur Erteilung eines Beibehaltungsgenehmigung entfallen.
Deutsche Staatsangehörige verloren bislang die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf eigenen Antrag erfolgte. Der Verlust trat nicht ein, wenn vor Erwerb eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden war und der Erwerb innerhalb von zwei Jahren vom Ausstellungstag der Urkunde an erfolgte, die die Beibehaltung genehmigt (bis 31.12.1999 nur dann, wenn im Inland kein gewöhnlicher Aufenthalt bestand).Wer also vor Inkrafttreten des StARModG eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben hat und keine Beibehaltungsgenehmigung hatte, hat damit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Es bleibt dann lediglich ein Antrag auf Wiedereinbürgerung; die Regeln dafür haben sich nicht geändert. Hinweis: Seit dem 28.08.2007 trat kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beim Erwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz mehr ein. Eine Beibehaltungsgenehmigung war hier nicht mehr erforderlich.
Verzicht
Deutsche Staatsangehörige können weiterhin auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn sie mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen. Die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit durch Entlassung ist nicht mehr möglich.
Eintritt in fremde Streitkräfte/Beteiligung an Kampfhandlungen terroristischer Vereinigung im Ausland
Deutsche, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen deutschen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 StAG). Diese Regelung gilt seit dem 06.07.2011 nicht, wenn freiwilliger Dienst in den Streitkräften eines EU-Mitgliedsstaates, eines NATO-Mitgliedstaates, eines EFTA-Landes oder in Australien, Neuseeland, Israel oder der Republik Korea geleistet wird. Seit dem 09.08.2019 verliert ein Deutscher die Staatsangehörigkeit, wenn er sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligt, es sei denn, er würde sonst staatenlos (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 StAG).
Weitere Verlustgründe
- Durch eine nach deutschen Gesetzen wirksame Adoption durch einen Ausländer seit dem 01.01.1977 (§ 17 Nr. 4 i.V.m. § 27 RuStAG)
- Durch eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Ausländer vor dem 31.03.1953 (§ 17 Nr. 5 a.F. i.V.m. § 27 RuStAG)
- Durch Eheschließung einer deutschen Frau mit einem Ausländer vor dem 23.05.1949 automatisch und zwischen 23.05.1949 und 31.03.1953 nur wenn die Frau nicht staatenlos wurde (§ 17 Nr. 6 a.F. i.V:m. § 2 RuStAG)
Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit
Zu Fragen des Erwerbs der italienischen Staatsangehörigkeit wird gebeten, sich an die zuständigen italienischen Behörden (Präfektur) zu wenden.