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Anerkennung einer ausländischen Scheidung
Symbolfoto Ehescheidung, © MAXPPP
Anerkennung einer ausländischen Scheidung
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt („hinkende Ehe“). Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre daher wegen dem Verbot der Doppelehe nicht möglich. Die ausländische Entscheidung wird erst nach Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung für den deutschen Rechtsbereich wirksam.
Anerkennung einer italienischen Scheidung für den deutschen Rechtsbereich
1) Scheidungen vor dem 01.03.2001 Scheidungen, die vor dem 01.03.2001 in Italien ausgesprochen wurden, müssen auf Antrag von der zuständigen Landesjustizverwaltung anerkannt werden, bevor sie für den deutschen Rechtsbereich wirksam werden. Informationen dazu sowie das Antragsformular finden Sie hier |
2) Scheidungen nach dem 01.03.2001 bzw. nach dem 01.03.2005 Innerhalb der EU gilt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 („Brüssel IIa-VO“) – Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2003 Nr. L 338, S.1 ff. zu finden unter http://eur-lex.europa.eu Danach werden Entscheidungen in Ehesachen (z.B. Scheidung), die in einem der EU-Staaten (außer Dänemark), also z.B. in Italien, nach dem 01.03.2001 bzw. nach dem 01.03.2005 ergangen sind, in den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen förmlichen Anerkennungsverfahrens bedarf. Als Nachweis dient die EU-einheitliche Bescheinigung gemäß Art. 33 der EU-VO 1347/2000 (Scheidung nach dem 01.03.2001) bzw. gemäß Art. 39 der EU-VO 2201/2003 (Scheidung nach dem 01.03.2005), die vom jeweiligen Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, ausgestellt wird und nicht übersetzt werden muss. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es nicht an. Auch die Beischreibung in den Personenstandsbüchern bedarf keines besonderen Verfahrens mehr, wenn gegen die Entscheidung in einem Mitgliedstaat keine weiteren Rechtsbehelfe mehr eingelegt werden können. Ein Anerkennungsverfahren ist somit in den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) nicht erforderlich. Die Anerkennung wird nur bei schweren Verfahrensfehlern oder bei Unvereinbarkeit mit dem deutschen ordre public (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) versagt. Die EU-Verordnung schließt allerdings nicht aus, dass jemand gleichwohl eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung beantragen kann, wenn hierfür ein Interesse besteht. Ein Muster einer Bescheinigung über Entscheidungen in Ehesachen nach Art. 39 der EU-VO 2201/2003 finden Sie am Ende dieser Webseite. |
3) Außergerichtliche Scheidungen in Italien seit dem 12.12.2014 (Privatscheidungen) Am 12.12.2014 wurden in Italien zwei neue Verfahren für die außergerichtliche einvernehmliche Trennung und Auflösung der Ehe eingeführt (Gesetzesdekret Nr. 132 vom 12.09.2014). Ehegatten können nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Gerichtsverfahren unter Beteiligung ihrer Anwälte eine Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung für die Auflösung der Ehe treffen oder ihre Trennungs- bzw. Scheidungserklärung unmittelbar gegenüber dem italienischen Standesbeamten abgeben. Am 15.11.2022 entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Brüssel IIa-Verordnung auch außergerichtliche Scheidungen, so genannte „Privatscheidungen“, umfasst und diese daher in den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig von den Standesämtern und anderen Behörden anerkannt werden, ohne dass es hierfür zuvor eines besonderen gerichtlichen Verfahrens bedarf. Der Europäische Gerichtshof präzisiert jedoch in seiner Rechtsprechung, dass von der Brüssel-IIa-Verordnung nur Ehescheidungen erfasst würden, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Kontrolle ausgesprochen werden, was reine Privatscheidungen ausschließt. In Italien handeln Standesbeamte bei einer einvernehmlichen Scheidung „als gesetzlich eingesetzte Behörde“. Sie prüfen die von den Ehegatten aufgesetzte Scheidungsvereinbarung und stellen die Einvernehmlichkeit der Ehegatten sicher, also dass beide freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zustimmen. Dies umfasst jedoch nicht die Aufteilung des Vermögens oder das Sorgerecht für minderjährige Kinder. |
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Bescheinigung über die Scheidung nach Art. 39 der EU-VO 2201/2003 (Scheidung ab 01.03.2005)
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