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Eheschließung in Italien / Ehefähigkeitszeugnis

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Eheschließung, © picture alliance / ZB

06.12.2024 - Artikel

Eheschließung in Italien

Eheschließung in Italien zwischen zwei deutschen Staatsangehörigen oder zwischen einem deutschen und einem italienischen bzw. ausländischen Staatsangehörigen.

Nach italienischem Recht kann die Eheschließung entweder im Standesamt oder in der Kirche (Konkordatsehe) vorgenommen werden. Eine derart geschlossene Ehe ist in Deutschland wirksam. Bei Konkordatsehen gelten u.U. weitere Besonderheiten. Hierzu sollten Sie sich rechtzeitig vor Eheschließung bei den zuständigen Stellen in Italien erkundigen. Eine Eheschließung in deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft, Generalkonsulat oder Honorarkonsul) ist nicht möglich.

Die italienischen Standesämter bzw. Geistlichen verlangen zur Eheschließung in der Regel die Vorlage der deutschen bzw. ausländischen Geburtsurkunde auf internationalem Vordruck sowie ein Ehefähigkeitszeugnis des deutschen Verlobten, das die Ehefähigkeit beider Verlobten nach deutschem Recht bescheinigt.

Darüber hinaus können ggfs. auch weitere Unterlagen verlangt werden, dies sollten Sie vorab mit dem betreffenden Standesamt in Italien unmittelbar abklären.

Die Geburtsurkunde erhalten Sie bei Ihrem Geburtsstandesamt. Sie muss dem internationalen Format gemäß dem Wiener Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 08.09.1976 entsprechen.

Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses

Das Ehefähigkeitszeugnis muss von der/dem deutschen Verlobten beigebracht werden – sind beide Verlobte Deutsche, so genügt ein Ehefähigkeitszeugnis.

Das zuständige Standesamt für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt des aktuellen bzw. letzten deutschen Wohnsitzes des/der deutschen Verlobten. Für Deutsche, die niemals einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Deutschland hatten, ist das Standesamt I in Berlin (Schönstedtstr. 5, D-13357 Berlin, Tel. +49 (30) 902690, www.berlin.de/standesamt1) zuständig.

Informationen des Standesamt I finden Sie auf dessen Webseite

Die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist gebührenpflichtig.

Das jeweils zuständige Standesamt informiert Sie darüber, welche Unterlagen und Nachweise (ggf. mit Übersetzung und/oder Echtheitsnachweis in Form einer Apostille oder Legalisation) erforderlich sind und stellt Ihnen das entsprechende Antragsformular zur Verfügung. Hierfür gibt es keinen einheitlichen Vordruck.

Deutsche mit Wohnsitz in Italien können, sofern dies vom Standesamt verlangt wird, bei den deutschen Vertretungen in Italien persönlich vorsprechen und ihre Unterschrift auf dem Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses und ggf. Kopien der zur Vorlage beim Standesamt erforderlichen Unterlagen beglaubigen lassen (Online-Terminvergabe).

Alternativ kann die Unterschrift auch von einem Honorarkonsul/einer Honorarkonsulin beglaubigt werden. Bitte wenden Sie sich zur Vereinbarung eines Termins direkt an diese.

Den Antrag mit beglaubigter Unterschrift nebst Unterlagen verschicken Sie sodann eigenständig an das zuständige deutsche Standesamt. Die Weiterleitung erfolgt nicht über die Auslandsvertretungen.


Eine Ehe, die im Ausland geschlossen wurde, kann auf Antrag nach § 34 Personenstandsgesetz (PStG) im Eheregister eines deutschen Standesamtes nachbeurkundet werden.

Umfangreiche Informationen dazu finden Sie im Bereich „Familienangelegenheiten“.


Wir weisen auch auf die am 21.06.2012 in Kraft getretene EU- Verordnung über das auf Ehescheidungen und Trennungen mit Auslandsbezug anzuwendende Recht („Rom III“) hin: Anerkennung einer ausländischen Scheidung.

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