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Eheschließung in Italien / Ehefähigkeitszeugnis

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Eheschließung, © picture alliance / ZB

Artikel

Eheschließung in Italien

Eheschließung in Italien zwischen zwei deutschen Staatsangehörigen oder zwischen einem deutschen und einem italienischen bzw. ausländischen Staatsangehörigen

Nach italienischem Recht kann die Eheschließung entweder im Standesamt oder in der Kirche (Konkordatsehe) vorgenommen werden. Eine derart geschlossene Ehe ist in Deutschland wirksam. Eine Eheschließung in deutschen Auslandsvertretungen (Botschaft, Generalkonsulat oder Honorarkonsul) ist nicht möglich.

Die italienischen Standesämter bzw. Geistlichen verlangen zur Eheschließung die Vorlage der deutschen bzw. ausländischen Geburtsurkunde auf internationalem Vordruck sowie ein Ehefähigkeitszeugnis des deutschen Verlobten, das die Ehefähigkeit beider Verlobten nach deutschem Recht bescheinigt.

Die Geburtsurkunde erhalten Sie bei dem Geburtsstandesamt. Sie muss dem internationalen Format gemäß dem Wiener Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 08.09.1976 entsprechen. Wir empfehlen, darauf bei Ihrem Antrag auf Ausstellung der Geburtsurkunde hinzuweisen.


Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses

Das Ehefähigkeitszeugnis muss von dem deutschen Verlobten beigebracht werden – sind beide Verlobte Deutsche, so genügt ein Ehefähigkeitszeugnis. Dieses ist auf einem internationalen Vordruck nach dem Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 05.09.1980 zu erstellen. Wir empfehlen Ihnen, darauf bei der Antragsstellung hinzuweisen.

Das zuständige Standesamt für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt des aktuellen bzw. letzten deutschen Wohnsitzes des/der Verlobten. Für Deutsche, die niemals einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Deutschland hatten, ist das Standesamt I in Berlin (Schönstedtstr. 5, D-13357 Berlin, Tel. +49 (30) 902690, www.berlin.de/standesamt1) zuständig. Die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist gebührenpflichtig.

Deutsche mit Wohnsitz in Italien können bei den deutschen Vertretungen in Italien – bei persönlicher Vorsprache des Antragstellers – die Unterschrift auf dem Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses beglaubigen lassen. Grundsätzlich ist eine Terminbuchung (sonstige Konsularangelegenheiten) erforderlich.

Online-Terminvergabe

Der Antragsteller schickt den Antrag nebst Unterlagen sodann selbst an das zuständige deutsche Standesamt.

Antrag auf Ehefähigkeitszeugnis PDF / 179 KB

A. Für deutsche Verlobte

a) mit Wohnsitz in Deutschland:

  • Geburtsurkunde (falls nicht in Deutschland geboren, internationale Geburtsurkunde)
  • aktuelle Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamts
  • beglaubigte Fotokopie des Reisepasses/Personalausweises

b) mit Wohnsitz in Italien:

  • Geburtsurkunde (falls nicht in Deutschland geboren, internationale Geburtsurkunde)
  • certificato di residenza con stato civile (aktuelle Wohnsitzbescheinigung mit Angabe zum Familienstand) mit beglaubigter Übersetzung
  • beglaubigte Fotokopie des Reisepasses/Personalausweises
  • Abmeldebescheinigung der Meldebehörde des letzten deutschen Wohnsitzes

sowie

  • falls verwitwet: Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten
  • falls geschieden: Heiratsurkunden und rechtskräftige Scheidungsurteile aller aufgelösten Ehen.

Ein italienisches bzw. ausländisches Scheidungsurteil muss von der zuständigen Landesjustizbehörde in Deutschland anerkannt werden. Anträge hierfür können Sie über die Auslandsvertretungen einreichen. Zur Antragstellung sind eine von einem gerichtlich beeidigten Übersetzer gefertigte und beglaubigte Übersetzung des Urteils in deutscher Sprache, Heiratsurkunde, beglaubigte Passkopie und eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers erforderlich.

Dieses Anerkennungsverfahren entfällt, sofern die EG-VO Nr. 1347/2000 vom 29.05.2000 bzw. 2201/2003 zur Anwendung gelangt. Dies setzt voraus, dass die Ehe durch ein Gericht eines EU-Mitgliedsstaates geschieden und das Ehescheidungsverfahren nach dem 01.03.2001 eingeleitet wurde. In diesen Fällen stellt Ihnen das Gericht, das die Scheidung ausgesprochen hat, auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung aus. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei den Auslandsvertretungen.

B. Für italienische bzw. ausländische Verlobte mit Wohnsitz in Italien

  • estratto dal registro degli atti di nascita su modulo internazionale (Geburtsurkunde auf internationalem Vordruck)
  • italienische Staatsangehörige: certificato contestuale (Bescheinigungen über Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Familienstand) mit beglaubigter Übersetzung;

ausländische (nicht-italienische) Staatsangehörige: certificato di residenza und certificato di stato libero mit jeweils beglaubigter Übersetzung

  • beglaubigte Fotokopie des Reisepasses oder (bei italienischen Staatsangehörigen) der carta d’identità

sowie

  • falls verwitwet: internationale Heiratsurkunde und internationale Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten.
  • falls geschieden: internationale Heiratsurkunden und rechtskräftige Scheidungsurteile aller Vorehen mit einer von einem gerichtlich beeidigten Übersetzer gefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache.

Ausländische (nicht-italienische) Verlobte müssen sich bei der zuständigen Auslandsvertretung ihres Heimatstaates nach dem jeweils für sie geltenden Prozedere erkundigen!

Bitte beachten Sie, dass die Prüfung der Unterlagen beim zuständigen Standesamt in Deutschland erfolgt. Es ist daher möglich, dass von dortiger Stelle Unterlagen nachgefordert werden. So ist es in der Vergangenheit vereinzelt vorgekommen, dass von dem/der italienischen Verlobten statt der Geburtsurkunde auf internationalem Vordruck der vollständige italienische Geburteneintrag (sog. copia integrale dell'atto di nascita) mit beglaubigter deutscher Übersetzung verlangt wurde.

Hinweise

  • Personenstandsurkunden (d.h. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) von Behörden aus Belgien, Bosnien-Herzegowina, Deutschland, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Slowenien, Spanien und der Türkei, die in Deutschland oder Italien vorzulegen sind, müssen gemäß dem Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 8. September 1976 ausgestellt worden sein (vgl. oben). Dementsprechend ausgestellte Urkunden werden ohne Weiteres anerkannt und benötigen weder Übersetzung noch Apostille oder Legalisierung. Bei Personenstandsurkunden anderer Länder ist für deren Anerkennung ggf. eine Apostille oder Legalisierung erforderlich. Nähere Informationen, insbesondere zur notwendigen Form der Urkunde, erhalten Sie bei den Auslandsvertretungen.
  • In Italien ist es möglich, güterrechtliche Vereinbarungen bei der Eheschließung zu treffen.
  • Sofern Sie einen Ehenamen wünschen, müssen Sie nach erfolgter Eheschließung eine entsprechende Namenserklärung beim deutschen Standesamt bzw. – bei Wohnsitz in Italien – bei einer der Auslandsvertretungen abgeben.
  • Lassen Sie sich im Anschluss an die Eheschließung für Ihre eigenen Zwecke je nach Bedarf sofort eine oder mehrere Heiratsurkunden auf internationalem Formular durch das italienische Standesamt ausstellen. Sofern dem Standesbeamten die sofortige Ausstellung nicht möglich ist, lassen Sie sich die Urkunde(n) bitte direkt an Ihre Anschrift (nicht über die Auslandsvertretungen) zusenden. Die von den italienischen Standesämtern zu gegebener Zeit an die Auslandsvertretungen übersandte Heiratsurkunde ist für amtliche Zwecke bestimmt und kann den Eheleuten nicht überlassen werden.
  • Eine Ehe, die im Ausland geschlossen wurde, kann auf Antrag nach § 34 Personenstandsgesetz (PStG) im Eheregister eines deutschen Standesamtes beurkundet werden. (Seit Änderung des PStG, in Kraft getreten am 01.01.2009, wird das bisherige Familienbuch in Deutschland durch das sogenannte Eheregister ersetzt.) Für die Eintragung ist das Standesamt des Wohnsitzes eines Ehegatten im Inland oder des ständigen Aufenthalts zuständig. Besteht weder ein Wohnsitz noch ein ständiger Aufenthalt eines Ehegatten in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Bei Deutschen mit Wohnsitz in Italien kann der Antrag auf Beurkundung bei den Auslandsvertretungen aufgenommen werden.

Der deutsche Ehegatte muss dafür persönlich vorsprechen und folgende Dokumente vorlegen:

  • Nachweis der Eheschließung
  • Nachweis zur Abstammung
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Ehegatten.

Für die Beurkundung beim zuständigen Standesamt in Deutschland werden von diesem nach den jeweiligen Landesvorschriften Gebühren erhoben.

Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung in der Auslandsvertretung beträgt € 56,40 und ist in bar oder per internationaler Kreditkarte (nur Master Card, VISA) zu zahlen.

Wir weisen auch auf die am 21.06.2012 in kraft getretene EU- Verordnung über das auf Ehescheidungen und Trennungen mit Auslandsbezug anzuwendende Recht („Rom III“), sowie auf das zugehörige Merkblatt hin.

Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der deutschen Auslandsvertretungen in Italien im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.


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