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Anpassung des Geschlechtseintrags und der Vornamen - Erklärungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz
Selbstbestimmungsgesetz, © picture alliance / SULUPRESS.DE
Mit dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) wird es trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland erleichtert, ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen. Das Gesetz tritt (vollständig) am 01.11.2024 in Kraft. Bereits seit dem 01.08.2024 können die Erklärungen beim Standesamt angemeldet werden.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet weitere Informationen zum Selbstbestimmungsgesetz.
Welches Standesamt ist zuständig?
Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und zur Wahl neuer Vornamen ist gegenüber dem deutschen Standesamt abzugeben.
Zuständig ist das Standesamt, bei dem die erklärende Person im Geburtenregister oder sonst im Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister eingetragen ist. Für eine Person, die bisher über keinen deutschen Personenstandseintrag verfügt, ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnorts zuständig; wenn sie noch nie in Deutschland gewohnt hat, das Standesamt I in Berlin.
Bei Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann eine deutsche Auslandsvertretung die Erklärung öffentlich beglaubigen und dem zuständigen Standesamt übermitteln.
Anmeldung der Erklärung
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Person mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung mündlich oder schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift und Pass- oder Personalausweiskopie per Post bei dem Standesamt anzumelden, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll. Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung dem Standesamt zugeht.
Die deutschen Auslandsvertretungen sind für die Anmeldung nicht zuständig. Für die schriftliche Anmeldung können Sie die am Ende der Seite verlinkte Formulierungshilfe verwenden.
Erklärung durch Minderjährige
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur selbst abgeben, bedürfen jedoch der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Bei einer Weigerung des gesetzlichen Vertreters kann das deutsche Familiengericht die Zustimmung ersetzen. In der Erklärung versichert die minderjährige Person, dass sie zuvor durch eine geeignete Stelle (z.B. Träger der Jugendhilfe oder Person mit psychologischer Qualifikation) beraten wurde.
Für Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt der gesetzliche Vertreter die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ab, bedarf jedoch des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Der gesetzliche Vertreter muss versichern, dass er zuvor durch eine geeignete Stelle beraten wurde.
Eine weitere Erklärung nach dem SBGG kann bereits vor Ablauf eines Jahres abgegeben werden.
Abgabe der Erklärung und Terminvereinbarung
Nach Bestätigung der Anmeldung können Sie einen Termin bei der zuständigen Auslandsvertretung vereinbaren, der zwischen drei und fünf Monaten nach der Anmeldung liegen sollte.
Termine zur Abgabe einer Erklärung nach dem SBGG bei der Deutschen Botschaft in Rom und dem Deutschen Generalkonsulat in Mailand können online gebucht werden.
Bei Beantragung bei der Deutschen Botschaft in Rom kann über das Terminbuchungssystem pro Person, für die eine Erklärung werden soll, ein Termin in der Kategorie „Sonstige Konsularangelegenheiten“ gebucht werden.
Bei Beantragung beim Deutschen Generalkonsulat in Mailand kann über das Terminbuchungssystem pro Person, für die eine Erklärung werden soll, ein Termin in der Kategorie „Unterschriftsbeglaubigung und sonstige Konsularangelegenheiten“ gebucht werden.
Mit der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags sind die zukünftig zu führenden Vornamen zu bestimmen. Die Vornamen müssen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.
Die Erklärung muss spätestens sechs Monate nach der Anmeldung dem deutschen Standesamt zugehen, anderenfalls verfällt die Anmeldung. Die Erklärung wird mit Zugang beim deutschen Standesamt wirksam. Auf der Grundlage einer Bescheinigung des Standesamts oder einer neu ausgestellten Geburtsurkunde können Sie anschließend einen neuen Reisepass mit den geänderten Angaben beantragen.
Vor Ablauf eines Jahres nach der Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann eine volljährige Person keine erneute Erklärung abgeben.
Vorzulegende Unterlagen
Bei Antragstellung bitten wir Sie, Ihr gültiges deutsches Ausweisdokument sowie das ausgefüllte Antragsformular vorzulegen. Die Antragsformulare finden Sie am Ende der Seite.
Folgende Unterlagen, gegebenenfalls mit Übersetzung in die deutsche Sprache, können je nach Fallkonstellation vom Standesamt zur weiteren Bearbeitung verlangt werden:
- Gültige (deutsche sowie eventuell ausländische) Ausweisdokumente
- Geburtsurkunde, insbesondere, falls die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister eingetragen ist
- Ehe-/Lebenspartnerschaftsurkunde, insbesondere, falls die Ehe/Lebenspartnerschaft nicht in einem deutschen Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister registriert ist
- Bei Minderjährigen: Nachweis des Sorgerechts
Im Einzelfall raten wir Ihnen, sich bei dem für Sie zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob und wenn ja welche Dokumente in Ihrem Fall erforderlich sind.
Von im Original vorgelegten Dokumenten kann gegen Gebühr eine beglaubigte Kopie angefertigt werden, die zusammen mit dem Antragsformular dem Standesamt übermittelt wird.
Bearbeitung beim deutschen Standesamt/Wirksamkeit
Nach Beglaubigung der Unterschrift und der Kopien der Dokumente übersendet die Auslandsvertretung die Erklärung samt Unterlagen an das zuständige deutsche Standesamt.
Das Standesamt prüft den Vorgang abschließend und erteilt der erklärenden Person auf Wunsch eine Bescheinigung nach § 46 PStV über den geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen.
Personen, die bisher nicht in einem deutschen Personenstandsregister eingetragen sind, sollten möglichst zeitgleich mit der Erklärung einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt nach § 36 PStG beim deutschen Standesamt einreichen.
Im Antrag sind die Angaben bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt zu machen.
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird das Standesamt als Folgebeurkundung eintragen.
Die deutsche Geburtsurkunde wird abschließend mit dem geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen ausgestellt.
Gebühren
Bei Abgabe einer Erklärung nach dem SBGG fallen folgende Gebühren für die Erklärung und die Beglaubigung von Unterlagen in der Auslandsvertretung an:
- € 56,40 für die Beglaubigung der Unterschrift(en) auf dem Antrag
- € 25,80 für die Beglaubigung der Fotokopien
Gebühren können passend in bar oder mit Kreditkarte (Visa oder MasterCard) bezahlt werden.
Die deutschen Standesämter erheben separat Gebühren für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 46 PStV und ggf. die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde oder die Nachbeurkundung der Geburt, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.
Beantragung neuer Ausweisdokumente
Auf der Grundlage einer Bescheinigung des Standesamts oder einer neu ausgestellten Geburtsurkunde müssen Sie anschließend neue Ausweisdokumente mit den geänderten Angaben beantragen.
Die Ausstellung eines vorläufigen Ausweisdokuments auf das geänderte Geschlecht und den/die erklärten Namen ist vor der Bestätigung durch das deutsche Standesamt nicht möglich. Die Beantragung eines neuen Reisepasses oder Personalausweises ist erst möglich, wenn entweder die Bescheinigung nach § 46 PStV oder eine neue Geburtsurkunde vorgelegt werden können.
Antragsformulare
Formular für die Erklärung nach § 4 SBGG
Anmeldung - Formulierungshilfe
Formulare für die Erklärung nach § 2 SBGG
Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen einer volljährigen Person
Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen einer minderjährigen Person (ab 14 Jahre)
Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen einer minderjährigen Person (unter 14 Jahre)