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Einreise zum Nachzug eines Elternteils zu dem in Deutschland lebenden Kind
Vater umarmt seine zwei Söhne, © Zoonar.com/benis arapovic
Wer braucht ein Visum?
Für Aufenthalte über drei Monate sind ausländische Staatsangehörige grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind EU-Staatsangehörige (Europäische Union), Staatsangehörige des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) sowie Staatsangehörige der Schweiz.
Staatsangehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde einholen. Sie müssen vor ihrem Umzug nach Deutschland kein Visum beantragen.
Für alle anderen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Italien gilt der Grundsatz: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit muss vor der Einreise bei der Botschaft Rom beantragt werden.
Wie bekomme ich einen Termin zur Antragstellung?
Zur Beantragung eines Visums für Deutschland benötigen Sie einen Termin. Die Terminbuchung ist ausschließlich über dieses Portal möglich. Eine telefonische Terminvereinbarung ist nicht möglich. Die Terminbuchung ist kostenfrei.
Aufgrund der hohen Nachfrage kann es vorkommen, dass Termine bereits ausgebucht sind. Bemühen Sie sich deshalb bitte frühzeitig um die Terminbuchung zur Beantragung Ihres Visums. Die Abgabe von Visaanträgen ist bis zu drei Monate vor Reisebeginn möglich. Es werden täglich neue Termine freigeschaltet.
Welche Unterlagen muss ich vorlegen?
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen im Original mit einer Kopie, einzeln und nicht zusammen geheftet, vorzulegen:
- gültiger Reisepass
Hinweis: Der Pass muss mindestens 6 Monate ab Einreise gültig sein, mindestens zwei leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt sein. - zwei identische und aktuelle biometrische Passbilder
- Nachweis Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in Italien in den letzten sechs Monaten:
- Italienische Aufenthaltserlaubnis oder italienisches Visum mit einer Mindestgültigkeit von 6 Monaten
UND
- weitere Nachweise, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien in den letzten 6 Monaten belegen: Kontoauszüge/Kreditkartenabrechnungen über Ausgaben in Italien, Gas-, Telefon- oder Elektrizitätsrechnungen auf Ihren Namen, Anstellungsnachweis in Italien, bei Minderjährigen
Nachweise über den Schulbesuch etc.
Bitte stellen Sie sicher, dass Sie zur Antragstellung ausreichend Nachweise vorlegen können.
Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Italiens besteht keine Zuständigkeit. Sollte der gewöhnliche Aufenthalt bei Antragstellung nicht nachgewiesen werden können, kann der Antrag seitens der Visastelle nicht angenommen werden - einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Ausdrucke Ihres elektronisch ausgefüllten Visumantrags: VIDEX.
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Geburtsurkunde des Kindes
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Kopien des Passes oder Personalausweises des in Deutschland lebenden Kindes sowie ggf. Kopien des deutschen Aufenthaltstitels
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Meldebescheinigung des Kindes in Deutschland
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Bei Abholung des Visums: Nachweis über mind. sechs Monate gültigen dt. Krankenversicherungsschutz für Langzeitreisen/Daueraufenthalt oder Nachweis der gesetzlichen Krankenversicherung, dass Sie im Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland krankenversichert sind, eine einfache Reisekrankenversicherung reicht nicht aus
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Nachweise über die Finanzierung des Lebensunterhalts in Deutschland
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bei alleinigem Sorgerecht für das Kind: entweder gerichtliches Urteil über das alleinige Sorgerecht oder Sterbeurkunde eines Elternteils
Es werden nur vollständige Anträge angenommen, weil nur so eine ordnungsgemäße Prüfung des Antrags möglich ist. Alle Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, müssen mit einer deutschen Übersetzung eingereicht werden. Personenstandsurkunden aus Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören, müssen möglicherweise legalisiert oder mit Apostille versehen werden.
Ablauf des Visumverfahrens
Die Botschaft leitet ihren Visumantrag an die zuständige Ausländerbehörde weiter, da deren Zustimmung eingeholt werden muss. Die Ausländerbehörde wird den Elternteil in Deutschland kontaktieren und weitere Unterlagen anfordern. Im Falle eines Antrages auf Nachzug zum ausländischen Kind wird geprüft, ob der Lebensunterhalt gesichert wäre . Bitte beachten Sie, dass der Nachzug zum ausländischen Kind unter § 36 (2) AufenthG fällt, Vermeidung von Härtefällen.
Telefonische Auskunft
Für den Fall, dass Sie weitere Unterlagen einreichen sollen oder Rückfragen bestehen, wendet sich die Visastelle direkt an Sie. Bitte sehen Sie daher von Sachstandsanfragen ab.
Aus Gründen des Datenschutzes kann keine telefonische Auskunft über den Sachstand gegeben werden. Sie können sich jedoch unter folgendem Link an die Botschaft wenden.
Auskunftsberechtigte
Die Visastelle darf nur dem Antragsteller selbst, einem von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter oder einem gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern für ihre Kinder) Auskunft erteilen. Eine schriftliche Vertretungsvollmacht ist dementsprechend auch bei Ehegatten, Verlobten, Arbeitgebern usw. erforderlich.
Bearbeitungsgebühr
Es wird eine Bearbeitungsgebühr berechnet. Weitere Amtshandlungen und Beratungen durch die Visastelle erfolgen kostenlos.