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Antragstellung nach der „Westbalkanregelung“

Belgrad Stadtbild in Serbien, Brücke und Gebäude über Wasser grau getönten

Belgrad Stadtbild in Serbien, Brücke und Gebäude über Wasser grau getönten, © Colour Box

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Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist künftig eine Antragstellung bei Auslandsvertretungen in Staaten außerhalb der sechs Westbalkanstaaten, also auch an der Botschaft Rom, nicht mehr möglich.

Am 1. Januar 2021 trat eine Nachfolgeregelung zur sogenannten „Westbalkanregelung“ in Kraft. Nach der neuen Regelung kann die Bundesagentur für Arbeit künftig Zustimmungen zu Beschäftigungen unabhängig von der Qualifikation an Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien nur noch unter der Voraussetzung erteilen, dass der Visumantrag an der jeweils zuständigen Auslandsvertretung in einem der sechs Staaten gestellt wird.
Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage ist künftig eine Antragstellung bei Auslandsvertretungen in Staaten außerhalb der sechs Westbalkanstaaten, also auch an der Botschaft Rom, nicht mehr möglich. Die Botschaft Rom bietet daher keine Termine zur Visumbeantragung nach der sogenannten „Westbalkanregelung“ mehr an.
Antragstellende aus den Westbalkanstaaten, die über eine qualifizierte berufliche oder akademische Ausbildung verfügen und ein Visum als anerkannte Fachkraft beantragen, können weiterhin ihren Antrag an der Botschaft Rom einreichen. Diese Fälle fallen nicht unter die Westbalkanregelung.

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