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Visum für ein Praktikum
Fabrikarbeiter, © Praktikum, Colourbox
Praktika geben Einblicke in den Berufsalltag. Sie dienen entweder der Berufswahlvorbereitung oder dem Erwerb von Berufserfahrung.
Wer braucht ein Visum?
Bitte prüfen Sie zunächst, ob Ihr Praktikum eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:
- Fachpraktika während eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, das nach dem vierten Semester studienfachbezogen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt wird. Das Einvernehmen muss vor Einreise durch Ihren Praktikumsbetrieb eingeholt werden.
- Praktika im Rahmen eines von der EU oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms. Bitte beachten Sie: es ist nicht ausreichend, wenn Ihr Studienaufenthalt von der EU gefördert wird, es muss sich um eine ausdrückliche Förderung des Praktikumsprogrammes handeln.
- Praktika im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms von Verbänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen an Studierende oder Absolventen ausländischer Hochschulen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit. Das Einvernehmen muss vor Einreise durch Ihren Praktikumsbetrieb eingeholt werden.
- Regierungspraktika, die aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der EU oder internationaler zwischenstaatlicher Organisationen finanziert werden.
Erfüllt Ihr Praktikum die oben genannten Bedingungen und dauert es nicht länger als 90 Tage, benötigen Sie kein Visum. Sie können mit Ihrer gültigen italienischen Aufenthaltserlaubnis nach Deutschland einreisen und das Praktikum absolvieren. Die italienische Aufenthaltserlaubnis muss für die gesamte Dauer des Praktikums gültig sein. Dauert das gewünschte Praktikum länger als 90 Tage benötigen Sie ein nationales Visum.
Wie bekomme ich einen Termin zur Antragstellung?
Zur Beantragung eines Visums für Deutschland benötigen Sie einen Termin. Die Terminbuchung ist ausschließlich über dieses Portal möglich. Eine telefonische Terminvereinbarung ist nicht möglich. Die Terminbuchung ist kostenfrei.
Aufgrund der hohen Nachfrage kann es vorkommen, dass Termine bereits ausgebucht sind. Bemühen Sie sich deshalb bitte frühzeitig um die Terminbuchung zur Beantragung Ihres Visums. Die Abgabe von Visaanträgen ist bis zu drei Monate vor Reisebeginn möglich. Es werden täglich neue Termine freigeschaltet.
Welche Unterlagen muss ich vorlegen?
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen im Original mit einer Kopie, einzeln und nicht zusammen geheftet, vorzulegen:
- gültiger Reisepass
Hinweis: Der Pass muss mindestens 6 Monate ab Einreise gültig sein, mindestens zwei leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt sein - zwei identische und aktuelle biometrische Passbilder
- Nachweis Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in Italien in den letzten sechs Monaten:
- Italienische Aufenthaltserlaubnis oder italienisches Visum mit einer Mindestgültigkeit von 6 Monaten
UND
- weitere Nachweise, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien in den letzten 6 Monaten belegen: Kontoauszüge/Kreditkartenabrechnungen über Ausgaben in Italien, Gas-, Telefon- oder Elektrizitätsrechnungen auf Ihren Namen, Anstellungsnachweis in Italien, bei Minderjährigen
Nachweise über den Schulbesuch etc.
Bitte stellen Sie sicher, dass Sie zur Antragstellung ausreichend Nachweise vorlegen können.
Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Italiens besteht keine Zuständigkeit. Sollte der gewöhnliche Aufenthalt bei Antragstellung nicht nachgewiesen werden können, kann der Antrag seitens der Visastelle nicht angenommen werden - einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Ausdrucke Ihres elektronisch ausgefüllten Visumantrags: VIDEX .
- in allen Fällen: Praktikumsvertrag mit einer deutschen Firma, oder aussagekräftiges Schreiben der Firma mit Angabe der Dauer und Entlohnung, italienische Immatrikulationsbescheinigung oder Studienabschluss. Erasmus-Praktikanten werden gebeten, die offiziellen Erasmus-Unterlagen vorzulegen. Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule
- ausgefülltes Formular: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Bei studienfachbezogenen Praktika (§ 15 Nr. 6 BeschV) und Praktika im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms von Verbänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen an Studierende oder Absolventen ausländischer Hochschulen (§ 15 Nr. 4 BeschV) : Bescheinigung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) über das Einverständnis zum Praktikum (Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit). Diese Bescheinigung wird die deutsche Firma für Sie beschaffen.
Praktikum EU § 16e AufenthG:
Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber, die folgende Angaben enthält:
1. Informationen über die theoretischen und praktischen Schulungsmaßnahmen
2. eine Beschreibung des Programms für das Praktikum einschließlich des Bildungsziels oder der Lernkomponenten
3. die Angabe der Dauer des Praktikums,
4. die Bedingungen der Tätigkeit und der Betreuung des Praktikanten
5. die Arbeitszeiten
6. das Rechtsverhältnis zwischen dem Praktikanten und dem Arbeitgeber
Schriftliche Verpflichtung des Arbeitgebers, dass er die Kosten trägt, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Praktikumsvereinbarung für Ihren Lebensunterhalt während eines unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet und die Abschiebung entstehen (§ 16e Abs. 5 AufenthGNachweis, wie der Lebensunterhalt während der Zeit des Aufenthalts in Deutschland gesichert wird: Bitte beachten Sie das Mindestlohn-Gesetz! Bei Praktika ist häufig ein Lohn zu zahlen, der dem Gehalt vergleichbarer Arbeitnehmer vor Ort entspricht.
Sofern das Praktikum nicht unter das Mindestlohngesetz fällt, oder Sie weder Gehalt noch Stipendium erhalten, müssen Sie entweder ein Sperrkonto mit derzeit 934,- € /Monat vorlegen oder eine Verpflichtungserklärung eines Sponsors mit pfändbarem Einkommen oder Vermögen in Deutschland, abzugeben bei der Ausländerbehörde am Wohnort des Sponsors.
Anbieter von Sperrkonten finden Sie auf der Website des Auswärtigen AmtesSpätestens bei Abholung des Visums: Nachweis über gültigen dt. Krankenversicherungsschutz für die Dauer des Praktikums (Krankenversicherung für Langzeitreisen/Daueraufenthalt oder Nachweis der gesetzlichen Krankenversicherung, dass Sie im Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland krankenversichert sind, eine einfache Reisekrankenversicherung reicht nicht aus)
Es werden nur vollständige Anträge angenommen, da nur so eine ordnungsgemäße Prüfung des Antrags möglich ist.
Ablauf des Visumverfahrens
Die Botschaft holt die evtl. notwendigen Zustimmungen von deutschen Behörden ein (Bundesagentur für Arbeit, bei Voraufenthalten Ausländerbehörde).
Telefonische Auskunft
Für den Fall, dass Sie weitere Unterlagen einreichen sollen oder Rückfragen bestehen, wendet sich die Visastelle direkt an Sie. Bitte sehen Sie daher von Sachstandsanfragen ab.
Aus Gründen des Datenschutzes kann keine telefonische Auskunft über den Sachstand gegeben werden. Sie können sich jedoch unter folgendem Link an die Botschaft wenden.
Auskunftsberechtigte
Die Visastelle darf nur dem Antragsteller selbst, einem von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter oder einem gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern für ihre Kinder) Auskunft erteilen. Eine schriftliche Vertretungsvollmacht ist dementsprechend auch bei Ehegatten, Verlobten, Arbeitgebern usw. erforderlich.
Bearbeitungsgebühr
Es wird eine Bearbeitungsgebühr berechnet, Ausnahme: Studenten mit Stipendium aus Deutschland oder von der EU. Weitere Amtshandlungen und Beratungen durch die Visastelle erfolgen kostenlos.