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Visum für einen Forschungsaufenthalt (auch Gastwissenschaftler, PhD)

männliche Wissenschaftler Blick durch Mikroskop im Labor

Forschungsstandort Deutschland, © Colourbox.de

26.09.2024 - Artikel

Wer braucht ein Visum?

Kurzfristige Mobilität für Forscher gem. § 18d AufenthG: Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der 180 Tage in 360 Tagen nicht überschreitet, bedarf es keines Visums mehr, wenn die aufnehmende Forschungseinrichtung dem BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) ihr Forschungsvorhaben im Bundesgebiet mitgeteilt hat. Vorgelegt werden müssen Ihre Passkopie, Ihr italienischer Aufenthaltstitel als Forscher für den gesamten Forschungszeitraum, eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag, der mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung geschlossen wurde sowie Nachweise, wie der Lebensunterhalt gesichert werden soll. Weitere Auskünfte erhalten Sie beim BAMF.

Ähnliches gilt für eine längerfristige Mobilität gem. § 20b AufenthG zwischen 180 Tagen und einem Jahr. Sie benötigen kein Visum, sondern können den notwendigen Aufenthaltstitel entweder bei der örtlichen Ausländerbehörde einholen, oder über das BAMF beantragen.

Selbstverständlich steht es Ihnen dennoch frei, einen Visumantrag zu stellen.

Wir möchten Sie jedoch bitten mit ausreichend Vorlauf zu beantragen, da im Visumverfahren das Interesse an der Einreise sorgfältig mit den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland abzuwägen ist. Bei Visumsanträgen für Studien- und Forschungsaufenthalte und vergleichbare Erwerbstätigkeit ist besonders darauf zu achten, dass das in Deutschland erworbene Wissen nicht für Zwecke missbraucht werden kann, die das friedliche Zusammenleben der Völker und/oder die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit in Deutschland beeinträchtigen oder bedrohen könnten. Dies kann im Einzelfall zu einer längeren Bearbeitungsdauer des Visumantrages führen.

Wie bekomme ich einen Termin zur Antragstellung?

Zur Beantragung eines Visums für Deutschland benötigen Sie einen Termin. Die Terminbuchung ist ausschließlich über dieses Portal möglich. Eine telefonische Terminvereinbarung ist nicht möglich. Die Terminbuchung ist kostenfrei.

Aufgrund der hohen Nachfrage kann es vorkommen, dass Termine bereits ausgebucht sind. Bemühen Sie sich deshalb bitte frühzeitig um die Terminbuchung zur Beantragung Ihres Visums. Die Abgabe von Visaanträgen ist bis zu drei Monate vor Reisebeginn möglich. Es werden täglich neue Termine freigeschaltet.

Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

Sofern es sich bei Ihrem Forschungsaufenthalt um keine Mobilität handelt, sind bei Antragstellung folgende Unterlagen im Original mit einer Kopie, einzeln und nicht zusammen geheftet, vorzulegen:

  • gültiger Reisepass
    Hinweis: Der Pass muss mindestens 6 Monate ab Einreise gültig sein, mindestens zwei leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt sein
  • zwei identische und aktuelle biometrische Passbilder
  • einen vollständigen Lebenslauf und ein Motivationsschreiben
  • Nachweis Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in Italien in den letzten sechs Monaten:
    - Italienische Aufenthaltserlaubnis oder italienisches Visum mit einer Mindestgültigkeit von 6 Monaten
    UND
    - weitere Nachweise, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien in den letzten 6 Monaten belegen: Kontoauszüge/Kreditkartenabrechnungen über Ausgaben in Italien, Gas-, Telefon- oder Elektrizitätsrechnungen auf Ihren Namen, Anstellungsnachweis in Italien, bei Minderjährigen
    Nachweise über den Schulbesuch etc.

    Bitte stellen Sie sicher, dass Sie zur Antragstellung ausreichend Nachweise vorlegen können.

    Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Italiens besteht keine Zuständigkeit. Sollte der gewöhnliche Aufenthalt bei Antragstellung nicht nachgewiesen werden können, kann der Antrag seitens der Visastelle nicht angenommen werden
  • einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Ausdrucke Ihres elektronisch ausgefüllten Visumantrags: VIDEX.
  • Einladungsschreiben oder Vertrag mit einer deutschen Universität oder Wissenschaftsorganisation mit Angaben zur Dauer des Aufenthalts und zum Thema des Forschungsvorhabens

  • Aufnahmevereinbarung der aufnehmenden Forschungseinrichtung

  • Nachweise zur Qualifikation: Master-Urkunde, Urkunde über Doktorgrad oder Hochschulabschluss, der Zulassung zum Promotionsstudium erlaubt. (alle Seiten, Original und zwei Kopien)

  • falls kein monatliches Gehalt in einem Arbeitsvertrag vereinbart wurde: Finanzierungsnachweis. Es muss ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.027,00 Euro pro Monat nachgewiesen werden. Dies kann entweder durch eine offizielle Verpflichtungserklärung oder durch ein Sperrkonto in Deutschland über den Differenzbetrag erfolgen oder durch ein öffentlich gefördertes Stipendium (Erasmus+; DAAD etc.). Achtung: rein italienische Stipendien können von der Botschaft regelmäßig nicht akzeptiert werden. Welche Anbieter für eine Sperrkonto in Frage kommen, können Sie der Website des Auswärtigen Amtes entnehmen. Der Botschaft sind derzeit keine Anbieter von Sperrkonten in Italien bekannt.

  • Bei Abholung des Visums: Nachweis über mind. sechs Monate gültigen dt. Krankenversicherungsschutz für Langzeitreisen/Daueraufenthalt oder Nachweis der gesetzlichen Krankenversicherung, dass Sie im Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland krankenversichert sind, eine einfache Reisekrankenversicherung reicht nicht aus.

Es werden nur vollständige Anträge angenommen, da nur so eine ordnungsgemäße Prüfung des Antrags möglich ist. Alle Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, müssen mit einer deutschen Übersetzung eingereicht werden. Dies gilt nicht für den Pass und die italienische Aufenthaltserlaubnis.

Ablauf des Visumverfahrens

Sofern die Zustimmung der Ausländerbehörde am Aufenthalts einzuholen ist, erhält diese Ihre Unterlagen.

Telefonische Auskunft

Für den Fall, dass Sie weitere Unterlagen einreichen sollen oder Rückfragen bestehen, wendet sich die Visastelle direkt an Sie. Bitte sehen Sie daher von Sachstandsanfragen ab.

Aus Gründen des Datenschutzes kann keine telefonische Auskunft über den Sachstand gegeben werden. Sie können sich jedoch unter folgendem Link an die Botschaft wenden.

Auskunftsberechtigte

Die Visastelle darf nur dem Antragsteller selbst, einem von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter oder einem gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern für ihre Kinder) Auskunft erteilen. Eine schriftliche Vertretungsvollmacht ist dementsprechend auch bei Ehegatten, Verlobten, Arbeitgebern usw. erforderlich.

Bearbeitungsgebühr

Es wird eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 75,- € berechnet. Weitere Amtshandlungen und Beratungen durch die Visastelle erfolgen kostenlos.




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