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Visum zur Aufnahme einer unselbständigen Arbeit

Engineer discussing over document with coworker while standing by equipment at industry, © picture alliance / Westend61
Wer braucht ein Visum?
Für Aufenthalte über drei Monate sind ausländische Staatsangehörige grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind EU-Staatsangehörige (Europäische Union), Staatsangehörige des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) sowie Staatsangehörige der Schweiz.
Staatsangehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde einholen. Sie müssen vor ihrem Umzug nach Deutschland kein Visum beantragen.
Für alle anderen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Italien gilt der Grundsatz: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit muss vor der Einreise bei der Botschaft Rom beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass Visa bzw. eine Arbeitserlaubnis für unqualifizierte und niedrig qualifizierte Tätigkeiten nicht möglich sind. Ausnahmen bestehen nur für Inhaber eines Daueraufenthaltstitels EU (Permesso di soggiorno di lungo periodo UE)
Wie bekomme ich einen Termin zur Antragstellung?
Zur Beantragung eines Visums für Deutschland benötigen Sie einen Termin. Die Terminbuchung ist ausschließlich über dieses Portal möglich. Eine telefonische Terminvereinbarung ist nicht möglich. Die Terminbuchung ist kostenfrei.
Aufgrund der hohen Nachfrage kann es vorkommen, dass Termine bereits ausgebucht sind. Bemühen Sie sich deshalb bitte frühzeitig um die Terminbuchung zur Beantragung Ihres Visums. Die Abgabe von Visaanträgen ist bis zu drei Monate vor Reisebeginn möglich. Es werden täglich neue Termine freigeschaltet.
Welche Unterlagen muss ich vorlegen?
Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen im Original mit zwei Kopien vorzulegen:
- gültiger Reisepass im Original und zwei gut lesbare Kopien der Datenseite
Hinweis: Der Pass muss mindestens 6 Monate ab Einreise gültig sein, mindestens zwei leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt sein. - zwei identische und aktuelle biometrische Passbilder
- Nachweis Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in Italien in den letzten sechs Monaten:
Der Nachweis wird in der Regel durch Ihre gültige italienische Aufenthaltserlaubnis (falls abgelaufen mit Quittung über die rechtzeitig beantragte Verlängerung) erbracht. Auch italienische D-Visa mit einer Mindestgültigkeit von 6 Monaten sind anerkannt.
Achtung: Wurde die Verlängerung Ihrer italienischen Aufenthaltserlaubnis erst nach Ablauf der Gültigkeit beantragt, werden zusätzlich Nachweise über Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien in den letzten sechs Monaten (z.B. durch Kontoauszüge/Kreditkartenabrechnungen über Ausgaben in Italien, Gas-, Telefon- oder Elektrizitätsrechnungen auf Ihren Namen, bei Minderjährigen Nachweise über den Schulbesuch etc.) benötigt. Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Italiens besteht keine Zuständigkeit. - zwei vollständige und unterschriebene Ausdrucke Ihres elektronisch ausgefüllten Visumantrags: VIDEX.
Der elektronisch ausgefüllte Visumantrag beschleunigt die Bearbeitung in der Botschaft. Wenn Sie den Antrag nicht elektronisch ausfüllen können, finden Sie hier das Antragsformular zum Download - detaillierter und unterschriebener Arbeitsvertrag mit dem künftigen Arbeitgeber
ausgefülltes Formular: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Nachweis über Deutschkenntnisse/Schreiben des Arbeitgebers, dass diese nicht notwendig sind
Nachweis über Ihre berufliche Qualifikation:
Der Nachweis muss in deutscher, englischer oder italienischer Sprachversion vorgelegt werden. Urkunden in anderen Sprachen müssen von einem vereidigten Übersetzer oder einer vereidigten Übersetzerin übersetzt werden.
Urkunden aus vielen Staaten benötigen zur Verwendung in Deutschland eine Legalisation oder Apostille. Diese sollte bei Antragstellung bereits vorliegen. Nähere Informationen finden Sie hier: Internationale Urkunden
Zum Nachweis über die Anerkennung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses:
Ausdruck aus der Datenbank anabin (Informationsportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen) zum Abschluss und zur Hochschule
ODER (falls der Abschluss in der anabin-Datenbank nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ und/oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist)
Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ZAB
Zum Nachweis über die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsausbildung:
Die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation erfolgt in einem förmlichen Anerkennungsverfahren. Alle notwendigen Informationen dazu finden Sie hier: Anerkennung in DeutschlandBitte beachten Sie, dass Sie Ihren Visumantrag erst stellen sollten, wenn Ihre berufliche Qualifikation anerkannt wurde. Das Anerkennungsverfahren kann langwierig sein.
Für die Arbeitsaufnahme in reglementierten Berufen wie z.B. Architekten, Ingenieure, Pflege(hilfs)kräfte und Ärzte muss die Urkunde über die Berufserlaubnis vorgelegt werden. Alternativ muss ein sog. „Defizitbescheid“ vorgelegt werden.
einen vollständigen Lebenslauf
falls vorhanden: Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Deutsche Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die für den Visumantrag nötige Zustimmung zur Arbeitsaufnahme durch die Bundesagentur für Arbeit schon vor Ihrer Antragstellung an der Botschaft Rom zu erhalten. Dadurch verkürzt sich die Bearbeitungszeit des Visumantrags.- Bei Abholung des Visums: Nachweis über mind. sechs Monate gültigen dt. Krankenversicherungsschutz für Langzeitreisen/Daueraufenthalt oder Nachweis der gesetzlichen Krankenversicherung, dass Sie im Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland krankenversichert sind, eine einfache Reisekrankenversicherung reicht nicht aus.
Es werden nur vollständige Anträge angenommen, da nur so eine ordnungsgemäße Prüfung des Antrags möglich ist. Alle Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, müssen mit einer deutschen Übersetzung eingereicht werden. Dies gilt nicht für den Pass und die italienische Aufenthaltserlaubnis.
Ablauf des Visumverfahrens und Dauer des Verfahrens
Die Botschaft holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, sofern gesetzlich erforderlich. Falls Sie die Vorabzustimmung bei Antragstellung im Original vorlegen, verkürzt dies die Bearbeitungszeit erheblich.
Sofern Sie bereits einen deutschen Aufenthaltstitel hatten oder ein Asylverfahren durchlaufen haben, muss auch die Zustimmung der Ausländerbehörde an Ihrem geplanten Wohnort in Deutschland eingeholt werden.
Inhaber des Daueraufenthaltstitel EU müssen mit längeren Bearbeitungszeiten rechnen, besonders wenn sie bereits unerlaubt in Deutschland gearbeitet haben.
Sofern Sie sich bereits mit einem Aufenthaltstitel oder zu einem Asylantrag oder unerlaubt länger in Deutschland aufgehalten haben, wird die Bearbeitungszeit Ihr Antrages verlängern.
Die Bearbeitungszeit beginnt wenn alle geforderten Unterlagen vorliegen.
Telefonische Auskunft
Für den Fall, dass Sie weitere Unterlagen einreichen sollen oder Rückfragen bestehen, wendet sich die Visastelle direkt an Sie. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab.
Aus Gründen des Datenschutzes kann keine telefonische Auskunft über den Sachstand gegeben werden. Sie können sich jedoch unter folgendem Link an die Botschaft wenden.
Auskunftsberechtigte
Für den Fall, dass Sie weitere Unterlagen einreichen sollen oder Rückfragen bestehen, wendet sich die Visastelle direkt an Sie. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab.
Die Visastelle darf nur dem Antragsteller selbst, einem von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter oder einem gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern für ihre Kinder) Auskunft erteilen. Eine schriftliche Vertretungsvollmacht ist dementsprechend auch bei Ehegatten, Verlobten, Arbeitgebern usw. erforderlich.
Bearbeitungsgebühr
Es wird eine Bearbeitungsgebühr berechnet. Weitere Amtshandlungen und Beratungen durch die Visastelle erfolgen kostenlos.