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Außerbetriebsetzung ins Ausland verbrachter Kraftfahrzeuge
Scheinwerfer eines grünen Autos, © colourbox
ACHTUNG! Kfz-Problematik in Italien
ACHTUNG! Neuerungen bei der italienischen Straßenverkehrsordnung (Art. 93-bis):
- Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen dürfen in Italien nicht gefahren werden wenn der Halter in Italien gemeldet ist (Residenza anagrafica). Die Fahrzeuge müssen in Italien innerhalb von 90 Tagen bei der zuständigen Zulassungsbehörde (Motorizzazione Civile) des italienischen Wohnsitzes umgeschrieben werden.
- Das Fahren des Fahrzeuges durch weitere Personen (nicht Halter des Fahrzeuges mit Wohnsitz in Italien) ist nur durch Mitführen einer ausführlichen unterschriebenen Ermächtigung des Halters unter Angabe des Zeitraumes (max. 30 Tage) erlaubt. Sollte die Nutzung 30 Tage überschreiten, so muss dies beim italienischen Zentralen Fahrzeugregister (Pubblico Registro Automobilistico – PRA) registriert werden.
- Auch Grenzgänger mit Wohnsitz in Italien müssen das Fahrzeug ummelden. Ausnahmen gibt es für diverse Kategorien. Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Zulassungsbehörde (Motorizzazione Civile).
Bei Nicht-Einhaltung der o.g. Vorschriften muss mit einem hohen Bußgeld und mit der Beschlagnahmung des Fahrzeuges gerechnet werden.
Allgemeine Informationen
Beim Führen eines Kfz in Italien müssen folgende Papiere mitgeführt werden: Führerschein, Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I (carta di circolazione), Ausweispapier u. Bescheinigung der Haftpflichtversicherung. Auf Autobahnen und außerhalb geschlossener Ortschaften sind das Mitführen einer Warnwesten in Signalfarben sowie die Einschaltung des Abblendlichts auch tagsüber gesetzlich vorgeschrieben.
Bei Wohnsitzverlegung nach Italien müssen Kraftfahrzeuge innerhalb von 90 Tagen bei der zuständigen motorizzazione umgemeldet werden. Die deutschen Kennzeichen und Fahrzeugpapiere werden in der Regel eingezogen und vernichtet. Da keine automatische Benachrichtigung der deutschen Behörden erfolgt, empfiehlt es sich, das deutsche Kraftfahrzeugamt selbst über die Ummeldung zu informieren. Nach Ummeldung sind der Haftpflichtversicherungsnachweis und der Nachweis der erfolgten Abgasuntersuchung von außen sichtbar an der Windschutzscheibe anzubringen. Kostenpflichtige Hilfe bei der Ummeldung bieten die örtlichen Niederlassungen des Automobile Club d’Italia (ACI), www.aci.it
Verlust/Diebstahl von deutschen Kennzeichen und/oder Fahrzeugpapieren
Bei Verlust/Diebstahl von deutschen Kennzeichen und/oder Fahrzeugpapiere muss Anzeige bei der italienischen Polizei erstattet werden. In Deutschland können die Kennzeichen/Fahrzeugpapiere anschließend wieder neu beantragt werden.
Außerbetriebsetzung ins Ausland verbrachter Kraftfahrzeuge
1. Allgemeine Hinweise
Aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29.04.1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge ändern sich auch die für die Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen (Kfz) maßgeblichen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ab 01.10.2005.
Seit 01.10.2005 werden anstelle der bisherigen Fahrzeugdokumente (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) bei der Neuzulassung und jeder Änderung der Fahrzeugpapiere von der deutschen Zulassungsbehörde die so genannte Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgegeben. Die bisherigen Fahrzeugdokumente behalten jedoch grundsätzlich ihre Gültigkeit; ein Umtausch ist daher nicht erforderlich.
Nach § 27 Abs. 1 StVZO müssen die Angaben in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Die unverzügliche Meldepflicht über eine Veräußerung trifft Verkäufer und Käufer gleichermaßen. Daher ist ein Kfz nach seiner Veräußerung grundsätzlich unverzüglich bei der Zulassungsbehörde in Deutschland umzumelden. Ist eine Ausfuhr beabsichtigt, ist in der Regel ein Ausfuhrkennzeichen zu beantragen.
Die Außerbetriebsetzung eines Kfz kann ab sofort nicht mehr durch die Botschaft Rom oder das Generalkonsulat Mailand erfolgen. Bitte beachten Sie die Richtlinie 1999/37 des EU-Rates.
2. Hinweise zur Praxis der deutschen Kfz-Zulassungsbehörden
Bis zum 30.09.2005 wurde von den deutschen Zulassungsbehörden bei einer vorübergehenden Stilllegung oder einer endgültigen Abmeldung eine Abmeldebescheinigung ausgestellt. Die Form der Abmeldebescheinigung (z.B. Computerausdruck oder Durchschreibesatz) war dabei nicht einheitlich geregelt.
Seit 01.10.2005 werden von den Zulassungsbehörden keine Abmeldebescheinigungen ausgestellt.
Seit dem 01.10.2005 wird bei den neuen Fahrzeugdokumenten die vorübergehende Stilllegung oder endgültige Abmeldung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vermerkt. Diese wird, ebenso wie die lediglich vorzulegende Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), wieder ausgehändigt. In der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist kein Vermerk mehr anzubringen.
Bei bis zum 30.09.2005 ausgestellten (alten) Fahrzeugdokumenten wird die Stilllegung oder Abmeldung sowohl im Fahrzeugbrief als auch im Fahrzeugschein eingetragen. Der Fahrzeugbrief und der Fahrzeugschein werden wieder ausgehändigt.
3. Auskünfte aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR)
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg kann unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) an Fahrzeugeigentümer erteilen, die ihr Fahrzeug im Ausland zulassen möchten:
Der Fahrzeugeigentümer wendet sich schriftlich (formlos) in deutscher oder englischer Sprache an das
Kraftfahrt-Bundesamt
Sachgebiet 223
24932 Flensburg
(Fax: 0049 461 3162800)
Dem vom Fahrzeughalter persönlich unterschriebenen Antrag (per Brief oder Telefax) ist ein amtliches Schreiben der italienischen (nationalen) Zulassungsbehörde beigefügen, aus dem die vollständige Adresse der italienischen (nationalen) Behörde, der zuständige Bearbeiter und das Aktenzeichen hervorgehen und in welchem bescheinigt sein muss, dass die Auskunft zum Zwecke der Zulassung in Italien benötigt wird. Sofern das amtliche Schreiben nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst ist, muss zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt sein.
Das KBA teilt dem Fahrzeugeigentümer dann mit, zu welchem Aktenzeichen und auf welches Bankkonto die fällige Gebühr (z.Z. Euro 10,20) überwiesen werden muss.
Nach Eingang der Gebühr wird die Auskunft vom KBA direkt an die italienische Zulassungsbehörde übermittelt.