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Beschaffung italienischer Personenstandsurkunden

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Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Deutschen Vertretungen in Italien im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlichen eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Das Übereinkommen vom 04.09.1958 über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten (Convenzione per lo scambio internazionale di informazioni sullo stato civile, Istanbul lì 04.09.1958) BGBl. 1961 II S. 1055, GU Nr. 140 vom 07.06.1967; in Kraft für Italien am 07.12.1968, für Deutschland am 01.01.1995) sieht die Mitteilung von Eheschließungen und Sterbefällen an das Standesamt des Geburtsorts, die Deutsch-italienische Vereinbarung vom 31.05.1937 über die gegenseitige Mitteilung von Geburtsurkunden (Scambio di Note italo-tedesco per lo scambio degli atti di nascita dei rispettivi sudditi, Berlino lì 31.05.1937) RMBl. 1937 S. 318, GU vom 09.08.1938 die Übersendung von Geburtsurkunden vor.

Dies bedeutet, dass die fraglichen Standesfälle i.d.R. bei den entsprechenden Standesämtern beigeschrieben sein müssten. Sollte diese Weiterleitung im Einzelfall nicht erfolgt sein, oder handelt es sich um Standesfälle, bei denen zunächst kein unmittelbarer bilateraler Bezug gegeben ist, sollten Sie sich zunächst selbst an die betroffenen italienischen Behörden wenden. Viele Gemeindeverwaltungen bieten für den Antragsteller selbst einen weitgehenden Online- bzw. Telefonservice für eine Reihe von Bescheinigungen an. Näheres dazu kann über die Internetseite der entsprechenden Comune in Erfahrung gebracht werden (www.comune.Ort.it – z.B. für Rom www.comune.roma.it und Klick auf „servizi online“, für Mailand www.comune.milano.it und Klick auf „servizi cittadino“, für Neapel www.comuni.napoli.it und Klick auf „area servizi“).

Sofern Sie im Zusammenhang mit der Beschaffung von Personenstandsurkunden die Hilfe von Übersetzungsbüros oder Kanzleien in Italien benötigen, können Sie mit der deutschsprachigen Suchmaske der Internetpräsenz der italienischen gelben Seiten nach geeigneten Dienstleistern recherchieren (unter www.paginegialle.it).

In Einzelfällen können Ihnen die deutschen Auslandsvertretungen in Italien unmittelbar bei der Beschaffung einer Personenstandsurkunde bzw. eines Scheidungsurteils behilflich sein. Primär sollten jedoch die verantwortlichen italienischen Behörden Ansprechpartner sein, da die Beschaffung von Personenstandskunden nicht Kernbereich der Tätigkeit der Auslandsvertretungen ist. Wir greifen grundsätzlich dann ein, wenn die oben genannten Wege nicht möglich sind und das italienische Recht dies zulässt.

In solchen Fällen teilen Sie uns möglichst genaue und vollständige Angaben zu der von Ihnen gewünschten Urkunde mit. Dazu gehören: die ausstellende Behörde, genaue Personalien der beteiligten bzw. betroffenen Personen (inkl. evtl. Geburtsname eines Ehepartners) sowie Datum und Ort des betreffenden Ereignisses (Geburt, Eheschließung, Scheidung, Tod).

Die Beschaffung einer Urkunde ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem Bundesgebührengesetz (BGebG), ergänzt durch die Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV) und die Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV) und beträgt € 115,40.

Wir bitten um Verständnis, dass einer Beschaffungsanfrage nur nach vorheriger Kostenübernahmeerklärung nachgekommen werden kann. Für die gesamten angefallenen Kosten wird Ihnen nach Abschluss des Verfahrens eine Kostenrechnung übersandt, aus der sich auch die Zahlungsmodalitäten (Überweisung auf ein deutsches Konto der Bundeskasse) ergeben. Für Behörden erfolgt die Beschaffung einer Urkunde in der Regel im Rahmen der Amtshilfe kostenfrei. Die Bearbeitungszeit kann stark variieren, bitte gedulden Sie sich deshalb zunächst ca. drei Monate, bevor Sie Rückfrage bei der deutschen Auslandsvertretungen in Italien halten.

Die italienischen Urkunden werden in Deutschland aufgrund verschiedener Vereinbarungen ohne Legalisation oder Apostille anerkannt (s. dazu auch Hinweise zum Thema Legalisation auf der Homepage des Auswärtigen Amts).


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