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Unterhalt - Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Deutschland bzw. Italien
Duesseldorfer Tabelle 2018, © SVEN SIMON
Seit dem 18.06.2011 gilt die EU-Unterhaltsverordnung (EU-UnthVO) (Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen). In dieser ist geregelt, dass Unterhaltstitel aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt sind.
Soweit sie im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, sind sie es auch in den anderen Mitgliedstaaten, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Dies regelt Art. 17 EU-UnthVO.
Die Zwangsvollstreckung wird durchgeführt, wenn der Antragsteller die in Art. 20 EU-UnthVO aufgezählten Schriftstücke vorlegt.
Unterhaltsberechtigte, deren Aufenthalt sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, können über die für sie zuständige Zentrale Behörde in ihrem Aufenthaltsstaat ein Unterhaltsgesuch bei der Zentralen Behörde in Deutschland (Bundesamt für Justiz) einreichen. Dieses unternimmt bei Vollständigkeit des Gesuchs alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Bevor allerdings ein gerichtliches Verfahren angestrengt wird, bemüht sich das Bundesamt für Justiz eine freiwillige Unterhaltszahlung zu erreichen.
Weitere Informationen finden Sie hier
Die Kontaktdaten der Zentralen Behörden in Deutschland und Italien lauten:
Italien
Ministero della Giustizia Dipartimento per gli Affari di Giustizia Direzione Generale della Giustizia Civile Ufficio II Via Arenula 70 00186 Roma Tel. 0039 06 68852480 Fax: 0039 06 68897529 ufficio2.dgcivile.dag@giustizia.it |
Deutschland
Bundesamt für Justiz Zentrale Behörde für Auslandsunterhalt Adenauerallee 99-103 53113 Bonn Postanschrift: 53094 Bonn Tel.: 0049 228 99410-5534, -5869, -5549 Fax: 0049 228 99410-5202, -5207 www.bundesjustizamt.de |
EU-Unterhaltsverordnung