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Legalisationsverzicht für Urkunden zwischen Deutschland und Italien

Diverse Stempel an einer Halterung

Beglaubigung, © Photothek.de

Artikel

Zwischen Deutschland und Italien gilt der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 07. Juni 1969 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1974 II S. 1070 und Gazzetta Ufficiale Nr. 121 vom 11.05.1973, S. 3267).

Öffentliche Urkunden, die in Deutschland oder Italien errichtet und mit amtlichem Siegel oder Stempel versehen sind, bedürfen zum Gebrauch in dem jeweils anderen Land keiner Legalisation, Beglaubigung, Apostille oder anderer Förmlichkeit. Dies gilt auch für Urkunden, die von einer deutschen oder italienischen konsularischen oder diplomatischen Vertretung errichtet worden sind unabhängig vom Sitz der Vertretung.

Deutsch-Italienischer Vertrag

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