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Unterschriftsbeglaubigung

Foto eines Stempels

Foto eines Stempels, © colourbox

15.02.2018 - Artikel

Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Sie müssen daher persönlich bei der zuständigen Auslandsvertretung erscheinen.

In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen. Einige Beispiele hierfür sind:

  • Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt
  • „einfache“ Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z. B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft
  • Handelsregistereintragungen
  • Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft (Erbausschlagung)

Um Ihre Unterschrift auf der Vollmacht bzw. Genehmigungserklärung / Vollmachtsbestätigung beglaubigen zu lassen, buchen Sie bitte für die Vorsprache bei den deutschen Auslandsvertretungen einen entsprechenden Termin.

Terminvergabe

Alternativ können Sie die Unterschrift auch von einem Honorarkonsul beglaubigen lassen.

Honorarkonsuln

Zur Unterschriftsbeglaubigung bringen Sie bitte mit:

  • gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, Personalausweis)
  • das zu unterzeichnende Dokument
  • bei Genehmigungserklärungen: den bereits geschlossenen Vertrag
  • bei Vollmachten in Immobilienangelegenheiten den Vertragsentwurf mit Angabe des Wertes der Immobilie
  • falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z.B. einer Firma unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, die Firma / die Person zu vertreten

Die Gebühr richtet sich nach dem Bundesgebührengesetz (BGebG), ergänzt durch die Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV) und die Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV) und beträgt 56,40 €. Die Gebühr kann passend in bar oder per Kreditkarte (nur Visa oder Mastercard) beglichen werden.

Bitte beachten Sie, dass weder die deutschen Auslandsvertretungen noch die Honorarkonsuln Sie inhaltlich zu dem zu beglaubigenden Schriftstück oder zu anderen Aspekten des Geschäfts beraten können! Dazu wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Notar bzw. Rechtsanwalt in Deutschland.

Die deutschen Auslandsvertretungen dürfen keine Legitimationsprüfungen/ Identitätsprüfungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) vornehmen. Deshalb dürfen die deutschen Auslandsvertretungen insbesondere in folgenden Fällen keine Unterschriften mehr beglaubigen: Konto-/Depoteröffnungen, Kontovollmachten, Überweisungen vom eigenen Konto (ab 15.000 Euro), Überweisungen ohne eigenes Konto (ab 1.000 Euro), Kreditkartenfreischaltungen, Kreditaufnahmen, Fortsetzung/Auflösung von Geschäftsbeziehungen durch Erben.

Alternativen für die Identitätsprüfung in Italien sind: Auslandsniederlassungen der jeweiligen Bank, Rechtsanwälte, Notare und andere Banken sowie bei Auslandshandelskammern mit vertraglicher Vereinbarung zur betreffenden Bank. Bitte wenden Sie sich wegen Ihres weiteren Vorgehens an die Bank, die Ihnen die Unterlagen zugeschickt hat.


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