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Sorgerecht
Fröhliche Familie zu Hause, © Colourbox
Die Bundesrepublik Deutschland und Italien sind Vertragsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) (Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996, in Deutschland in Kraft seit 01.01.2011, in Italien ab 01.01.2016).
Gemäß Art. 16 Abs. 1, 2 KSÜ bestimmt sich die Zuweisung bzw. das Erlöschen der elterlichen Sorge nach den Gesetzen des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Das anzuwendende Sorgerecht richtet sich also nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes. Aus deutscher Sicht gilt dieser Grundsatz unabhängig davon, ob das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat oder einem Nichtvertragsstaat des KSÜ hat (sog. loi uniforme, Art. 20 KSÜ).
Sorgerecht bei gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Italien (Geburt des Kindes in Italien)
Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Italien kommt italienisches Sorgerecht zur Anwendung. Italienisches Sorgerecht ist damit auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam.
Nach italienischem Recht (Art. 315 ff codice civile) sind beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt. Es wird nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden.
Sorgerecht bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Deutschland (Geburt des Kindes in Deutschland)
Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Deutschland kommt deutsches Sorgerecht zur Anwendung.
Sind die Eltern bei der Geburt eines in Deutschland lebenden Kindes miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge nach deutschem Recht gemeinsam zu (§§ 1626 ff BGB).
Das Sorgerecht für ein Kind, dessen Eltern bei der Geburt in Deutschland nicht miteinander verheiratet sind, steht grundsätzlich der Mutter alleine zu.
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können eine übereinstimmende Sorgeerklärung abgeben (§ 1626 a BGB) und sodann die gemeinsame Sorge für das Kind ausüben. Es besteht auch ohne gemeinsam ausgeübte Sorge ein Anspruch des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen. Wenn es der Entwicklung des Kindes förderlich ist, können auch andere Personen ein entsprechendes Umgangsrecht erhalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Sorgeerklärung nicht verheirateter Eltern nach deutschem Recht ihre Rechtswirkung nur entfaltet, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erklärungen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Italien oder bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes von Italien nach Deutschland ist eine Sorgeerklärung nicht erforderlich.
Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes
Das einmal nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes erworbene Sorgerecht besteht nach einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Staat gemäß Art. 16 Abs. 3 KSÜ fort. Es wird also verhindert, dass ein einmal begründetes Sorgerecht kraft Gesetzes oder durch Vereinbarung/Erklärung verloren geht, auch wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ändert.
Ist nach dem Recht des neuen Aufenthaltsortes des Kindes eine weitere Person sorgeberechtigt, so kommt gemäß Art. 16 Abs. 4 KSÜ diese Person als Sorgeberechtigter hinzu.
Wenn also die nicht miteinander verheirateten Eltern eines Kindes im Aufenthaltsstaat Italien kraft Gesetzes gemeinsam die elterliche Sorge nach italienischem Recht haben, behält der Vater diese auch, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt. Für solche Fälle ist eine „vorsorgliche Sorgeerklärung“ nicht erforderlich.
Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des außerhalb einer Ehe geborenen Kindes von Deutschland nach Italien kommt der Vater als Sorgeberechtigter hinzu, auch wenn bisher keine Sorgeerklärung nach deutschem Recht abgegeben wurde (Art. 16 Abs. 4 KSÜ).
Haager Kinderschutzübereinkommen
Weiterführende Informationen
Internationale Sorgerechtskonflikte / Kindesentziehung