Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

FAQ zum Thema Visum

FAQ
FAQ
FAQ© Colourbox

Gut möglich, dass Ihre Frage hier bereits beantwortet wird. Bitte schauen Sie sich daher diese Fragen genau an, bevor Sie sich persönlich an die Auslandsvertretung wenden. Vielen Dank!

FAQ

Sie brauchen ein Visum, wenn Sie sich für einen Zeitraum von über 90 Tagen in Deutschland aufhalten möchten oder sich zwar weniger als 90 Tage in Deutschland aufhalten möchten, aber während des Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchten.

Achtung: Falls Sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben, benötigen Sie kein Visum.

Falls Sie die Staatsangehörigkeit von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland oder den USA haben, müssen Sie kein Visum beantragen. Sie können sich nach Einreise direkt an die für Ihren Wohnort zuständige Ausländerbehörde wenden, und dort eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Falls Sie einen Permesso di soggiorno per soggiornanti di lungo periodo CE haben, lesen Sie bitte die Antwort auf die nächste Frage.

Nein. Sie können in den meisten Fällen mit Ihrem Permesso ohne Visum nach Deutschland gehen und dort direkt bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Bitte beachten Sie dringend, dass Sie in Deutschland erst dann eine Arbeit aufnehmen dürfen, wenn Sie von der Ausländerbehörde die Erlaubnis dafür erhalten haben. Bitte beachten Sie auch das Merkblatt zum Daueraufenthalt-EG.

Schauen Sie sich unsere Merkblätter an und nehmen Sie die Dokumente mit, die dort aufgelistet sind. Selbstverständlich müssen alle Arten von gefährlichen Gegenständen außerhalb des Gebäudes bleiben. Mobiltelefone, Kameras, Fotokameras, Diktiergeräte, Laptops, MP3 Player, CD-Player dürfen ebenfalls nicht mit in die Botschaft gebracht werden. Diese Geräte können am Eingang in Schließfächern abgelegt werden.

Bei Anträgen auf Erteilung eines Visums zum langfristigen Aufenthalt in Deutschland kann keine Abschätzung der Bearbeitungszeit gegeben werden, da diverse deutsche Behörden beteiligt werden. Bitte stellen Sie Ihren Antrag frühzeitig. Die Bearbeitungszeit beginnt mit der vollständigen Vorlage aller Unterlagen.

Die Gebühr für das Visum beträgt 75 €. Kinder bis 5 Jahre sind von der Gebühr befreit. Minderjährige zwischen 6 und 18 Jahren zahlen eine verringerte Gebühr von 37,50 €.

Die Antragsformulare können Sie auf unserer Internetseite herunterladen, ausdrucken und schon zu Hause ausfüllen. Sie können die Formulare auch direkt am Schalter erhalten. Alle Antragsformulare sind kostenlos erhältlich.

Sie können nur dann ein Visum bei uns beantragen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien haben. Dies ist dann der Fall, wenn die Umstände erkennen lassen, dass Sie sich hier seit mindestens 6 Monate aufhalten.

Sollten Sie sich nur vorübergehend in Italien aufhalten, beispielsweise zu einer Urlaubsreise, können Sie kein Visum bei der Botschaft Rom beantragen. In diesem Fall müssen Sie sich an die deutsche Auslandsvertretung wenden, die für Ihren Wohnort zuständig ist.

Für den Fall, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach wie vor in Italien haben, können Sie trotzdem ein Visum beantragen. Bringen Sie dann bitte eine Kopie Ihres abgelaufenen permesso di soggiorno mit. Die Botschaft braucht auch eine Kopie der Postquittung, die belegt, dass Sie die Verlängerung vor Ablauf Ihres italienischen Aufenthaltstitels beantragt haben.

Leider nein. Zugang zur Visastelle kann nur den Antragstellern selbst gewährt werden. Begleitpersonen können grundsätzlich nicht vorgelassen werden. Sie sind am Visumverfahren nicht beteiligt und demnach auch nicht auskunftsberechtigt. Es gibt jedoch einige Ausnahmen. Natürlich dürfen Minderjährige zusammen mit ihrem gesetzlichen Vertreter vorsprechen. Auch Personen, die auf Grund einer Behinderung oder einer Krankheit Unterstützung benötigen, können begleitet werden. Für den Fall, dass Sie weder Deutsch noch Italienisch noch Englisch sprechen, kann ein Dolmetscher mitgebracht werden. Sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, darf dieser ebenfalls mit Ihnen vorsprechen.

AZR ist die Abkürzung für „Ausländerzentralregister“. Dieses wird beim Bundesverwaltungsamt in Köln geführt. Jeder Antragsteller wird im AZR überprüft. Unter Umständen gibt es bereits Informationen, dass eine Person in Deutschland bei einem vorherigen Besuch z. B. straffällig geworden ist. Solche Personen können unter Umständen nicht nach Deutschland einreisen.

SIS ist das „Schengen Information System“. Das ist in etwa das gleiche wie das AZR, nur auf Ebene der Schengenstaaten.

Ja. Auch Minderjährige müssen persönlich vorsprechen, damit bei Antragstellung die Identität geprüft werden kann.

Die Person, die sich für Sie verpflichten möchte, kann eine Verpflichtungserklärung bei der für den Wohnort in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde abgeben. Dort muss die Bonität nachgewiesen werden. In der Regel wird bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung eine Gebühr von 29€ erhoben.

Wenn die Person, die sich für Sie verpflichten möchte, nicht in Deutschland wohnt, kann die Verpflichtungserklärung auch gegenüber der deutschen Auslandsvertretung abgegeben werden, die für den Wohnort zuständig ist, Voraussetzung dafür ist, dass der Verpflichtungsgeber über ein pfändbares Einkommen in Deutschland verfügt.

Die Botschaft muss jeden Antrag individuell prüfen. In den Merkblättern kann aber nur eine generelle Auskunft gegeben werden, die die meisten, jedoch nicht alle Fallkonstellationen abdeckt. Daher kann es sein, dass in Ihrem Fall ein Dokument erbeten wird, welches nicht im Merkblatt steht. Die Tatsache, dass Unterlagen nachgefordert werden, bedeutet nicht, dass ein Visum nicht erteilt wird.

Unaufgefordert an die Botschaft geschickte Unterlagen können leider keine Berücksichtigung finden. Angesichts einer Vielzahl von Anträgen ist eine zweifelsfreie Zuordnung von Dokumenten zu den jeweiligen Einzelfällen oft nicht möglich.

Sofern Sie der Meinung sind, dass die Entscheidung der Botschaft falsch war, legen Sie uns bitte schriftlich, innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Ablehnung, dar, warum Sie dieser Ansicht sind und bitten um Überprüfung der Ablehnung.
Gehen Sie bitte auf die Ablehnungsgründe, die Ihnen schriftlich mitgeteilt wurden, bei Ihrer Bitte um Überprüfung (Remonstration) ein. Die Bearbeitung einer Remonstration nimmt einige Zeit in Anspruch, da das Visumverfahren neu aufgerollt wird. Die Botschaft wird hierbei auf Ihre Remonstration eingehen und den Antrag erneut betrachten.
Sofern wir Ihren Gründen folgen können, erhalten Sie ein Visum.
Sofern wir Ihren Gründen nicht folgen können, erhalten Sie einen ausführlichen schriftlichen Bescheid per Post, gegen den Sie, sofern Sie mit dessen Inhalt nicht einverstanden sind, Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin erheben können.
Im Fall, dass Sie einen schriftlichen Bescheid im Anschluss an die Remonstration erhalten, haben Sie nach Eingang des Schreibens zur Klageerhebung beim Verwaltungsgericht in Berlin einen Monat Zeit. Bitte warten Sie den Eingang des Bescheides in jedem Fall ab.
Sie können auch alternativ einen neuen Antrag stellen und sollten hierbei besonders auf die vorherigen Ablehnungsgründe eingehen und versuchen, diese dokumentarisch zu klären.

Es handelt sich bei dem Betrag um eine Gebühr für den Verwaltungsaufwand, der unabhängig von der Entscheidung für die Bearbeitung des Visumantrages anfällt. Die Gebühr kann also nicht erstattet werden, wenn der Visumantrag abgelehnt wird.

nach oben