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Einreise zum Ehegattennachzug

Von links nach rechts Mutter, Kind, Vater und ein weiteres Kind

Fröhliche Familie zu Hause, © Colourbox

07.03.2023 - Artikel

Wer braucht ein Visum?

Für Aufenthalte über drei Monate sind ausländische Staatsangehörige grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind EU-Staatsangehörige (Europäische Union), Staatsangehörige des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) sowie Staatsangehörige der Schweiz.

Staatsangehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde einholen. Sie müssen vor ihrem Umzug nach Deutschland kein Visum beantragen.

Für alle anderen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Italien gilt der Grundsatz: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit muss vor der Einreise bei der Botschaft Rom beantragt werden.

Wie bekomme ich einen Termin zur Antragstellung?

Zur Beantragung eines Visums für Deutschland benötigen Sie einen Termin. Die Terminbuchung ist ausschließlich über dieses Portal möglich. Eine telefonische Terminvereinbarung ist nicht möglich. Die Terminbuchung ist kostenfrei.

Aufgrund der hohen Nachfrage kann es vorkommen, dass Termine bereits ausgebucht sind. Bemühen Sie sich deshalb bitte frühzeitig um die Terminbuchung zur Beantragung Ihres Visums. Die Abgabe von Visaanträgen ist bis zu drei Monate vor Reisebeginn möglich. Es werden täglich neue Termine freigeschaltet.

Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen im Original mit einer Kopie, einzeln und nicht zusammen geheftet, vorzulegen:

  • gültiger Reisepass im Original und zwei gut lesbare Kopien der Datenseite
    Hinweis: Der Pass muss mindestens 6 Monate ab Einreise gültig sein, mindestens zwei leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt sein.
  • zwei identische und aktuelle biometrische Passbilder
  • Nachweis Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in Italien in den letzten sechs Monaten:
    - Italienische Aufenthaltserlaubnis oder italienisches Visum Visa mit einer Mindestgültigkeit von 6 Monaten
    - Italienischer Residenznachweis
    - weitere Nachweise, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien in den letzten 6 Monaten belegen (z.B. Kontoauszüge/Kreditkartenabrechnungen über Ausgaben in Italien, Gas-, Telefon- oder Elektrizitätsrechnungen auf Ihren Namen, Anstellungsnachweis in Italien, bei Minderjährigen
    Nachweise über den Schulbesuch etc.)

    Bitte stellen Sie sicher, dass Sie zur Antragstellung ausreichend Nachweise vorlegen können.

    Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Italiens besteht keine Zuständigkeit. Sollte der gewöhnliche Aufenthalt bei Antragstellung nicht nachgewiesen werden können, kann der Antrag seitens der Visastelle nicht angenommen werden
  • einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Ausdrucke Ihres elektronisch ausgefüllten Visumantrags: VIDEX. Der elektronisch ausgefüllte Visumantrag beschleunigt die Bearbeitung in der Botschaft. Wenn Sie den Antrag nicht elektronisch ausfüllen können, finden Sie hier das Antragsformular zum Download
  • Heiratsurkunde oder Urkunde über die Eintragung der Lebenspartnerschaft, im Original und in Deutscher Übersetzung. Die Heiratsurkunde muss ggfs. legalisiert oder mit Apostille versehe sein, je nach den am Ort der Eheschließung geltenden Vorschriften. Auch eine Urkundenüberprüfung kann nötig sein. Bitte informieren Sie sich auf der Homepage der Deutschen Botschaft/des Deutschen Generalkonsulat am Ort der Eheschließung

  • Kopien des Passes oder Personalausweises des in Deutschland lebenden Ehegatten sowie ggf. Kopien seines deutschen Aufenthaltstitels

  • Meldebescheinigung des Ehegatten in Deutschland, bei Antragstellung nicht älter als 6 Monate

  • Nachweis zur Sicherung des Lebensunterhaltes (bspw. Arbeitsvertrag und/oder 3 letzten Gehaltsabrechnungen

  • Unterkunftsnachweis (bspw. Mietvertrag)
  • Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache, der nicht älter als 12 Monate ist. Ausführliche Hinweise dazu, auch zu Ausnahmefällen in denen kein Nachweis der Deutschkenntnisse nötig ist, finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
    Das Sprachzeugnis muss auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der „Association of Language Testers in Europe“ (ALTE) beruhen. Dies trifft derzeit für folgende Sprachzertifikate zu: „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts oder der telc GmbH, „Grundstufe Deutsch 1“ des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD), „TestDaF“ des TestDaF-Instituts e. V.

  • Bei Abholung des Visums: Nachweis über mind. sechs Monate gültigen dt. Krankenversicherungsschutz für Langzeitreisen/Daueraufenthalt oder Nachweis der gesetzlichen Krankenversicherung, dass Sie im Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland krankenversichert sind, eine einfache Reisekrankenversicherung reicht nicht aus.

Bitte schauen Sie auch auf die Homepage der Deutschen Botschaft in Ihrem Heimatland nach, ob dort ggfs. zusätzlich landesspezifische Dokumente gefordert werden. Die Botschaft behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen anzufordern. Ebenso kann die deutsche Ausländerbehörde um Vorlage weiterer Unterlagen bitten.

Es werden nur vollständige Anträge angenommen, da nur so eine ordnungsgemäße Prüfung des Antrags möglich ist. Alle Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, müssen mit einer deutschen Übersetzung eingereicht werden. Dies gilt nicht für den Pass und die italienische Aufenthaltserlaubnis.

Ablauf des Visumverfahrens

Die Botschaft leitet Ihren Visumantrag an die zuständige Ausländerbehörde weiter, da deren Zustimmung erforderlich ist. Sie wird Ihre/Ihren Ehepartnerin/Ehepartner schriftlich kontaktieren.

Telefonische Auskunft

Für den Fall, dass Sie weitere Unterlagen einreichen sollen oder Rückfragen bestehen, wendet sich die Visastelle direkt an Sie. Bitte sehen Sie daher von Sachstandsanfragen ab.

Aus Gründen des Datenschutzes kann keine telefonische Auskunft über den Sachstand gegeben werden. Sie können sich jedoch unter folgendem Link an die Botschaft wenden.

Auskunftsberechtigte

Die Visastelle darf nur dem Antragsteller selbst, einem von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter oder einem gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern für ihre Kinder) Auskunft erteilen. Eine schriftliche Vertretungsvollmacht ist dementsprechend auch bei Ehegatten, Verlobten, Arbeitgebern usw. erforderlich.

Bearbeitungsgebühr

Es wird eine Bearbeitungsgebühr berechnet. Weitere Amtshandlungen und Beratungen durch die Visastelle erfolgen kostenlos.

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