Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Internationale Sorgerechtskonflikte / Kindesentziehung

Una signora guarda foto. Eine Frau schaut sich Bilder an.

Una signora guarda foto. Eine Frau schaut sich Bilder an., © dpa

15.02.2018 - Artikel

Das anzuwendende Sorgerecht für ein Kind richtet sich nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ). Nach Art. 16 KSÜ ist das Sorgerecht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes maßgeblich.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Italien kommt italienisches Sorgerecht zur Anwendung. Italienisches Sorgerecht ist damit auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Nach italienischem Recht (Art. 315 ff codice civile) sind beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt. Das italienische Recht unterscheidet nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Das Sorgerecht umfasst auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind.

Plant ein Elternteil zusammen mit dem Kind alleine von Italien in ein anderes Land, z.B. nach Deutschland, umzuziehen, muss der andere (mit-)sorgeberechtigte Elternteil einverstanden sein. Ansonsten würde eine Kindesentziehung vorliegen. Um eventuellen Missverständnissen vorzubeugen, empfiehlt es sich, sich die Einwilligung des anderen Elternteils zum Umzug des Kindes in ein anderes Land schriftlich geben zu lassen. Im Konfliktfall sollte versucht werden, ggf. mithilfe von Beratungsstellen eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Sorgerecht

Von einer grenzüberschreitenden Kindesentziehung sind häufig Kinder aus bi-nationalen Ehen oder Partnerschaften betroffen. Die Kinder werden gegen den Willen des einen Elternteils meist in das Heimatland des anderen verbracht oder nach einem Besuch dort zurückgehalten. Eine solche Kindesentziehung verletzt nicht nur das (Mit-)Sorgerecht eines Elternteils, sie ist in Deutschland strafbar (§ 235 Abs. 2 StGB).

Streitige Sorgerechtsfragen sind in durchweg allen Ländern der Welt Behörden und Gerichten zugeordnet. Dies gilt auch für Regelungen zum Aufenthaltsbestimmungs- und zum Umgangsrechts. Daher haben Auslandsvertretungen grundsätzlich nur begrenzte Möglichkeiten in internationalen Sorgerechtskonflikten. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts wird empfohlen.

Eine Liste mit deutschsprachigen Anwälten im Amtsbezirk der Botschaft und des Generalkonsulats finden Sie hier:

Anwaltsliste Rom

Anwaltsliste Mailand


Haager Kindesentführungsübereinkommen

Deutschland und Italien sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 207) (Haager Kindesentführungsübereinkommen – HKÜ.).

Haager Kindesentführungsübereinkommen

Das Abkommen hat zum Ziel, Kinder vor den nachteiligen Folgen eines widerrechtlichen Verbringens in einen anderen Vertragsstaat oder eines Zurückhaltens dort zu schützen. Mit Hilfe des Übereinkommens soll ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten des Kindes unter Verletzung des Sorgerechts eines anderen rückgängig gemacht werden.

Wird ein Kind aus Deutschland in einen anderen Vertragsstaat entführt, so setzt sich die deutsche Zentrale Behörde auf Antrag des zurückgebliebenen Elternteils mit der Zentralen Behörde des betreffenden anderen Vertragsstaats in Verbindung und sucht um Unterstützung nach. Das Haager Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, auf die Rückführung des Kindes hinzuwirken.

Die nach dem HKÜ zuständige Zentrale Behörde in Deutschland ist das Bundesamt für Justiz. Die Homepage enthält nützliche Hinweise zur Rückführung entführter Kinder und zu grenzüberschreitenden Sorgerechtskonflikten.

Bundesamt für Justiz


Die Kontaktdaten der Zentralen Behörden in Deutschland und Italien lauten:

Zentrale Behörde in Deutschland:

Bundesamt für Justiz

Zentrale Behörde

53094 BONN

Germany

Tel.: +49 228 99 410 5212

Fax: +49 228 99 410 5401

int.sorgerecht@bfj.bund.de

www.bundesjustizamt.de/sorgerecht

Zentrale Behörde in Italien:

Ministero della Giustizia

Dipartimento per la Giustizia Minorile

Via Damiano Chiesa 24

00136 ROMA

Italia

Tel.: +39 0668188331 / + 39 0668188535

Fax: +39 0668808085 / +39 0668807087

autoritacentrali.dgm@giustizia.it

https://www.giustizia.it/giustizia/it/mg_12_4.page


Einvernehmliche Lösung mithilfe des Internationalen Sozialdienstes

Der internationale Sozialdienst (ISD) - die deutsche zentrale Anlaufstelle in grenzüberschreitenden Kindschaftskonflikten und für Mediation (ZAnK) - kann betroffene Elternteile beraten, eigene Vermittlungsversuche unternehmen und Mediatoren vermitteln.

Die Kontaktdaten lauten:

Internationaler Sozialdienst (ISD)

Michaelkirchstr. 17-18

10179 Berlin

Tel. +49 30 62980-403

Fax +49 30 62980-450

isd@iss-ger.de

www.zank.de


Gerichtliche Sorgerechtsverfahren

Ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich, stehen grundsätzlich zwei gerichtliche Verfahrenswege offen. Der betroffene Elternteil kann zum einen vor einem deutschen Familiengericht, ggf. kurzfristig im Wege der einstweiligen Anordnung, das alleinige Sorge- und/oder Aufenthaltsbestimmungsrecht erwirken.

Zum anderen kann der betroffene Elternteil vor dem zuständigen ausländischen Gericht ein eigenständiges Sorgerechtsverfahren mit dem Ziel einleiten, die Herausgabe des Kindes zu erwirken.

Welcher Verfahrensweg bessere Aussicht auf Erfolg verspricht, hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Rechtsordnung des Gaststaates ab und sollte das Ergebnis der Beratung des Elternteils durch einen Rechtsanwalt vor Ort sein.

Deutschland und Italien sind Vertragsstaaten der „Brüssel IIa-Verordnung“ (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000). Entscheidungen, die in einem EU-Staat ergangen sind, sind ohne weiteres Verfahren in jedem anderen EU-Staat anzuerkennen. Die nationalen zentralen Behörden können dabei beraten und unterstützen.

Kontaktdaten

Zentrale Behörde in Deutschland:

Bundesamt für Justiz

Zentrale Behörde

53094 Bonn (Germany)


Tel.: 0049 228 994105212

Fax: 0049 228 994105401

int.sorgerecht@bfj.bund.de

www.bundesjustizamt.de/sorgerec


Zentrale Behörde in Italien:

Ministero della Giustizia

Dipartimento per la Giustizia Minorile

Via Damiano Chiesa 24

00136 Roma (Italy)


Tel.: 0039 06 68188331 / 0039 06 68188535

Fax: 0039 06 68808085 / 0039 06 68807087

autoritacentrali.dgm@giustizia.it

www.giustizia.it/giustizia/it/mg_12_4.page


Internationaler Sozialdienst (ISD):

Internationaler Sozialdienst (ISD)

Michaelkirchstr. 17-18

10179 Berlin (Germany)


Tel.: 0049 30 62980403

Fax: 0049 30 62980450








nach oben