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Bundestagswahl am 23. Februar 2025: Bekanntmachung für Deutsche

Eine Hand schmeißt einen unbeschrifteten Umschlag in eine Wahlurne

Wahl, © Colourbox

Artikel

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt. Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.

Info

Informationen zur Teilnahme an der Bundestagswahl, zur Eintragung ins Wählerverzeichnis sowie zu den knappen Fristen bei vorgezogenen Wahlen finden Sie auf der Webseite der Bundeswahlleiterin und hier.

Für die Wahlteilnahme von Deutschen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und im Bundesgebiet keine Wohnung mehr innehaben ist u. a. Voraussetzung, dass sie

1. entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland(*) eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt, oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind;

sowie

2. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind.

Eine rechtsverbindliche Auskunft zur Wahlberechtigung kann nur die zuständige Gemeinde im Inland (nicht die deutsche Auslandsvertretung) geben.
Diese Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er kann bereits seit Mitte November 2024 gestellt, respektive abgesandt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland, in der Regel die Gemeinde des letzten Wohnsitzes in Deutschland, zu stellen.

Einem Antrag, der erst am 03. Februar 2025 oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung).

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines (zur Briefwahl). Mit dem Wahlschein werden automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt, es sei denn, der/die Wahlberechtigte wünscht ausdrücklich die Wahl vor dem Wahlvorstand im zuständigen Wahllokal in Deutschland.

Deutsche, die sich (vorübergehend) im Ausland aufhalten und nach wie vor mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie können bei ihrer deutschen Wohnsitzgemeinde die Briefwahl beantragen.

Angesichts der Kürze der Zeit zwischen dem voraussichtlichen Beginn des Versands der Briefwahlunterlagen am 4. Februar 2025 und der einzukalkulierenden Postlaufzeiten wird die Nutzung eines Kurierdienstes zum Rückversand der Briefwahlunterlagen nach Deutschland empfohlen.

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter sind online auf der Seite der Bundeswahlleiterin erhältlich. Sie können – sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen sollten - auch bei

- den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,

- den Kreiswahlleitern in der Bundesrepublik Deutschland

angefordert werden.

(*)Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).

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