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Erbschaftsangelegenheiten

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.

Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox

Artikel

Erbausschlagung

1. Erbausschlagung nach deutschem Erbrecht

Nach deutschem Erbrecht geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen (Erbschaft) automatisch auf die Erben über.

Der Erbe erbt nicht nur das Vermögen der verstorbenen Person, sondern auch deren Schulden. Der Erbe haftet grundsätzlich nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen.

Der Erbe kann die Erbschaft (bzw. seinen Anteil an der Erbschaft) ausschlagen.

Deutsches Erbrecht gilt z.B. für Erbfälle ab dem 17.08.2015, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Deutschland hatte und keine Rechtswahl für ein anderes Erbrecht getroffen hatte.

2. Voraussetzungen für eine wirksame Erbausschlagung (Frist, Form und Zugang) im deutschen Erbrecht

Die Ausschlagung kann grundsätzlich nur binnen sechs Wochen erfolgen. Allerdings beträgt die Frist sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Die Frist beginnt, sobald der Erbe Kenntnis davon erhält, dass er Erbe geworden sein soll und aus welchem Berufungsgrund (z.B. aufgrund Testament oder Erbvertrag, gesetzlicher Erbfolge, Ausschlagung vorrangiger Erben). Auf welchem Weg er Kenntnis davon erlangt, ist unerheblich. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob er ein gerichtliches Schreiben erhält. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das deutsche Nachlassgericht.

Die Ausschlagungserklärung muss fristgemäß beim zuständigen deutschen Nachlassgericht eingehen.

3. Beglaubigung der Ausschlagungserklärung bei den deutschen Vertretungen in Italien

Wenn Sie die Ausschlagungserklärung nicht persönlich beim zuständigen Nachlassgericht in Deutschland abgeben können, können auch die Botschaft Rom, das Generalkonsulat Mailand und die Honorarkonsuln Ihre Unterschrift auf der Erklärung beglaubigen.

Dazu buchen Sie bitte online einen Termin für eine Unterschriftsbeglaubigung: zum Terminvergabe

Zum Termin müssen Sie persönlich kommen und mitbringen:

Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung beträgt € 56,40. Die Gebühr kann in bar oder mit Kreditkarte (Visa oder Mastercard) bezahlt werden.

Die beglaubigte Ausschlagungserklärung müssen Sie selbst fristgerecht direkt an das zuständige deutsche Nachlassgericht senden!

4. Zuständiges deutsches Nachlassgericht (§ 343 FamFG)

Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.

Wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.

Wenn der Erblasser nie gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände in Deutschland befinden.

5. Wirkung der Erbausschlagung im deutschen Erbrecht

Wenn ein Erbe die Erbschaft (bzw. seinen Anteil an der Erbschaft) ausschlägt, dann gilt der Anfall der Erbschaft an ihn als nicht erfolgt. Die Erbschaft (bzw. sein Anteil an der Erbschaft) fällt dann automatisch demjenigen an, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Nächstberufene gesetzliche Erben sind lebende Abkömmlinge (und auch ein zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind, wenn es später lebend geboren wird).

Bedenken Sie daher bitte, dass durch Ihre Ausschlagung unter Umständen Ihre Kinder (bzw. wiederum deren Kinder usw.) erben, wenn diese nicht ebenfalls ausschlagen.

Volljährige Kinder schlagen selbständig für sich selbst aus.

Für minderjährige Kinder handeln deren Sorgeberechtigte. Wenn Eltern auch für ihre minderjährigen Kinder ausschlagen möchten und gemeinsame elterliche Sorge haben, müssen beide Elternteile die Erbausschlagung für ihr Kind erklären.

Für ein zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind handeln die künftigen gesetzlichen Vertreter.

6. Weitere Hinweise zur Erbausschlagung im deutschen Erbrecht

Eine Erbausschlagung kann nicht auf einen bestimmten Teil der Erbschaft (z.B. nur des in Deutschland belegenen Nachlasses oder nur der Schulden) beschränkt werden. Eine Erbausschlagung gilt für die gesamte Erbschaft (bzw. den gesamten Anteil an der Erbschaft).

Eine Erbausschlagung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.

Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen wünschen, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder über unser Kontaktformular

7. Erbausschlagung nach italienischem Erbrecht

Italienisches Erbrecht gilt z.B. für Erbfälle ab dem 17.08.2015, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Italien hatte und keine Rechtswahl für ein anderes Erbrecht getroffen hatte.

Falls im konkreten Fall nicht deutsches, sondern italienisches Erbrecht gilt und Sie dazu Fragen haben, können Sie sich an die zuständigen italienischen Institutionen, Rechtsanwälte oder Notare wenden, die mit italienischem Nachlassrecht vertraut sind.

Das italienische Erbrecht unterscheidet sich deutlich vom deutschen Erbrecht. Die Deutsche Vertretungen in Italien informieren nicht über italienisches Recht.

Deutsch korrespondierende Rechtsanwälte und Notare im konsularischen Amtsbezirk der Deutschen Botschaft Rom finden Sie hier

Deutsch korrespondierende Rechtsanwälte und Notare in Mailand und im konsularischen Amtsbezirk des Generalkonsulats finden Sie hier

Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen des Generalkonsulats im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Neuerungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

Erbschein und europäisches Nachlasszeugnis

Um über Nachlass in Deutschland zu verfügen, muss in der Regel ein deutscher Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis vorgelegt werden. Insbesondere deutsche Grundbuchämter, Banken und auch Versicherungen verlangen vor Umschreibung bzw. Auszahlung in der Regel eines dieser Dokumente als Nachweis, wer die Erben sind.

1. Was ist ein deutscher Erbschein und was ein europäisches Nachlasszeugnis?

Ein Erbschein ist ein deutsches Dokument zum Nachweis des Erbrechts zum Gebrauch in Deutschland.

Deutsche Erbscheine haben in Italien keine Gültigkeit. Ein Erbschein kann auf das in Deutschland befindliche Vermögen beschränkt werden (gegenständlich beschränkter Erbschein), wenn das gewünscht ist. Ein Erbschein wird auf Antrag eines Erben von einem deutschen Amtsgericht (Nachlassgericht) ausgestellt, wenn die unten genauer genannten Voraussetzungen vorliegen.

Ein europäisches Nachlasszeugnis (abgekürzt ENZ) gilt in allen Mitgliedstaaten der EU (außer Vereinigtes Königreich, Irland und Dänemark) als Nachweis des Erbrechts, d.h. auch in Deutschland und Italien.

Das Europäische Nachlasszeugnis wurde mit der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) zum 17.08.2015 eingeführt. Daher kann nur für Erbfälle (Sterbedatum) ab dem 17.08.2015 ein Europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt werden. In Italien heißt das Dokument „certificato successiorio europeo“ (abgekürzt CSE). Ein europäisches Nachlasszeugnis wird auf Antrag eines Erben ausgestellt. Für die Ausstellung sind in Deutschland die Amtsgerichte (Nachlassgericht) bzw. in Italien die Notare zuständig, wenn die unten genauer genannten Voraussetzungen vorliegen.

Sowohl ein Erbschein als auch ein europäisches Nachlasszeugnis enthalten Angaben zu den Erben oder Testamentsvollstreckung.

Nicht enthalten sind Angaben zu einer Beschwerung des Erben mit Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen oder Auflagen.

Italienische nationale Erbnachweise werden erfahrungsgemäß in Deutschland nicht anerkannt.

2. In welchen Fällen sind deutscher Amtsgerichte für die Ausstellung eines Erbscheins und/oder europäischen Nachlasszeugnisses zuständig?

Bei Erbfällen (Sterbefälle) a b dem 17.08.2015 sind grundsätzlich deutsche Amtsgerichte zuständig für die Ausstellung eines Erbscheins und/oder europäischen Nachlasszeugnisses, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Deutschland hatte (Art. 4 EU-ErbVO).

Außerdem sind deutsche Amtsgerichte auch dann zuständig, wenn der Erblasser eine Rechtswahl für ein deutsches Erbrecht getroffen hatte und zusätzlich bestimmte weitere Umstände zutreffen (Gerichtsstandsvereinbarung, Unzuständigkeitserklärung, Anerkennung der Zuständigkeit gemäß Art. 5-7 EU-ErbVO).

Bei Erbfällen (Sterbefälle) v o r dem 17.08.2015 sind deutsche Amtsgerichte zuständig für die Ausstellung eines Erbscheins:

  • wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit hatte,
  • hilfsweise wenn der Erblasser seinen Wohnsitz zuletzt in Deutschland hatte,
  • hilfsweise wenn der Erblasser sich zur Zeit des Erbfalls in Deutschland aufhielt,
  • hilfsweise wenn sich Nachlassgegenstände in Deutschland befinden.

3. Wie beantrage ich einen Erbscheins und/oder ein europäisches Nachlasszeugnis bei einem deutschen Amtsgericht?

Der Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins oder eines europäischen Nachlasszeugnisses für das deutsche Amtsgericht enthält eine eidesstattliche Versicherung und muss daher beurkundet werden. Die Beurkundung ist möglich:

  • bei dem zuständigen deutschen Amtsgericht oder
  • bei einem Notar in Deutschland oder
  • von einem dazu ermächtigten Konsularbeamten der deutschen Botschaft Rom oder des deutschen Generalkonsulats Mailand.

Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Beurkundung durch die Botschaft Rom bis auf Weiteres keine kurzfristige Terminvergabe möglich ist.

Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Erbe bzw. Miterbe. Es reicht in der Regel, wenn einer der Erben den Antrag stellt.

Wenn Sie die Beurkundung durch die Botschaft Rom oder das Generalkonsulats Mailand wünschen, bieten wir Ihnen hier einen Fragebogen als Download an, der zur Vorbereitung des Antrags dient.

Bitte drucken Sie den Fragebogen aus und füllen Sie ihn so vollständig wie möglich aus. Anschließend übersenden Sie den Fragebogen bitte an die Botschaft Rom oder das Generalkonsulat Mailand und fügen Kopien der benötigten Dokumente bei. Welche Dokumente dies sind, ergibt sich aus dem Fragebogen.

Auf der Grundlage Ihres Fragebogens werden die Botschaft Rom oder das Generalkonsulat Mailand den Antrag vorbereiten und Sie zur Vereinbarung eines Termins für die Beurkundung, bei der Sie persönlich anwesend sein müssen, kontaktieren.

Den beurkundeten Antrag senden Sie anschließend mit Originalen oder beglaubigten Kopien der erforderlichen Urkunden an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland.

Alle nicht deutschsprachigen Dokumente müssen dem Gericht auf internationalem mehrsprachigen Vordruck (nach dem Wiener Übereinkommen von 1976) oder mit beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Das Gericht wird für die Ausstellung eines deutschen Erbscheins, eines deutschen Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines europäischen Nachlasszeugnisses eine Gebühr erheben.

4. Muss ich in Deutschland Erbschaftssteuer zahlen?

Eine Umschreibung beim Grundbuchamt bzw. Auszahlung bei Banken und Versicherungen kann erst erfolgen, sobald das örtliche deutsche Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt. Dafür müssen Sie beim zuständigen Finanzamt eine Erbschaftssteuererklärung abgeben. Bitte beachten Sie, dass es zwischen Deutschland und Italien kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer gibt. Die EU-ErbVO berührt nicht das Erbschaftssteuerrecht.

Bitte erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrem zuständigen Finanzamt bzw. einem Steueranwalt/Steuerberater. Die deutschen Auslandsvertretungen in Italien können in Steuerfragen mangels Zuständigkeit nicht beraten.

5. In welchen Fällen sind italienische Notare für die Ausstellung eines europäischen Nachlasszeugnisses zuständig?

Bei Erbfällen (Sterbefälle) ab dem 17.08.2015 kann ein europäisches Nachlasszeugnis bei italienischen Notaren beantragt und ausgestellt werden, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Italien hatte (Art. 4 EU-ErbVO).

Außerdem sind italienische Notare auch dann zuständig, wenn der Erblasser eine Rechtswahl für ein italienisches Erbrecht getroffen hatte und zusätzlich bestimmte weitere Umstände zutreffen (Gerichtsstandsvereinbarung, Unzuständigkeitserklärung, Anerkennung der Zuständigkeit gemäß Art. 5-7 EU-ErbVO).

In diesen Fällen sind deutsche Amtsgerichte nicht zuständig, und die Botschaft Rom und das Generalkonsulat Mailand können bei der Beantragung nicht behilflich sein.

Wichtige Änderungen durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

Seit dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) und brachte einige wichtige Änderungen mit sich. Diese neue EU-Verordnung regelt für internationale Erbfälle ab dem 17.08.2015, welches Erbrecht anzuwenden ist und in welchem Land das Erbrechtsverfahren durchgeführt wird. Daraus können sich erhebliche Abweichungen zur früheren erbrechtlichen Situation ergeben.

1. Anzuwendendes Erbrecht

Für Erbfälle (Sterbefälle) v o r dem 17.08.2015 unterliegt nach deutschem internationalen Privatrecht die Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich dem Erbrecht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte (Art 25 EGBGB) – falls der Erblasser kein anderes Recht gewählt hatte.

War der Erblasser Deutscher, gilt also grundsätzlich deutsches Erbrecht .War der Erblasser hingegen Italiener, gilt grundsätzlich italienisches Erbrecht.

Für Erbfälle (Sterbefälle) a b dem 17. August 2015 unterliegt gemäß EU-ErbVO die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO) – falls der Erblasser kein anderes Recht gewählt hatte.

Für einen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Italien hatte, gilt also grundsätzlich italienisches Erbrecht. Und für einen Italiener, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Deutschland hatte, gilt grundsätzlich deutsches Erbrecht.

Dem anzuwendenden Erbrecht unterliegen auch der Eintritt des Erbfalls, der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, die Bedingungen und Wirkungen von Annahme und Ausschlagung, Erbfähigkeit, Enterbung und Erbunwürdigkeit, aber auch die Berufung der Berechtigten und die Bestimmung ihrer Anteile.

Ausländisches Erbrecht kann erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen. Auch das italienische Erbrecht unterscheidet sich deutlich vom deutschen Erbrecht, z.B. hinsichtlich Erbschaftsannahme, Vorbehalt der Inventarerrichtung, Verjährung des Annahmerechts, Verzicht auf das Recht zur Annahme, gemeinschaftliche Testamente/Erbverträge, Einschränkung der Nacherbfolge, Pflichtteilsrecht, Vermächtnisse.

Die deutschen Auslandsvertretungen in Italien informieren nicht über italienisches Recht und führen keine Rechtsberatung in Einzelfällen durch. Information erhalten Sie bei den zuständigen italienischen Stellen. Eine rechtliche Beratung kann bei Bedarf durch einen auf Nachlassrecht spezialisierten Anwalt oder Notar erfolgen.

Deutsch korrespondierende Rechtsanwälte und Notare im konsularischen Amtsbezirk der Deutschen Botschaft Rom finden Sie hier

Deutsch korrespondierende Rechtsanwälte und Notare in Mailand und im konsularischen Amtsbezirk des Generalkonsulats finden Sie hier​​​​​​​

2. Wie wird der „gewöhnliche Aufenthalt“ bestimmt?

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird.

Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein. Dies gilt etwa, wenn sich jemand nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel eine Zeitlang in einem anderen Staat und dann wieder eine Zeitlang in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden Orten hat.

3. Rechtswahl

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (wer also beispielsweise als Deutscher, der in Italien lebt, will, dass auf seinen Erbfall deutsches Erbrecht anwendbar sein soll und nicht italienisches), der muss eine entsprechende Rechtswahl treffen.

Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen - meist ist das ein Testament - erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.

Hiervon zu unterscheiden ist die Zuständigkeit deutscher oder italienischer Gerichte bzw. in welchem Land das Nachlassverfahren abgewickelt wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist darüber hinaus die ausdrückliche Wahl der Zuständigkeit deutscher Gerichte zu empfehlen, falls dies gewünscht ist.

Anzuwenden ist die neue EU-Verordnung, wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstirbt (Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO). Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die - zum Beispiel - nach dem Recht des Staates getroffen wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt (Art. 83 Abs. 2, 3 EU-ErbVO), bleibt aber auch nach dem 17. August 2015 wirksam.

4. Überlegungen zum eigenen Nachlass

Nachlassfragen können sehr kompliziert sein. Lassen Sie sich unbedingt von spezialisierten Anwälten oder Notaren beraten, wenn Sie sich fragen, wie Sie am besten die gewünschte Nachlassregelung erreichen, was die Neuregelung für Sie ganz konkret bedeutet, wo Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist, ob eine Rechtswahl für Sie sinnvoll ist, wie Sie eine Rechtswahl wirksam treffen, wenn Sie sonstige Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses haben oder wenn Sie Ihr Testament prüfen lassen möchten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass deutsche Auslandsvertretungen keine Rechtsberatung in Einzelfällen durchführen dürfen.

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen wünschen, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder über unser Kontaktformular.

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

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