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Visum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Engineer discussing over document with coworker while standing by equipment at industry

Engineer discussing over document with coworker while standing by equipment at industry, © picture alliance / Westend61

14.11.2023 - Artikel

Wer braucht ein Visum?

Für Aufenthalte über drei Monate sind ausländische Staatsangehörige grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind EU-Staatsangehörige (Europäische Union), Staatsangehörige des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) sowie Staatsangehörige der Schweiz.

Staatsangehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Republik Korea, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde einholen. Sie müssen vor ihrem Umzug nach Deutschland kein Visum beantragen.

Für alle anderen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Italien gilt der Grundsatz: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit muss vor der Einreise bei der Botschaft Rom beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass Visa bzw. eine Arbeitserlaubnis für unqualifizierte und niedrig qualifizierte Tätigkeiten nicht möglich sind. Ausnahmen bestehen nur für Inhaber eines Daueraufenthaltstitels EU (Permesso di soggiorno di lungo periodo UE)

Wie bekomme ich einen Termin zur Antragstellung?

Zur Beantragung eines Visums für Deutschland benötigen Sie einen Termin. Die Terminbuchung ist ausschließlich über dieses Portal möglich. Eine telefonische Terminvereinbarung ist nicht möglich. Die Terminbuchung ist kostenfrei.

Aufgrund der hohen Nachfrage kann es vorkommen, dass Termine bereits ausgebucht sind. Bemühen Sie sich deshalb bitte frühzeitig um die Terminbuchung zur Beantragung Ihres Visums. Die Abgabe von Visaanträgen ist bis zu drei Monate vor Reisebeginn möglich. Es werden täglich neue Termine freigeschaltet.

Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen im Original mit einer Kopie, einzeln und nicht zusammen geheftet, vorzulegen:

  • gültiger Reisepass im Original und zwei gut lesbare Kopien der Datenseite
    Hinweis: Der Pass muss mindestens 6 Monate ab Einreise gültig sein, mindestens zwei leere Seiten aufweisen und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt sein.
  • zwei identische und aktuelle biometrische Passbilder
  • Nachweis Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in Italien in den letzten sechs Monaten:
    - Italienische Aufenthaltserlaubnis oder italienisches Visum Visa mit einer Mindestgültigkeit von 6 Monaten
    - Italienischer Residenznachweis
    - weitere Nachweise, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien in den letzten 6 Monaten belegen (z.B. Kontoauszüge/Kreditkartenabrechnungen über Ausgaben in Italien, Gas-, Telefon- oder Elektrizitätsrechnungen auf Ihren Namen, Anstellungsnachweis in Italien, bei Minderjährigen
    Nachweise über den Schulbesuch etc.)

    Bitte stellen Sie sicher, dass Sie zur Antragstellung ausreichend Nachweise vorlegen können.

    Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Italiens besteht keine Zuständigkeit. Sollte der gewöhnliche Aufenthalt bei Antragstellung nicht nachgewiesen werden können, kann der Antrag seitens der Visastelle nicht angenommen werden
  • einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Ausdrucke Ihres elektronisch ausgefüllten Visumantrags: VIDEX. Der elektronisch ausgefüllte Visumantrag beschleunigt die Bearbeitung in der Botschaft. Wenn Sie den Antrag nicht elektronisch ausfüllen können, finden Sie hier das Antragsformular zum Download
  • detaillierter und unterschriebener Arbeitsvertrag mit dem künftigen Arbeitgeber
  • ausgefülltes Formular: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

  • Nachweis über Deutschkenntnisse/Schreiben des Arbeitgebers, dass diese nicht notwendig sind

  • Nachweis über Ihre berufliche Qualifikation:
    Der Nachweis muss in deutscher, englischer oder italienischer Sprachversion vorgelegt werden. Urkunden in anderen Sprachen müssen von einem vereidigten Übersetzer oder einer vereidigten Übersetzerin übersetzt werden.
    Urkunden aus vielen Staaten benötigen zur Verwendung in Deutschland eine Legalisation oder Apostille. Diese sollte bei Antragstellung bereits vorliegen. Nähere Informationen finden Sie hier: Internationale Urkunden

    Zum Nachweis über die Anerkennung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses:
    Ausdruck aus der Datenbank anabin (Informationsportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen) zum Abschluss und zur Hochschule

    ODER
    (falls der Abschluss in der anabin-Datenbank nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ und/oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist)
    Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ZAB

    Zum Nachweis über die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsausbildung:
    Die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation erfolgt in einem förmlichen Anerkennungsverfahren. Alle notwendigen Informationen dazu finden Sie hier: Anerkennung in Deutschland

    Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Visumantrag erst stellen sollten, wenn Ihre berufliche Qualifikation anerkannt wurde. Das Anerkennungsverfahren kann langwierig sein.

    Für die Arbeitsaufnahme in reglementierten Berufen wie z.B. Architekten, Ingenieure, Pflege(hilfs)kräfte und Ärzte muss die Urkunde über die Berufserlaubnis vorgelegt werden. Alternativ muss ein sog. „Defizitbescheid“ vorgelegt werden.

  • einen vollständigen Lebenslauf und ein Motivationsschreiben

  • falls vorhanden: Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit
    Deutsche Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die für den Visumantrag nötige Zustimmung zur Arbeitsaufnahme durch die Bundesagentur für Arbeit schon vor Ihrer Antragstellung an der Botschaft Rom zu erhalten. Dadurch verkürzt sich die Bearbeitungszeit des Visumantrags.

  • Bei Abholung des Visums: Nachweis über mind. sechs Monate gültigen dt. Krankenversicherungsschutz für Langzeitreisen/Daueraufenthalt oder Nachweis der gesetzlichen Krankenversicherung, dass Sie im Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland krankenversichert sind, eine einfache Reisekrankenversicherung reicht nicht aus.

Die Visastelle behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen nachzufordern. Die oben aufgeführte Liste ist nicht abschließend. Es wird allerdings um Beachtung gebeten, dass nur nach Vorlage aller Unterlagen eine ordnungsgemäße Prüfung des Antrags möglich ist. Alle Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, müssen mit einer deutschen Übersetzung eingereicht werden. Dies gilt nicht für den Pass und die italienische Aufenthaltserlaubnis.

Ablauf des Visumverfahrens und Dauer des Verfahrens

Die Botschaft holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, sofern gesetzlich erforderlich. Falls Sie die Vorabzustimmung bei Antragstellung im Original vorlegen, verkürzt dies die Bearbeitungszeit erheblich.

Sofern Sie bereits einen deutschen Aufenthaltstitel hatten oder ein Asylverfahren durchlaufen haben, muss auch die Zustimmung der Ausländerbehörde an Ihrem geplanten Wohnort in Deutschland eingeholt werden.

Inhaber des Daueraufenthaltstitel EU müssen mit längeren Bearbeitungszeiten rechnen, besonders wenn sie bereits unerlaubt in Deutschland gearbeitet haben.

Sofern Sie sich bereits mit einem Aufenthaltstitel oder zu einem Asylantrag oder unerlaubt länger in Deutschland aufgehalten haben, wird die Bearbeitungszeit Ihr Antrages verlängern.

Die Bearbeitungszeit beginnt wenn alle geforderten Unterlagen vorliegen.

Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) ist ein besonderer Aufenthaltstitel für ausländische Akademikerinnen und Akademiker oder Personen mit vergleichbarem Qualifikationsniveau, die in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen wollen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung der Blauen Karte EU erfüllt werden?

1. Sie haben entweder:

  • einen deutschen Hochschulabschluss oder
  • einen in Deutschland anerkannten ausländischen bzw. einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder
  • einen tertiären Bildungsabschluss mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren der internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens, dazu gehören beispielsweise Fortbildungsabschlüsse als „Meisterin/Meister“ sowie Berufsabschlüsse in den Erzieherberufen

2. einen Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot für mindestens 6 Monate

3. die Arbeitsstelle muss Ihrer Qualifikation (Hochschulabschluss) angemessen sein

4. Mit der Arbeitsstelle in Deutschland erreichen Sie ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 45.300,- Euro/ 3.775,- Euro monatlich (im Jahr 2024)

5. Bei Beschäftigungen in Mangelberufen oder, wenn Sie kürzlich einen anerkannten Hochschulabschluss erworben haben (Berufsanfänger), können Sie die Blaue Karte EU auch mit einem geringeren Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 41.041,80 Euro/ 3.420,15 Euro monatlich (im Jahr 2024) erzielen, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) Ihrer Beschäftigung zugestimmt hat. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Gehaltsschwellen für jedes Jahr bekannt.

Eine detaillierte Übersicht der Engpassberufe für die Blaue Karte EU finden Sie hier

Sonderfall: Die Blaue Karte EU für IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation

Sie sind eine IT-Fachkraft oder eine Führungskraft im IT-Bereich ohne formalen Bildungsabschluss und wollen in Deutschland in Ihrem Beruf arbeiten? Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen ebenfalls eine Blaue Karte EU erteilt werden.

  • Sie müssen ein konkretes Arbeitsplatzangebot als IT-Fachkraft in Deutschland nachweisen.
  • Die Beschäftigungsdauer muss dabei mindestens sechs Monate betragen.
  • Mit der Arbeitsstelle in Deutschland erreichen Sie ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 40.770,- Euro/ 3.397,50 Euro monatlich (im Jahr 2024).
  • Sie haben in den letzten sieben Jahren mindestens drei Jahre Berufserfahrung im IT-Bereich gesammelt. Die Berufserfahrung muss sich auf Hochschulniveau bewegt haben und muss für die Ausübung der Beschäftigung in Deutschland erforderlich sein.

Erfüllen Sie die genannten Voraussetzungen? Dann haben Sie Anspruch auf Erteilung einer Blauen Karte EU nach § 18g AufenthG. Informieren Sie sich über den Ablauf des Visum- und Einreiseprozesses.

Die Visastelle bittet alle Antragsteller, mit ausreichend Vorlauf zu beantragen, da im Visumverfahren das Interesse an der Einreise sorgfältig mit den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland abzuwägen ist. Bei Visumanträgen für Studien- und Forschungsaufenthalte und vergleichbare Erwerbstätigkeit ist besonders darauf zu achten, dass das in Deutschland erworbene Wissen nicht für Zwecke missbraucht werden kann, die das friedliche Zusammenleben der Völker und/oder die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit in Deutschland beeinträchtigen oder bedrohen könnten.

Dies kann im Einzelfall zu einer längeren Bearbeitungsdauer des Visumantrages führen.

Die Blaue Karte EU ist erst nach der Einreise bei der für den künftigen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde erhältlich. Vor der Einreise ist ein Visum zur Arbeitsaufnahme bei einer deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. Die Deutsche Botschaft Rom nimmt Visumanträge von Personen entgegen, deren gewöhnlicher Aufenthalt in Italien liegt.

Erfüllen Sie nicht die oben genannten Voraussetzungen für die Blaue Karte EU? Keine Panik! Sie können ein Visum zum Arbeiten für Fachkräfte mit akademischer Qualifikation nach § 18b AufenthG beantragen (siehe hier Punkt 3).

Als IT-Spezialistin oder -Spezialist ohne formalen Bildungsabschluss haben Sie, außer mit der Blauen Karte EU, eine andere Einreisemöglichkeit über die Sonderregelung für Personen mit berufspraktischen Kenntnissen.

Telefonische Auskunft

Für den Fall, dass Sie weitere Unterlagen einreichen sollen oder Rückfragen bestehen, wendet sich die Visastelle direkt an Sie. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab.

Aus Gründen des Datenschutzes kann keine telefonische Auskunft über den Sachstand gegeben werden. Sie können sich jedoch unter folgendem Link an die Botschaft wenden.

Auskunftsberechtigte

Für den Fall, dass Sie weitere Unterlagen einreichen sollen oder Rückfragen bestehen, wendet sich die Visastelle direkt an Sie. Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab.

Die Visastelle darf nur dem Antragsteller selbst, einem von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter oder einem gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern für ihre Kinder) Auskunft erteilen. Eine schriftliche Vertretungsvollmacht ist dementsprechend auch bei Ehegatten, Verlobten, Arbeitgebern usw. erforderlich.

Bearbeitungsgebühr

Es wird eine Bearbeitungsgebühr berechnet. Weitere Amtshandlungen und Beratungen durch die Visastelle erfolgen kostenlos.

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