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Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Ein Finger auf einer deutschen Aufenthaltserlaubnis

Aufenthaltstitel, © dpa

07.03.2023 - Artikel

Drittstaatsangehörige, die in einem EU-Mitgliedsstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, haben nach § 38a AufenthG einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt nach Deutschland. Ausgenommen sind kurzfristige Aufenthalte zur Dienstleistungserbringung und Saisonbeschäftigungen.

Für die Einreise nach Deutschland benötigen Inhaber eines Permesso di soggiorno per soggiornanti di lungo periodo UE deshalb in der Regel kein Visum. Das gilt auch dann, wenn ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten und/oder eine Erwerbstätigkeit geplant ist.

ACHTUNG: Inhaber des Permesso di soggiorno per soggiornanti di lungo periodo UE müssen sich unmittelbar nach der Einreise nach Deutschland mit der für ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung setzen, um dort eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist erst dann gestattet, wenn die Ausländerbehörde eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. Achtung: Wurde nach 90 Tagen noch kein Aufenthaltstitel oder eine Fiktionsbescheinigung erteilt, müssen Sie ausreisen und ein Visum beantragen!

Der Permesso di soggiorno per soggiornanti di lungo periodo UE berechtigt also zum Aufenthalt in Deutschland, nicht aber zur Arbeitsaufnahme. Erst nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde darf eine Arbeit aufgenommen werden.

Sollten Sie unsicher sein, ob Sie die Aufenthaltserlaubnis direkt bei der Ausländerbehörde beantragen dürfen, setzen Sie sich bitte direkt mit der für Ihren künftigen Wohnort zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung.

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