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Aktueller Hinweis zu einer „Corona-Sonderzahlung“ für NS-Verfolgte, die nicht jüdischer Abstammung sind

Stempel Entschädigung

Stempel Entschädigung, © picture alliance

09.06.2021 - Artikel

Haben Sie selbst als NS-Verfolgte/NS-Verfolgter ohne jüdische Abstammung in der Vergangenheit eine einmalige Zahlung aus dem Wiedergutmachungsdispositionsfonds („WDF“) erhalten? Oder möchten Sie eine solche Person über ihre Rechte informieren? Dann lesen Sie bitte weiter!

Eine neue Richtlinie sieht für NS-Verfolgte, die bereits eine Einmalleistung aus dem WDF erhalten haben, eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von jeweils 1.200€ für 2021 und 2022 vor. Die Corona-Sonderzahlung muss per Brief beim Bundesfinanzministerium in Deutschland beantragt werden.

Zur Abmilderung pandemiebedingten Mehrbedarfs können nicht-jüdische NS-Verfolgte eine sogenannte „Corona-Sonderzahlung“ (zwei Einmalbeihilfen in Höhe von jeweils 1.200 € für 2021 und 2022) erhalten.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller/die Antragstellerin bereits eine Einmal-Leistung (nicht diejenigen, die laufende Leistungen beziehen) nach den Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 in der Fassung vom 7. März 1988 (WDF) erhalten hat.

Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt.

Der Antrag kann ab sofort in einem formlosen Schreiben gestellt werden, dieses ist an das

Bundesministerium der Finanzen
Dienstsitz Bonn
Referat V B 3
Postfach 13 08
53003 Bonn
DEUTSCHLAND

zu richten.

Der Antrag muss Name, Geburtsort und Geburtsdatum des Antragsstellers enthalten. Soweit bekannt, sollte er zusätzlich das Aktenzeichen und das Datum der bewilligten Einmalbeihilfe enthalten. Außerdem sind dem Antrag eine Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes sowie eine aktuelle behördliche Lebensbescheinigung beizufügen. Lebt ein Antragsteller im Ausland, sind beide Dokumente in notariell beglaubigter Form beizufügen. Angaben zur Bankverbindung beschleunigen die Bearbeitung des Antrags.

Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 2022 (Ausschlussfrist) zu stellen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministerium der Finanzen.

§ 1

(1) Personen, die nach der Richtlinie der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 in der Fassung vom 7. März 1988 Einmalleistungen erhalten haben, können nach dieser Richtlinie eine weitere Einmalleistung in Höhe von 2.400 € zur Abmilderung des pandemiebedingten Mehrbedarfs erhalten. Gleiches gilt für durch NS-Unrecht geschädigte Personen, die Einmalleistungen nach den Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien) vom 28. März 2011 erhalten haben. Ausgeschlossen sind Personen, die laufende Leistungen nach den in Satz 1 und 2 genannten Richtlinien erhalten oder erhalten haben.

(2) Die Einmalleistung nach Absatz 1 wird in zwei Tranchen in Höhe von jeweils 1.200 € in den Jahren 2021 und 2022 ausgezahlt.

§ 2

Die Leistung nach § 1 erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3

(1) Die Leistung nach § 1 wird nur auf Antrag gewährt.

(2) Der Antrag kann in einem formlosen Schreiben gestellt werden.

Der Antrag muss Name, Geburtsort und Geburtsdatum des Antragsstellers enthalten. Soweit bekannt, sollte er zusätzlich das Aktenzeichen und das Datum der bewilligten Einmalbeihilfe enthalten.

Er ist zu richten an das

Bundesministerium der Finanzen
Dienstsitz Bonn
Referat V B 3
Postfach 13 08
53003 Bonn.

(3) Dem Antrag sind eine Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes sowie eine aktuelle behördliche Lebensbescheinigung beizufügen. Lebt ein Antragsteller im Ausland, sind beide Dokumente in notariell beglaubigter Form beizufügen.

(4) Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 2022 (Ausschlussfrist) zu stellen.

(5) Die Richtlinie wird im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen durchgeführt.
§ 4

(1) Die Leistungen nach Maßgabe dieser Richtlinie sind höchstpersönlicher Natur und daher nicht übertragbar. Erben von ehemaligen Beilhilfeempfängern haben kein Antragsrecht. Verstirbt der Antragsteller nach Antragstellung, so kann eine Leistung nach § 1 nach seinem Tode seinem hinterbliebenen Ehegatten bzw. für den Fall, dass dieser verstorben ist, seinen hinterbliebenen Kindern ausgezahlt werden, sofern der Tod von einem Hinterbliebenen innerhalb von 6 Monaten nach dem Versterben angezeigt wird.
§ 5

(1) Nicht leistungsberechtigt ist, wer dieser Leistung unwürdig ist. Unwürdig ist insbesondere, wer Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen oder daran teilgenommen hat.

(2) Die Leistung ist zu versagen, wenn sich der Antragsteller unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben gemacht, veranlasst oder zugelassen hat, oder notwendige Dokumente trotz Aufforderung nicht vorlegt.

(3) Die Leistung kann unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgefordert werden.
§ 6

Die Richtlinie tritt am 20. Januar 2021 in Kraft.


Berlin, den 18. Januar 2021

Bundesministerium der Finanzen

In Vertretung
Dr. Rolf Bösinger

Bei weiteren Fragen zum Thema wenden sie sich bitte an die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung

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